Sozialamt muss Pflege für einen Blinden auch während der Nacht übernehmen

Lesedauer 4 Minuten

Ein von Geburt an erblinderter Schwerstbehinderter hat Anspruch auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen während der Nachtstunden

Mit wegweisendem Beschluss gibt das Landessozialgericht Bayern ( Beschluss v. 03.12.2025 – L 8 SO 136/25 B ER -) bekannt, dass ein von Geburt an erblindeter, schwerstbehinderter mit dem Pflegegrad 4, welcher eine ca. 80 qm große Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses bewohnt, Anspruch auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen auch während der Nachtstunden hat, wenn die Anwesenheit einer Pflegeperson zur emotionalen Sicherheit und zur Durchführung von nächtlichen Grundpflegebedarfen erforderlich ist.

Das Bayrische LSG betont dabei, dass eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Leistungen für vergangene Zeiträume nur zulässig ist, wenn durch die Nichtleistung eine fortwirkende Notlage entstanden ist, die die menschenwürdige Existenz bedroht.

Kurzbesprechung:

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf eines Gegenwartsbezugs im Sinne einer aktuellen Notlage, also einer besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens.

Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine derartige Entscheidung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt

Es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden sein, die bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht.

Einen derartigen „Nachholbedarf“ hat der Antragsteller nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht

Die Behörde hat die erforderlichen Pflegeleistungen erbracht und damit den Bedarf des Antragstellers vollständig gedeckt.

Der Anordnungsanspruch ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen

Weil der Bewilligungsbescheid des Antragsgegners mangels Widerspruchs des Antragstellers bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist (vgl. § 77 SGG).

Grundsätzlich kann für ein Begehren, das bereits mit bestandskräftigem Verwaltungsakt abgelehnt worden ist, kein Anordnungsanspruch mehr bestehen. Durch die Bestandskraft des (Teil-)Ablehnungsbescheids steht fest, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die begehrten Leistungen nicht zu gewähren hat.

Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X kann die Bestandskraft des zu überprüfenden Bescheids durchbrechen

Inzwischen ist hinsichtlich der Teilablehnung ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eingeleitet worden, welches grundsätzlich geeignet ist, die Bestandskraft des zu überprüfenden Bescheids zu durchbrechen.

Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung während eines laufenden Überprüfungsverfahrens gestellt, sind allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen.

Nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte gilt dabei:

Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschießenden gerichtlichen Hauptsachverfahren abzuwarten (LSG Sachsen-Anhalt vom 05.04.2011 – L 5 AS 342/10 B ER – ; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2013 – L 19 AS 638/13 B ER – ).

Der Antragsteller muss zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes in diesem Fall beweisen, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse bestehen

Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es in diesem Fall erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (Sächsisches LSG vom 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER – ).

Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere ist der nächtliche Pflegebedarf des Antragstellers vorläufig durch den Antragsgegner zu decken.

Denn der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß § 19 Abs. 3, § 61 SGB XII. Die Einstufung in Pflegegrad 4 durch die Pflegekasse ist für den Antragsgegner bindend (§ 62a Satz 1 SGB XII). Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII häusliche Pflege u.a. in Form von Pflegegeld (§ 64a SGB XII) und häuslicher Pflegehilfe (§ 64b SGB XII).

Die häusliche Pflegehilfe umfasst ihrerseits gemäß § 64b Abs. 1 Satz 1 SGB XII körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung.

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Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen gehören gemäß § 64b Abs. 2 SGB XII Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld

Insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, der Tagesstrukturierung, der Kommunikation, der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Offen und streitig ist insbesondere die pflegerische Betreuung des Antragstellers während der Nachstunden (täglich acht Stunden)

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht, als sein nächtlicher Bedarf an Betreuung ohne die Leistungen der Behörde nicht gedeckt ist

Dabei geht der Senat – ebenso wie das SG – davon aus, dass es sich bei der während der Nachtstunden erforderlichen Leistung nicht um eine reine Anwesenheit in der Wohnung des Antragstellers handelt.

Unstreitig besteht auch während der Nacht ein Grundpflegebedarf. Der Fachdienst des Antragsgegners erkennt hier pro Nach vier Einsätze zu je 15 Minuten an, welche nicht planbar sind.

Das Gericht ist der Auffassung, dass vieles dafür spricht, dass es sich bei den während der Nachtstunden erbrachten Leistungen um pflegerische Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 64b Abs. 2 SGB XII handelt, die auch vom Vertrag gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung von Pflegesachleistungen erfasst sind.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen gemäß § 64b Abs. 2 SGB XII Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld.

Insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nach § 36 SGB XI in Verbindung mit dem Vertrag nach § 89 SGB XI gehören auch sonstige Hilfen zur Beaufsichtigung, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht, wie beispielsweise die Anwesenheit der Betreuungsperson und Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung sowie die bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben.

(Nur) soweit mit dem zuständigen Sozialhilfeträger zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen abweichende Regelungen bestehen, sind diese vorrangig anzuwenden.

Dem entsprechend gestaltet sich nach dem übereinstimmenden, glaubhaften Vortrag des Antragstellers und der Beigeladenen der nächtliche Bedarf des Antragstellers.

Er benötigt auch während der Nachtstunden die Sicherheit, welche die Anwesenheit einer Pflegeperson vermittelt, wobei seine Nachtruhe nach dem vorgetragenen Tagesablauf jeweils weniger als acht Stunden beträgt.

Fazit

Für eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird der Antragsgegner hinsichtlich Art und Maß der Leistungen zur Deckung des konkreten Bedarfs des Antragstellers auch dessen Wunsch- und Wahlrecht aus § 9 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Pflege zu berücksichtigen haben.

Die Bedarfsdeckung durch einen zugelassenen Pflegedienst dürfte danach jedenfalls nicht unangemessen sein.

Gegebenenfalls müsste der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich alternativer Möglichkeiten der Bedarfsdeckung beraten (§ 11 SGB XII).

Anwesenheit einer Pflegeperson zur emotionalen Sicherheit

Insbesondere wenn eine Störung des Tag-/Nachtrhythmus hinzukommt, genügt dafür nicht die bloße Bereitschaft einer Pflegeperson im Nebenzimmer, sondern es bedarf darüber hinaus der Ansprache und Zuwendung.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Hier hat das Gericht sehr schön heraus gearbeitet, dass es sich bei der Betreuung während der Nachtstunden um pflegerische Betreuungsmaßnahmen handelt ( § 64b Abs. 2 SGB XII ).

So ein Anspruch kann bestehen, wenn die Anwesenheit einer Pflegeperson zur emotionalen Sicherheit und zur Durchführung von nächtlichen Grundpflegebedarfen erforderlich ist.