Erwerbsminderungsrente: Das Gutachten darf nicht nur auf Nachfragen beruhen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Um eine Erwerbsminderung zu beurteilen, reichen bloße Nachfragen eines Sachverständigen nicht auf. Es kommt sowieso nicht entscheidend auf die spezifischen Diagnosen an, sondern auf objektiv nachgewiesene funktionelle Defizite.

So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und richtete sich damit gegen die Anerkennung einer Erwerbsminderung, die auf Nachfragen eines Sachverständigen basierte, ob der Betroffene Stimmen höre. (L 10 R 3332/23).

Brüche in der Erwerbsbiografie

Die Betroffene hatte ursprünglich als Schriftsetzerin gearbeitet. Nach Mutterschutz und Kindererziehung arbeitete sie als Verkäuferin in einer Gärtnerei und war zeitweise erwerbslos. Sie absolvierte eine Ausbildung als Erzieherin und war als solche mehrere Jahre tätig – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.

Dann unterzog sie sich einer stationären Reha. Der ärztliche Entlassungsbericht notierte eine Anpassungsstörung, hielt sie aber für mehr als sechs Stunden pro Tag für mittelschwere und leichte Tätigkeiten geeignet. Die Reha-Ärzte erkannten einen Widerspruch zwischen der psychologischen Selbsteinschätzung und dem deutlich niedrigeren psychopathologischen Befund.

Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

Die Betroffene beantragte wegen ihrer psychischen Probleme eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab als Begründung zunehmenden Grund und Burnout an. Die Rentenversicherung ließ die ärztlichen Unterlagen auswerten und erkannte eine Anpassungsstörung. Darüber hinaus hielt sie die Befunde der Reha für zutreffend und erklärte, die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung seien nicht vorhanden.

Widerspruch mit neuen Angaben

Die Betroffene legte Widerspruch ein, und die Rentenkasse prüfte diesen mit weiteren Befunden. Darin enthalten waren Angaben der Betroffenen über Konflikte am Arbeitsplatz und Diagnosen wie eine wiederkehrende depressive Störung mit mittlerem Ausmaß sowie psychisch bedingte Herz- und Kreislaufprobleme. Das tägliche Arbeitsvermögen betrage maximal vier Stunden pro Tag – das entspricht dem Kriterium einer teilweisen Erwerbsminderung.

Die Betroffene gab zudem an, unter Atemnot und Herzrasen zu leiden sowie seelische Probleme zu haben. Sie interessiere sich für Malerei und Kunst, male selbst und praktiziere Yoga. Sie koche selbst, erledige den Haushalt. Außerhalb ihrer Teilzeitarbeit mache sie auch den Garten.

Depression maximal mittelwertig

Ein ärztliches Gutachten sah keine strukturelle Herzerkrankung und einen stabilen Blutdruck. Die Frau gab zwar an, zwanghaft zu grübeln und diverse Ängste zu haben. Der Arzt sah indessen keine inhaltlichen Denkstörungen und insbesondere keine Wahn-, Zwang-, Ich-Störungen oder Halluzinationen. Körperlich-neurologisch gebe es keine Störungen, die Depression sei leicht, maximal mittelwertig.

Es geht vor das Sozialgericht

Die tägliche Leistung liege bei mehr als sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Probleme gebe es allein qualitativ. So hätte die Betroffene eine geringe Stresstoleranz unter Zeitdruck und Probleme mit Konflikten. Nachtschichten und besondere Verantwortung für Personen sei zu vermeiden.

Die Rentenversicherung wies den Widerspruch als unbegründet zurück, und die Frau klagte vor dem Sozialgericht Freiburg im Breisgau.

Frau sieht ihre Erschöpfungsdepression nicht berücksichtigt

Die Betroffene argumentierte vor allem, dass die Rentenversicherung ihre erhebliche Erschöpfungsdepression nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Gericht fragte bei der Hausärztin nach, und diese betonte, dass es keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gegeben habe.

Die Rentenversicherung verwies auf eine fachärztliche Stellungnahme, nach der sich eine zeitliche Beschränkung der Arbeitsleistung nicht erkennen lasse.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Gutachter diagnostiziert Schizophrenie

Das Sozialgericht holte bei einem weiteren Facharzt ein zusätzliches Gutachten ein. Dieser verwies darauf, dass die Betroffene ihm gegenüber angegeben habe, seit 25 Jahren „Stimmen im Kopf zu haben“. Diese würden inzwischen verstärkt auftreten.

Dieser Gutachter erkannte eine reduzierte Konzentration, akustische Halluzinationen, sowie Befürchtungen wegen Verfolgung und diagnostizierte eine Schizophrenie. Die Symptome würden seit Jahren bestehen, und auch ihr Bruder leide an der Erkrankung, was für eine genetische Ursache spreche.

Das tägliche Leistungsvermögen liege bei unter drei Stunden pro Tag und können vermutlich durch eine Therapie auf drei bis unter sechs Stunden gesteigert werden. Demnach bestand aktuell eine volle Erwerbsminderung mit der Perspektive, diese auf eine teilweise Erwerbsminderung zu verbessern.

Die Rentenkasse zweifelte das Gutachten an. Dieses bestehe, laut Aussagen des Gutachters, im Wesentlichen aus Antworten der Betroffenen, deren Authentizität der Arzt nicht überprüft habe.

Sozialgericht erkennt volle Erwerbsminderung an

Das Sozialgericht schloss sich dem Gutachter jedoch an und entschied, dass die Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auszahlen müsste. Die Rentenversicherung legte Berufung ein und vertiefte darin ihre Kritik am Gutachten, das Schizophrenie diagnostizierte.

Das Gutachten basiere ausschließlich auf subjektiven Angaben der Betroffenen, die der Betroffene nicht auf Plausibilität und Konsistenz überprüft habe. Konzentrationsstörungen zum Beispiel habe er gerade nicht nachweisen können. Im Gutachten ließe sich nicht erkennen, was Angaben der Betroffenen und was ärztliche Befunde seien. Eine Erwerbsminderung liege nicht vor.

Landessozialgericht stimmt Rentenkasse zu

Die Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg stimmten der Rentenkasse zu. Das Gutachten für die volle Erwerbsminderung enthalte keinen klinischen Befund, sondern lediglich Beschwerdeangaben der Betroffenen. Zudem lasse sich aus dem Gutachten nicht nachvollziehen, welche zeitlichen Leistungseinschränkungen überhaupt vorliegen sollten.

Warum die Betroffene angeblich seit 25 Jahren akustische Halluzinationen habe, ohne dies zuvor gegenüber Ärzten erwähnt zu haben, erwähne das Gutachten nicht einmal. In diesen Jahren sei sie allerdings in der Lage gewesen, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und ihre kognitiven Fähigkeiten seinen vollkommen unbeeinträchtigt gewesen.

Der Entlassungsbericht der Reha hätte jegliche Halluzinationen klar ausgeschlossen.

Die Ärzte in der Klinik hätten sie ausführlich zu ihrer Lebensgeschichte und ihrem Krankheitsverlauf befragt. Es sei abwegig, dass sie das angebliche „Stimmen hören“ nur verschwiegen habe, weil die Mediziner nicht ausdrücklich danach gefragt hätten.

Das Landessozialgericht hielt die vorherigen Gutachten für plausibel und in sich schlüssig und entschied, dass keine Erwerbsminderung vorlag.