Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.08.2023, Az. L 9 SO 519/21) musste entscheiden, ob ein Sozialamt in der Grundsicherung nach dem SGB XII höhere Unterkunftskosten zahlen muss, wenn ein schwerbehinderter, voll erwerbsgeminderter Mensch im Haus der Eltern lebt – und mit den Eltern einen Mietvertrag geschlossen hat.
Inhaltsverzeichnis
Die persönliche Situation des Klägers
Der Kläger ist 0000 geboren und hat Trisomie 21 mit typischen Begleiterkrankungen (u.a. geistige Behinderung und Herzfehler). Anerkannt sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie Pflegegrad 4. Er lebt weiterhin im Elternhaus und nutzt dort 2,5 Zimmer.
Das Bad im Obergeschoss wurde für seine Bedürfnisse umgebaut. Seine Mutter ist die rechtliche Betreuerin; für Mietangelegenheiten war seit 2016 zusätzlich ein Ergänzungsbetreuer bestellt.
Wohnen im Elternhaus – aber mit Vertrag
Die Eltern hatten das Einfamilienhaus 2010 gekauft und dafür Kredite aufgenommen, die Ende 2020 noch über 142.000 Euro betrugen. Im Juli 2016 schloss der Kläger – vertreten durch den Ergänzungsbetreuer – einen Mietvertrag mit den Eltern.
Danach mietete er 2,5 Zimmer und ein Bad an und durfte Gemeinschaftsräume nutzen. Vereinbart waren 343 Euro Kaltmiete plus 47 Euro Nebenkosten (390 Euro) sowie 40 Euro Heizkosten – insgesamt 430 Euro monatlich.
Warum der Streit entstand
Der Kläger erhielt zeitweise Ausbildungsgeld und zahlte seinen Eltern 200 Euro „Kostgeld“. Als die Maßnahme im März 2020 abgebrochen wurde, fiel das Einkommen weg. Er beantragte Grundsicherung nach dem SGB XII.
Die Behörde erkannte die Unterkunftskosten aber nur teilweise an und stellte sich auf den Standpunkt, der Mietvertrag sei nie „vollzogen“ worden und nur geschlossen worden, um Sozialhilfe zu bekommen.
So argumentierte das Sozialamt
Die Beklagte sagte im Kern: Der Kläger sei gar nicht ernsthaft zur Mietzahlung verpflichtet, weil er die Miete früher nicht gezahlt habe. Deshalb seien nicht die vertraglichen Beträge maßgeblich, sondern nur eine pauschale Lösung für das Wohnen bei Angehörigen nach § 42a Abs. 3 SGB XII.
Auch bei den Heizkosten rechnete die Behörde zunächst mit einem Kopfteil aus den tatsächlichen Abschlägen (150 Euro), woraus sie am Ende nur 27 Euro monatlich anerkannte.
Der Weg durch die Instanzen
Das Sozialgericht Aachen gab dem Kläger weitgehend Recht und sprach höhere Unterkunftskosten zu. Dagegen legte die Behörde Berufung ein. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung zum Großteil – korrigierte aber einen Punkt bei den Heizkosten.
Warum das Gericht den Mietvertrag ernst nahm
Das Landessozialgericht stellte klar: Auch wenn § 42a Abs. 3 SGB XII genau solche Fälle (volljähriges Kind mit Behinderung wohnt weiter bei den Eltern) im Blick hat, schließt das echte vertragliche Vereinbarungen nicht aus. Wenn ein Mietvertrag wirksam und ernst gemeint ist, kann § 42a Abs. 4 SGB XII einschlägig sein – und damit höhere Kosten auslösen.
Keine „Scheinmiete“ nur weil nicht gezahlt wurde
Entscheidend war für das Gericht: Die Eltern hatten reale Belastungen (Kredite, laufende Hauskosten) und durften erwarten, dass sich ein volljähriges Kind – soweit möglich – beteiligt. Dass der Kläger zeitweise nicht zahlen konnte, machte den Vertrag nicht automatisch zum Scheingeschäft.
Ebenso wenig wurde der Vertrag dadurch unwirksam, dass Eltern die Forderung nicht „durchziehen“ oder vollstrecken – denn sie wussten, dass der Kläger kein Geld hatte und wegen seiner Einschränkungen nicht alleine wohnen kann.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Unterkunftskosten: Der Kläger bekam deutlich mehr
Das Landessozialgericht bestätigte, dass der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf 205,07 Euro monatlich für Unterkunft hat – das entspricht einem Drittel der als angemessen angenommenen Kosten für einen Dreipersonenhaushalt (615,20 Euro). Die deutlich niedrigere Berechnung der Behörde war damit rechtswidrig.
Wichtiger Hinweis des Gerichts: Es hätte sogar mehr sein können
Der Senat machte deutlich, dass hier auch § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII in Betracht komme, weil der Kläger konkret abgegrenzte Räume im Elternhaus angemietet hatte.
Das kann im Ergebnis zu einer Betrachtung wie bei einem Einpersonenhaushalt führen – also zu einer höheren Obergrenze. Im konkreten Verfahren blieb es aber bei 205,07 Euro, weil der Kläger seinen Antrag genau auf diesen Betrag begrenzt hatte.
Heizkosten: Hier bekam die Behörde teilweise Recht
Bei den Heizkosten korrigierte das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil: Der Mietvertrag sah nur 40 Euro Heizkostenabschlag vor. Deshalb konnte der Kläger nicht mehr als 40 Euro monatlich verlangen. Soweit das Sozialgericht „bis zu 47,35 Euro“ zugesprochen hatte, wurde das abgeändert.
Warum trotz teilweisem Erfolg der Behörde die Kosten bei ihr blieben
Obwohl die Behörde bei den Heizkosten in einem kleinen Punkt gewann, musste sie dem Kläger sogar die Kosten des Berufungsverfahrens erstatten. Grund: Der Streit wurde im Wesentlichen zugunsten des Klägers entschieden, und die „Zuvielforderung“ bei den Heizkosten war im Gesamtbild gering.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Zahlt das Sozialamt immer nur eine Pauschale, wenn man als Erwachsener mit Behinderung bei den Eltern lebt?
Nein. Eine Pauschale kann greifen – aber wenn es eine wirksame, ernst gemeinte Verpflichtung zur Mietzahlung gibt, kann auch nach § 42a Abs. 4 SGB XII mehr zu übernehmen sein.
Ist ein Mietvertrag mit den Eltern überhaupt möglich?
Ja. Entscheidend ist, ob er ernst gemeint ist (Rechtsbindungswille) und ob eine echte Kostenbeteiligung erwartet wird. Ein Vertrag wird nicht automatisch „unwirksam“, nur weil er innerhalb der Familie geschlossen wurde.
Warum war die fehlende Mietzahlung hier kein Beweis gegen den Vertrag?Weil der Kläger nach dem Abbruch der Ausbildung kein Einkommen hatte. Die Eltern konnten deshalb nachvollziehbar auf Vollstreckung verzichten, ohne dass damit automatisch feststeht, dass der Vertrag nur „zum Schein“ geschlossen wurde.
Was genau hat der Kläger bei den Unterkunftskosten gewonnen?Statt der niedrigen Pauschale musste die Behörde mindestens 205,07 Euro monatlich als Unterkunftskosten anerkennen (für März bis Dezember 2020). Das war deutlich mehr als zuvor bewilligt.
Warum wurden die Heizkosten auf 40 Euro begrenzt?
Weil der Kläger seinen Anspruch an den Mietvertrag geknüpft hatte – und der Vertrag nur 40 Euro Heizkosten vorsah. Mehr kann das Gericht dann nicht zusprechen, auch wenn die tatsächlichen Abschläge der Eltern höher waren.
Fazit
Das Urteil ist ein klares Signal: Auch bei Schwerbehinderung und Wohnen im Elternhaus kann ein Mietvertrag mit den Eltern rechtlich wirksam sein – und dann muss das Sozialamt höhere Unterkunftskosten zahlen, statt sich pauschal „herunterzurechnen“.
Gleichzeitig zeigt der Fall: Wer sich auf den Mietvertrag stützt, muss sich bei einzelnen Positionen (wie Heizkosten) auch an dessen Beträgen festhalten lassen.




