Versicherer dürfen sich bei fondsgebundenen Riester-Renten-Verträgen nicht allein das einseitige Recht auf Anpassung der Renten nach unten einräumen. Zwar ist es zulässig, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen bei einer sich verschlechternden Ertragslage eine Senkung des sogenannten Rentenfaktors und damit eine Kürzung der später erwarteten Riester-Rente vorsehen, urteilte am Mittwoch, 10. Dezember 2025, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: IV ZR 34/25). Dann greife aber auch das sogenannte Symmetriegebot, so dass der Versicherer bei wieder höheren Kapitalerträgen eine entsprechende Anpassung der Riester-Rente nach oben vorsehen muss.
Höhere Riester-Rente von Versicherer nicht angepasst
Anlass des Rechtsstreits war ein im Jahr 2006 zwischen einem Verbraucher und der Allianz Lebensversicherungs AG geschlossener Vertrag über eine fondsgebundene Riester-Rente. Der Verbraucher sollte ab dem Jahr 2041 von der Riester-Rente als zusätzliche Altersvorsorge profitieren. Laut Vertrag wurde ihm ein Rechnungszins von 2,75 Prozent zugesagt, was einer monatlichen Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro olicenwert entspricht, dem sogenannten Rentenfaktor.
Doch dann berief sich die Allianz auf eine Vertragsklausel, die sie in den Monaten Juni bis November 2006 angewandt hatte. Danach senkte sie die Rente wegen nachhaltig gesunkener Kapitalerträge. Der Verbraucher sollte nun einen Rechnungszins von 1,25 Prozent und eine monatliche Rente von 30,84 Euro hinnehmen.
Seitdem hat die Europäische Zentralbank jedoch mehrfach die Zinsen wieder angehoben, ohne dass die Allianz automatisch eine entsprechend höhere Riester-Rente vorsah.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.
Bereits in der Vorinstanz erfolgreich geklagt
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab den Verbraucherschützern mit Urteil vom 30. Januar 2025 recht (Az.: 2 U 143/23). Die von der Allianz angewandte Klausel sei unwirksam und benachteilige die Verbraucher unangemessen.
Denn die Klausel verfolge allein das Interesse des Versicherers, bei unzureichenden Erträgen die Rentenhöhe zu senken. Eine Rückanpassung der Rente, wenn sich die Verhältnisse wieder gebessert haben, sei nicht vorgesehen. Zwar habe die Allianz freiwillig in späteren Schreiben mitgeteilt, dass sie die Rente wieder anheben werde, wenn die Renditen dies zulassen. Diese freiwillige Zusage ändere aber nichts an der Unwirksamkeit der Klausel.
BGH kippt Klausel der Allianz Lebensversicherungs AG
Der BGH gab den Verbraucherschützern nun im Wesentlichen recht. Die streitige Klausel sei unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Zwar sei es durchaus zulässig, dass ein Versicherer sich bei einem fondsgebundenen Riester-Vertrag das Recht einräumt, bei einer Verschlechterung der eigentlich erwarteten Kapitalerträge den Rentenfaktor zu verändern und damit die Riester-Rente zu senken. Dann sei der Versicherer aber auch verpflichtet, bei späteren Verbesserungen der Kapitalerträge wieder eine Anpassung der Riester-Rente in ausreichendem Umfang nach oben vorzunehmen.
Die streitige Klausel der Allianz sehe aber keine Verpflichtung vor, die Riester-Rente bei einer verbesserten Ertragslage wieder zu erhöhen.
Zwar führe eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen zu Überschüssen beim Versicherer, an denen die Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen beteiligt werden. Ob diese Überschussbeteiligung in ausreichendem Umfang erfolgt, sei aber nicht gewährleistet. fle




