Eine Bürgergeldempfängerin erscheint zum ärztlichen Untersuchungstermin – setzt sich hin, sagt kein Wort, beantwortet keine einzige Frage. Das Jobcenter streicht daraufhin alle Leistungen zu 100 Prozent. Das Sozialgericht Hamburg bestätigt diesen Bescheid. Ob das rechtens ist, darüber streiten Gerichte bis heute.
Erscheinen allein reicht nicht – wer schweigt, wirkt nicht mit
Das Sozialgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.12.2014 (S 34 AS 4222/14 ER, unveröffentlicht) entschieden: Das Jobcenter darf einer Bürgergeldempfängerin die Leistungen vollständig nach § 66 SGB I versagen, wenn sie bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit die Fragen der Ärzte und Gutachter konsequent nicht beantwortet.
Der Kern der Entscheidung: Wer beim Untersuchungstermin erscheint, aber kein einziges Wort spricht, hat seine Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I nicht erfüllt. Das bloße körperliche Erscheinen gilt nicht als Mitwirkungshandlung.
Zur ärztlichen Untersuchungsmaßnahme gehört, dass die betroffene Person auch die dabei gebotene Mitarbeit erbringt – dazu zählt die Beantwortung von Fragen zur eigenen Arbeitsfähigkeit und zum subjektiven Krankheitserleben.
Das ist keine bloße Förmelei. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist nach § 8 Abs. 1 SGB II auch maßgeblich, ob sich jemand selbst als arbeitsunfähig erlebt. Dieses subjektive Element lässt sich ohne Aussage der Betroffenen nicht ermitteln.
Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit selbst ist zwingend erforderlich, weil nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nur erwerbsfähige Personen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.
Das Argument mit § 44a SGB II verfing nicht
Die Betroffene hatte sich auf die Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II berufen, die verhindern soll, dass Hilfebedürftige im Zuständigkeitsstreit zwischen Jobcenter und Sozialhilfeträger durch die Risse fallen. Das Sozialgericht Hamburg ließ das nicht gelten: § 44a SGB II schütze vor dem institutionellen Zuständigkeitsvakuum, hebele aber keine zumutbaren Mitwirkungspflichten aus.
Einen Ermessensfehler beim Jobcenter erkannte das Gericht ebenfalls nicht – die Kammer sah die Weigerung als bewusst an, nachdem die Antragstellerin erklärt hatte, eine höchstrichterliche Klärung abwarten und bis dahin Leistungen nach § 44a Abs. 1 SGB II beanspruchen zu wollen. Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders.
Aktueller Rechtsstand: Teilversagung statt Totalentzug
Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist bis heute gespalten – sowohl zur Frage der richtigen Rechtsgrundlage als auch zur Höhe der Rechtsfolge. Aktuell hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 11.04.2024 (S 3 AS 1443/23) entschieden:
Ein Bürgergeldempfänger verletzt seine Mitwirkungspflicht, wenn er dem Jobcenter einen Gesundheitsfragebogen und eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit nicht vorlegt. Das Jobcenter darf das Bürgergeld in diesem Fall nach § 66 SGB I um 30 Prozent versagen – muss dabei aber sein gesetzlich vorgeschriebenes Ermessen beachten.
Was Betroffene jetzt tun müssen
Wer einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit erhält, sollte sofort handeln. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer schweigt, hat schlechte Karten. Wer rechtlich beraten vorgeht, hat sie besser – denn die gespaltene Rechtsprechung bedeutet reelle Angriffsflächen gegen solche Bescheide. Anwaltliche Hilfe ist hier keine Option, sondern Pflicht.
Anmerkung des Verfassers
Schon zu Hartz IV Zeiten war dieses Thema des Erscheinens beziehungsweise Nichterscheinens zu Untersuchungen der Agentur für Arbeit mehr als umstritten in der Rechtsprechung und Literatur zum SGB II. Die einen sahen eine Sanktion nach § 32 SGB II und die anderen eine Versagung der Leistung nach § 66 SGB I.
Gleicher Auffassung: LSG Bayern, Beschluss vom 11.06.2013, L 16 AS 178/13 B ER – Keine Mitwirkung bei psychologischer Untersuchung → Folge Leistungseinstellung nach § 66 SGB I. Ähnlich – SG Kassel, Beschluss vom 31.03.2014, S 6 AS 46/14 ER – Die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, an einer ärztlichen Begutachtung teilzunehmen und einer Weiterleitung der Einschätzung des Leistungsvermögens an den SGB II-Leistungsträger die Zustimmung zu erteilen, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt.
Und SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 (Az.: S 7 AS 1838/13 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht): Zur sofortigen und vollständigen Versagung der Weitergewährung von ALG II gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Leistungsbezieherin weder sich zu einer ärztlichen Untersuchung auf ihre weitere Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) einfand noch in die Offenlegung von über sie bestehenden ärztlichen Befundberichten dem Jobcenter gegenüber einwilligte.
Anderer Auffassung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2014 – L 12 AS 5220/13 ER, unveröffentlicht – Wenn der SGB II-Träger lediglich das Bestehen einer Erwerbsfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II anzweifelt, greift der eine vorläufige Leistungserbringung regelnde § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II.
Und SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 – S 26 AS 1455/13 ER, unveröffentlicht – Die Anwendung des SGB I (§ 60 SGB I) im Falle der Verweigerung, einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wahrzunehmen, ist ausgeschlossen (bezugnehmend auf LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 – L 7 AS 700/10 B ER).
Erst vor ein paar Tagen hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.04.2024 – S 3 AS 1443/23) entschieden, dass ein Bürgergeldempfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt, wenn er dem Jobcenter einen Gesundheitsfragebogen und eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit nicht vorlegt.
Das Jobcenter darf dann das Bürgergeld zu 30 % versagen (§ 66 SGB I), denn das Jobcenter muss sein gesetzlich vorgeschriebenes Ermessen beachten. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass andere Gerichte das nicht so sehen und vielleicht eine höhere Versagung aussprechen würden.
Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit das Jobcenter die Leistungen ganz oder teilweise versagen darf. Mit Einführung der Neuen Grundsicherung wird sich herausstellen, wie die Gerichte diese Rechtsfrage behandeln.
Betroffenen rate ich bei Versagung der Leistung, sofort Widerspruch einzulegen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn das Thema ist umstritten und sehr komplex.
Quellen
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 12.12.2014 – S 34 AS 4222/14 ER – unveröffentlicht
LSG Bayern, Beschluss vom 11.06.2013 – L 16 AS 178/13 B ER
SG Kassel, Beschluss vom 31.03.2014 – S 6 AS 46/14 ER
SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 31.10.2013 – S 7 AS 1838/13 – nicht rechtskräftig, unveröffentlicht
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2014 – L 12 AS 5220/13 ER – unveröffentlicht
SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 – S 26 AS 1455/13 ER – unveröffentlicht
LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 – L 7 AS 700/10 B ER
LSG Bayern, Beschluss vom 31.08.2012 – L 7 AS 601/12 B ER
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2024 – S 3 AS 1443/23




