Diese bemerkenswerte Urteil behandelt Rechtsfragen zu Zeiten von Hartz IV, doch das Gericht gibt auch einen wichtigen Hinweis zum Bürgergeld.
Das LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.12.2025 – L 8 AS 197/22 – behandelt Fragen zur Angemessenheit der Grundstücks- und Wohnflächengröße bei selbstgenutztem Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – jetzt beim Bürgergeld § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II Ziffer 5
Dabei betont das Gericht, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) eine Berücksichtigung nicht ausgebauter Räume als Wohnfläche nicht geboten ist. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit vom Jobcenter ist eine Einzelfallprüfung der Grundstücksgröße vom Jobcenter erforderlich.
Bei der Prüfung der Verwertbarkeit von Hausgrundstücken ist grundsätzlich die gesamte Fläche aller Zimmer zu berücksichtigen
Das Gericht verkennt nicht, dass bei der Prüfung der Verwertbarkeit von Hausgrundstücken grundsätzlich die gesamte Fläche aller Zimmer zu berücksichtigen ist und es nicht darauf ankommen kann, ob diese tatsächlich genutzt werden.
Allerdings ist offensichtlich, dass allein i. S. d. Justiziabilität eine Definition erforderlich ist, welche umbauten Räume als Wohnfläche zu zählen sind und welche nicht.
Das Bundessozialgericht hat die Heranziehung der Wohnflächenverordnung als naheliegend bezeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R –)
Ersichtlich soll hierdurch die tatsächlich zu Wohnzwecken verfügbare und nutzbare Fläche von absolut unbewohnbaren Teilen abgegrenzt werden.
Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmen (nach dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2020 – L 9 AS 495/17 –, ist bei Bestandsbauten eine geringere Raumhöhe als die in der Wohnflächenverordnung genannte unschädlich) bei der Anwendung der Wohnflächenverordnung gemacht worden sind, weil jene Verordnung anderen Zielen – der Festsetzung eines Standards für noch zu erbauende Wohnungen – als der Berechnung der bewohnbaren Fläche von Bestandsbauten dient, führt dies vorliegend nicht zu anderen Ergebnissen.
Bei dem vorliegend nicht (fertig) ausgebauten Dachboden und erst Recht dem „Kaltverbinder“ zur Scheune handelt es sich offensichtlich nicht um im Sinne der Verordnung bewohnbare Flächen.
Auch eine Zurechnung aus Bestandsschutzgründen scheidet aus, weil es sich vielmehr um ein klägerseits geschaffenes Provisorium, denn um zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten handelt.
Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass allein die Grundstückgröße nicht dazu führt, dass das Haus als unangemessen zu betrachten wäre.
Dieser Auffassung folgt der Senat, denn in der derzeit geltenden Fassung des SGB II hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dessen Ziffer 5 nunmehr die Nichtberücksichtigung der selbstgenutzten Immobilie im Rahmen der Vermögensprüfung regelt, die Grundstücksgröße nicht mehr genannt, so dass jene bei aktuellen Vermögensprüfungen keine Rolle mehr spielt.
Keine einheitliche Angemessenheitsgrenze der Grundstücksgröße hat die Rechtsprechung auch zu Hartz IV Zeiten gefunden
Aber auch für die nach der Vorgängerregelung zu beurteilenden Altfälle hatte sich keine einheitliche Angemessenheitsgrenze gefunden.
Soweit das Jobcenter von 800 qm2 ausgeht, ist dies der Wert aus den Fachanweisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Aus der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2007 folgt Az. B 11b AS 37/06 R folgt:
Dass die Grundstückgröße allein nicht per se zur Unangemessenheit führt, sondern eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Teile des Grundstückes gesondert verwertbar sind, was hier aber nicht der Fall ist.
Fazit:
Ein unangemessenes Grundstück allein lässt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 nicht entfallen.
Anmerkung vom Verfasser:
Für Bezieher von Bürgergeld und auch der Neuen Grundsicherung gilt:
Bei der Vermögensprüfung spielen unangemessene Grundstücke keine Rolle mehr.
In der derzeit geltenden Fassung des SGB II hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dessen Ziffer 5 nunmehr die Nichtberücksichtigung der selbstgenutzten Immobilie im Rahmen der Vermögensprüfung regelt, die Grundstücksgröße nicht mehr genannt, so dass jene bei aktuellen Vermögensprüfungen keine Rolle mehr spielt.



