Schwerbehinderung: Zuschuss muss bei Erwerbsminderungsrente zurückgezahlt werden – Urteil

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Beschäftigte im öffentlichen Dienst verlieren ihren Anspruch auf Krankengeldzuschuss, sobald sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten – auch bei teilweiser Erwerbsminderung und selbst dann, wenn die Rentennachzahlung direkt an die Krankenkasse geht. (6 AZR 365/15)

Hintergrund: Krankengeldzuschuss im TVöD und Erwerbsminderungsrente

Eine seit 1993 bei einer Stadt beschäftigte Angestellte war ab April 2010 arbeitsunfähig krank. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung bekam sie – wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehen – Krankengeldzuschuss sowie eine anteilige Jahressonderzahlung. Insgesamt zahlte die Stadt 2.882,51 Euro.

Später bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Stadt verlangte daraufhin das Geld zurück. Sie stützte sich auf Paragraf 22 Absatz 4 Satz 2 TVöD-AT: Danach wird Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, ab dem Beschäftigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Versorgung erhalten.

Rückforderung von Krankengeldzuschuss und Jahressonderzahlung

Die Rentenversicherung erstattete der Stadt nur 160,29 Euro, weil die Krankenkasse vorrangig Erstattungsansprüche hatte. Den offenen Restbetrag von 2.722,22 Euro verlangte die Stadt von der Klägerin zurück. Ab Juli 2012 rechnete sie monatlich 100 Euro mit deren Lohnansprüchen auf.
Die Betroffene klagte und verlangte die insgesamt einbehaltenen 2.200 Euro netto zurück. Sie argumentierte, die Stadt habe keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Streitpunkt: Gilt Paragraf 22 TVöD-AT auch für Erwerbsminderungsrenten?

Die zentrale Rechtsfrage lautete: Erfasst Paragraf 22 Absatz 4 Satz 2 TVöD-AT auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – oder nur Altersrenten und ähnliche Versorgungen?

Die Klägerin vertrat die Auffassung, eine Erwerbsminderungsrente sei ihrem Zweck nach anders gelagert. Sie solle den teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit kompensieren und sei kein typischer Ersatz für Arbeitseinkommen wie eine Altersrente. Daher dürfe sie den Anspruch auf Krankengeldzuschuss nicht beeinflussen.

Argumentation der Klägerin: Benachteiligung behinderter Beschäftigter

Die Klägerin sah zudem einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen. Sie argumentierte: Wer die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Paragraf 43 SGB VI erfüllt, sei regelmäßig langzeitkrank und damit behindert im Sinne des Sozialrechts.

Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrente verlören den Krankengeldzuschuss. Beschäftigte, die zwar krank, aber nicht rentenberechtigt seien, erhielten den Krankengeldzuschuss weiter.
Aus ihrer Sicht führte die Regelung im TVöD damit zu einer Schlechterstellung schwerer erkrankter, behinderter Beschäftigter ohne sachlichen Grund.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Erwerbsminderungsrente ist wie andere gesetzliche Renten zu behandeln

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Die Frau erhält die einbehaltenen Beträge nicht zurück. Das Gericht stellt klar: Der Wortlaut von Paragraf 22 Absatz 4 Satz 2 TVöD-AT unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Rentenarten. Jede Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist erfasst – also ausdrücklich auch die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Ziel der Tarifnorm sei es, Doppelzahlungen zu vermeiden. Beschäftigte sollen nicht gleichzeitig Krankengeldzuschuss und Rentenleistungen für denselben Zeitraum erhalten.

Überzahlte Beträge gelten als Vorschuss und müssen zurückgezahlt werden

Weil die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wurde, behandelt der Tarifvertrag die bereits gezahlten Krankengeldzuschüsse und die anteilige Jahressonderzahlung als Vorschuss. Nach Paragraf 22 Absatz 4 Satz 4 TVöD-AT muss die Beschäftigte diese Vorschüsse zurückzahlen, soweit die Rentenversicherung die Stadt nicht bereits erstattet hat.

Entscheidend ist der Rentenbeginn laut Rentenbescheid – nicht, ob die Rente tatsächlich auf dem Konto der Arbeitnehmerin eingegangen ist. Selbst wenn die Rente wegen Erstattungsansprüchen der Krankenkasse nicht an die Beschäftigte fließt, gilt sie als bezogen.

Keine Diskriminierung: Erwerbsminderung und Behinderung im Lichte des AGG

Das Gericht verneint sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Es liege kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach AGG vor. Die Richter führten für diese Einschätzung folgende Punkte an:

1) Die Tarifregelung knüpft nicht unmittelbar an das Merkmal „Behinderung“ an, sondern an den Bezug einer Rente.

2) Selbst wenn Erwerbsminderung regelmäßig mit einer Behinderung verbunden ist, befinden sich Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrente nicht in einer vergleichbaren Situation wie andere arbeitsunfähige Beschäftigte:

3) Rentenbezieher erhalten bereits eine eigenständige finanzielle Sicherung durch die Rentenversicherung.

4) Nur ihr Arbeitsverhältnis unterliegt zusätzlich den besonderen Regelungen zu Ruhen und Beendigung nach Paragraf 33 TVöD-AT.
Krankengeldzuschuss und Erwerbsminderungsrente verfolgen aus Sicht des Gerichts dasselbe Ziel: den Lohnausfall auszugleichen – nicht, den gesundheitlichen Schaden oder die Behinderung zu kompensieren.

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Mangels Benachteiligung behinderter Menschen sieht das Gericht auch keinen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Jahressonderzahlung im TVöD: Wann sie anteilig zurückzuzahlen ist

Die Tarifregelung in Paragraf 22 Absatz 4 TVöD-AT erfasst nicht nur den Krankengeldzuschuss, sondern auch „sonstige Überzahlungen“. Dazu zählt die Jahressonderzahlung, soweit sie aufgrund des Krankengeldzuschusses höher ausgefallen ist.

Die Jahressonderzahlung nach Paragraf 20 TVöD-AT vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat ohne Entgelt oder Entgeltfortzahlung. Die Verminderung entfällt unter anderem dann, wenn Krankengeldzuschuss gezahlt wurde.

Da sich im Nachhinein herausstellt, dass ab Rentenbeginn eigentlich kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss mehr bestand, reduziert sich auch der Anspruch auf die Jahressonderzahlung rückwirkend. Die bereits gezahlte anteilige Sonderzahlung gilt damit als Vorschuss und ist zurückzuzahlen.

Praktische Konsequenzen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Für Beschäftigte im TVöD hat die Entscheidung weitreichende Folgen:
• Ende des Krankengeldzuschusses bei Rentenbeginn: Sobald eine Rente wegen Erwerbsminderung (voll oder teilweise) beginnt, ruht der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ab diesem Zeitpunkt.
• Rückforderung bei rückwirkender Rentenbewilligung: Wird die Rente rückwirkend bewilligt, müssen bereits gezahlte Krankengeldzuschüsse und darauf basierende Teile der Jahressonderzahlung als Vorschuss zurückgezahlt werden.
• Unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Rente: Es spielt keine Rolle, ob die Rentennachzahlung an die Beschäftigten oder direkt an die Krankenkasse fließt.

Fazit: Doppelabsicherung gibt es nicht

Das Urteil stellt klar: Der TVöD will eine Doppelabsicherung vermeiden. Wer für denselben Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, kann nicht gleichzeitig dauerhaft von Krankengeldzuschuss und einer darauf aufbauenden Jahressonderzahlung profitieren. Tarifrecht und Sozialrecht greifen hier eng ineinander – zu Lasten der Beschäftigten, aber aus Sicht des Gerichts ohne Verstoß gegen Diskriminierungsverbote.