Schwerbehinderung: Sehbehinderte hat Anspruch auf Dokumente per Audiodatei

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Schwerbehinderung: Sehbehinderte hat Anspruch auf Dokumente per Audiodatei

In einem Räumungsprozess hat das Landgericht München I entschieden, dass eine sehbehinderte Beklagte gegnerische Schriftsätze barrierefrei erhalten muss – und zwar als Audiodatei, nicht nur „über den Umweg“ des Rechtsanwalts (LG München I, Beschluss v. 12.09.2023 – 14 T 9699/23). Das Amtsgericht München hatte den Antrag zunächst abgelehnt und argumentiert, der Anwalt könne den Inhalt vermitteln.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete das Gericht, die Schriftsätze in Audioform zur Verfügung zu stellen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin verlangte die Räumung einer Wohnung, unter anderem wegen Eigenbedarf und wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte gab an, sich in einem mit Blindheit vergleichbaren Zustand zu befinden und funktionell erblindet zu sein; ein ärztliches Attest stützte das.

Da sie keine Blindenschrift beherrscht, beantragte sie mehrfach, die Schriftsätze des Verfahrens barrierefrei als Audiodatei zu erhalten.

Was das Amtsgericht zunächst entschieden hatte

Das Amtsgericht München lehnte die Anträge ab. Es meinte, der Streitstoff sei übersichtlich und der Anwalt könne die Inhalte so vermitteln, dass dies einer unmittelbaren Zugänglichmachung gleichkomme. Deshalb sei es zulässig, die Beklagte auf ihren Rechtsanwalt zu verweisen.

Warum das Landgericht das anders sah

Das Landgericht München I gab der Beklagten Recht und stellte klar, dass § 191a GVG einen barrierefreien Zugang zu Schriftsätzen und Dokumenten ermöglicht. Barrierefreiheit bedeutet, dass Dokumente ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sein müssen.

Genau das ist nicht gewährleistet, wenn Betroffene für den Zugang zu Prozessunterlagen dauerhaft auf die „Vermittlung“ durch eine sehende Person angewiesen sind.

Anwalt als „Ersatz-Barrierefreiheit“ reicht nicht

Besonders deutlich wird das Landgericht bei der Frage, ob der Zugang über den Rechtsanwalt genügt. Die Beklagte müsse die Möglichkeit haben, Schriftsätze selbstständig, zu eigenen Zeiten und bei Bedarf mehrfach zur Kenntnis zu nehmen. Wer sehen kann, kann Schriftsätze wiederholt lesen, markieren und vergleichen.

Wer das nicht kann, braucht ein gleichwertiges Format – und genau dafür sind Audiodateien vorgesehen. Ein Verweis auf den Anwalt ersetzt diesen Anspruch nicht.

Streitstoff muss nicht „mini“ sein

Das Landgericht stellte außerdem fest, dass der Fall keineswegs so übersichtlich war, wie das Amtsgericht meinte. Es ging um mehrere Kündigungen, mögliche Einwände wie Mängel der Mietsache, Aufrechnungen und den Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung.

Schon deshalb sei die Annahme fragwürdig, der Inhalt lasse sich „problemlos“ rein mündlich vermitteln.

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Anspruchsgrundlage: § 191a GVG und Zugänglichmachungsverordnung

Die Entscheidung stützt sich auf § 191a Abs. 1 und 2 GVG in Verbindung mit § 4 ZMV (Zugänglichmachungsverordnung). Danach können blinde oder sehbehinderte Personen verlangen, dass ihnen Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden.

Der Anspruch umfasst auch gegnerische Schriftsätze, die der betroffenen Person zugestellt oder formlos mitgeteilt werden.

Audiodatei ist ein zulässiges Format

Weil die Beklagte keine Brailleschrift kann, ist die Audiodatei hier besonders naheliegend. Das Gericht kann eine oder mehrere Audiodateien bereitstellen, damit die Schriftsätze nutzbar werden. Das Landgericht hat genau diese Form angeordnet.

Wer trägt die Kosten?

Wichtig für Betroffene: Für die barrierefreie Übertragung werden keine Auslagen erhoben; die Kosten trägt regelmäßig die Staatskasse. Das ist ein zentraler Punkt, weil Barrierefreiheit nicht vom Geldbeutel abhängen darf.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wer hat Anspruch auf barrierefreie Gerichtsdokumente?
Blinde oder sehbehinderte Verfahrensbeteiligte, also insbesondere Parteien in einem Verfahren, die Dokumente sonst nicht zuverlässig lesen können.

Gilt der Anspruch auch für Schriftsätze der Gegenseite?
Ja. Der Anspruch umfasst auch gegnerische Schriftsätze, soweit sie der betroffenen Person zugestellt oder mitgeteilt werden müssen.

Kann das Gericht mich auf meinen Anwalt verweisen, der mir alles erklärt?
Nach dieser Entscheidung: Nein, das reicht nicht als Ersatz für barrierefreien Zugang. Betroffene müssen Dokumente selbstständig nutzbar erhalten, etwa als Audiodatei.

Muss ich Blindenschrift beherrschen?
Nein. Wenn Braille nicht genutzt werden kann, kommen andere Formate in Betracht, zum Beispiel Audiodateien.

Wer bezahlt die Umwandlung in ein barrierefreies Format?
In der Regel die Staatskasse, weil für die Zugänglichmachung keine Auslagen erhoben werden.

Fazit

Das LG München I stärkt die Rechte sehbehinderter Menschen im Gerichtsverfahren deutlich: Barrierefreiheit bedeutet echten, selbstständigen Zugang zu Schriftsätzen – nicht nur eine zusammenfassende „Übersetzung“ durch den Anwalt.

Wer Prozessunterlagen wegen einer Sehbehinderung nicht lesen kann, kann verlangen, dass sie in einem nutzbaren Format bereitgestellt werden, etwa als Audiodatei.