Das Sozialgericht Stralsund hat klargestellt, dass Jobcenter Elterngeld nicht vollständig als Einkommen anrechnen dürfen, wenn das Elterngeld wegen früheren Erwerbseinkommens höher als 300 Euro ist. Der Freibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG hängt nicht davon ab, dass die Mutter bis unmittelbar vor der Geburt gearbeitet hat. (S 7 AS 147/17)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren
Ein verheiratetes Paar beantragte mit ihrem im März 2016 geborenen Kind Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Mai bis Juli 2016. Die Mutter erhielt Elterngeld, das über dem Grundbetrag lag, weil die Elterngeldstelle bei der Berechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum berücksichtigt hatte.
Das Jobcenter rechnete das Elterngeld dennoch nahezu vollständig als Einkommen an und lehnte Leistungen für Teile des Zeitraums ab beziehungsweise bewilligte zu wenig.
Was das Jobcenter falsch gemacht hat
Das Jobcenter stützte sich darauf, dass die Mutter vor der Geburt zuletzt arbeitslos war und deshalb die Rückausnahme des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht gelten solle. Nach dieser Auffassung wäre ein Freibetrag nur für Personen möglich, die bis unmittelbar vor der Geburt erwerbstätig waren. Genau diese Einschränkung hat das Gericht zurückgewiesen.
Entscheidung des Sozialgerichts Stralsund
Das Gericht verurteilte das Jobcenter, für Juni 2016 weitere 155,01 Euro und für Juli 2016 weitere 965,70 Euro an Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Für Mai 2016 blieb die Klage ohne Erfolg, weil in diesem Monat trotz Freibetrag genug Einkommen vorhanden war, um den Bedarf zu decken.
Zusätzlich musste das Jobcenter zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger erstatten.
Warum der Freibetrag auch ohne Arbeit kurz vor der Geburt gilt
Das Gericht hat sich eng am Wortlaut und an der Systematik des BEEG orientiert. Entscheidend ist, ob bei der Elterngeldberechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigt wurde und deshalb Elterngeld über dem Grundbetrag bewilligt wurde.
Dann bleibt Elterngeld bei SGB-II-Leistungen in Höhe dieses berücksichtigten Erwerbseinkommens bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Eine zusätzliche Voraussetzung, dass die Mutter bis direkt vor der Geburt gearbeitet haben muss, steht nicht im Gesetz.
Was das für Betroffene bedeutet
Wer vor der Geburt im Bemessungszeitraum gearbeitet hat und deshalb ein höheres Elterngeld bekommt, kann auch im SGB-II-Bezug einen Freibetrag bis zu 300 Euro monatlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn zwischen Ende des Jobs und Geburt eine Phase mit Arbeitslosigkeit lag.
Relevant ist, dass das Elterngeld nicht nur als Grundbetrag gezahlt wird, sondern auf vorherigem Erwerbseinkommen beruht.
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Wie das Gericht im konkreten Fall gerechnet hat
Für Juni und Juli setzte das Gericht beim Elterngeld einen anrechnungsfreien Anteil an, sodass statt des vollen Elterngeldes nur ein reduzierter Betrag als Einkommen zählte. Zusätzlich prüfte das Gericht, in welchen Monaten dem Vater tatsächlich Arbeitslosengeld zugeflossen ist.
Weil im Juli kein Arbeitslosengeld zufloss, entstand eine große Lücke zwischen Bedarf und Einkommen, die das Jobcenter ausgleichen musste. Im Mai blieb es dagegen dabei, dass die Familie auch mit Freibetrag noch ausreichend Einkommen hatte.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Gilt der Elterngeld-Freibetrag im SGB II nur, wenn ich bis zur Geburt gearbeitet habe?
Nein. Das Sozialgericht Stralsund hat entschieden, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht voraussetzt, dass eine Erwerbstätigkeit bis unmittelbar vor der Geburt bestand. Entscheidend ist, ob das Elterngeld wegen vorherigen Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum über dem Grundbetrag liegt.
Wann ist Elterngeld im Jobcenter bis zu 300 Euro anrechnungsfrei?
Wenn die Elterngeldstelle bei der Berechnung Erwerbseinkommen nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigt hat und deshalb Elterngeld über 300 Euro bewilligt wurde, ist im SGB II ein Teil bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Wenn nur der Grundbetrag gezahlt wird, greift dieser Freibetrag im SGB II nicht.
Was ist, wenn ich vor der Geburt arbeitslos war?
Auch dann kann der Freibetrag greifen, wenn das Elterngeld auf früherem Erwerbseinkommen basiert. Eine kurze oder längere Phase der Arbeitslosigkeit vor der Geburt schließt den Freibetrag nach dieser Entscheidung nicht aus.
Muss ich dem Jobcenter etwas Bestimmtes vorlegen?
Hilfreich ist der Elterngeldbescheid, aus dem hervorgeht, dass die Höhe des Elterngeldes anhand von Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum berechnet wurde. Daraus ergibt sich, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG überhaupt anwendbar ist.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter Elterngeld trotzdem voll anrechnet?
Sie können Widerspruch einlegen und sich darauf berufen, dass der Freibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht von einer Erwerbstätigkeit bis direkt vor der Geburt abhängt. Wenn der Zeitraum schon länger zurückliegt, kann auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen.
Fazit
Das Urteil des SG Stralsund stärkt Eltern im SGB-II-Bezug, deren Elterngeld auf früherem Erwerbseinkommen beruht. Jobcenter dürfen den Freibetrag bis 300 Euro nicht mit dem Argument verweigern, die Mutter sei vor der Geburt zeitweise arbeitslos gewesen.
Wer betroffen ist, sollte Bescheide prüfen lassen, weil gerade durch den Freibetrag im Monat schnell dreistellige Nachzahlungen entstehen können.




