Immer wieder fragen uns Leser von gegen-hartz.de, ob stimmt, dass es in Deutschland eine Rente gibt, ohne jemals gearbeitet zu haben. Dabei stellt sich heraus, dass viele eine vermeintliche “Mindestrente” (die es nicht gibt) mit der Grundsicherung im Alter verwechseln, die es gibt.
Die Grundsicherung im Alter ist jedoch keine gesetzliche Rente. Eine Rente bekommen Sie nur, wenn Sie mindestens fünf Jahre Beiträge in der Rentenversicherung nachweisen.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist hingegen eine staatliche Sozialleistung, und nicht wie die gesetzliche Rente eine Leistung der Sozialversicherung (für die Sie Beiträge zahlen).
Inhaltsverzeichnis
Der Staat sichert das Existenzminimum
Wer im Alter kaum Rente hat oder so krank ist, dass er nicht mehr arbeiten kann, bekommt vom Staat eine Aufstockung: die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein Anspruch ist möglich, wenn ihre finanziellen Mittel nicht das Existenzminimum decken.
Sie gilt für über eine Million Menschen in Deutschland und ist oft höher als viele Betroffene erwarten. Das Problem: Viele stellen den Antrag zu spät oder gar nicht. Wer einen Monat wartet, verliert Geld, das nicht zurückkommt.
Grundsicherung im Alter: Diese Bedingungen müssen erfüllt sein
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in § 41 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt, dem Sozialhilfe-Gesetz. Zuständig ist nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt.
Wer Grundsicherung im Alter beantragen will, muss zwei Voraussetzungen erfüllen: Erstens die Altersgrenze erreicht haben. Die liegt für alle, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren wurden, bei 67 Jahren. Zweitens muss das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Wo liegt die Einkommensgrenze?
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gibt als Faustregel aus, dass wer weniger als 1.101 Euro monatliches Gesamteinkommen hat, seinen Anspruch prüfen lassen sollte. Diese Schwelle gilt für Alleinstehende und liegt höher als der bloße Regelbedarf, weil Miete und Heizkosten on top kommen.
Müssen Sie eine Rente beziehen?
Ob jemand außerdem eine gesetzliche Rente bezieht oder nicht, spielt keine Rolle. Die Grundsicherung stockt auf, was fehlt, unabhängig davon, woher die zu geringen Mittel kommen. Wer keine Rente hat, bekommt die volle Leistung: wer eine kleine Rente hat, bekommt die Differenz.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Wer als voll erwerbsgemindert gilt
Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, aber so krank oder behindert ist, dass er nicht mehr arbeiten kann, hat ebenfalls Anspruch, und zwar schon ab dem 18. Geburtstag. Voraussetzung ist die dauerhafte volle Erwerbsminderung.
Die Person kann krankheits- oder behinderungsbedingt auf absehbare Zeit unter normalen Bedingungen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten, und es ist unwahrscheinlich, dass sich daran etwas ändert.
Ob diese Voraussetzung vorliegt, stellt die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialamts fest. Eine eigene Erwerbsminderungsrente muss nicht bereits laufen.
Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder das Eingangsverfahren dort durchlaufen, gelten für diesen Zeitraum automatisch als voll erwerbsgemindert.
Grundsicherung im Alter: Wann Anspruch besteht und wann nicht
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kriterien auf einen Blick:
| Grundsicherung im Alter | Keine Grundsicherung im Alter |
|---|---|
| Altersgrenze erreicht (67 Jahre für Jahrgänge ab 1947), in Deutschland lebend | Altersgrenze noch nicht erreicht und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert |
| Einkommen und Vermögen reichen nicht für den Lebensunterhalt | Ausreichend Einkommen und/oder Vermögen vorhanden |
| Rente zu niedrig oder gar keine Rente | Rente oder sonstiges Einkommen über dem Bedarf |
| Kinder/Eltern verdienen unter 100.000 Euro Brutto/Jahr | Kinder oder Eltern verdienen mehr als 100.000 Euro Brutto/Jahr (dann nur anteilig) |
| Vermögen unterhalb des Schonvermögens (bis 10.000 Euro für Alleinstehende) | Verwertbares Vermögen deutlich über dem Schonvermögen |
Wer zweifelt, sollte beim Sozialamt nachfragen, statt selbst zu entscheiden, dass er keinen Anspruch hat — die Bedingungen lassen sich nicht allein aus dem Bauchgefühl ableiten.
Was die Grundsicherung zahlt — und was Dietrich, 68 daraus macht
Die Leistung besteht aus mehreren Bausteinen: dem Regelbedarf, den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen — etwa bei Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G (+17 Prozent des Regelbedarfs).
Der Regelbedarf beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1, die Grundkategorie für Personen, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben).
Für Paare, die zusammenleben, gilt ein Betrag von 506 Euro pro Person (Regelbedarfsstufe 2). Diese Sätze sind seit 2024 unverändert. Eine gesetzliche Besitzschutzregelung verhindert eine Absenkung, auch wenn der rechnerisch errechnete Wert für 2026 darunter liegt.
Nehmen wir an, Dietrich, 68, aus Verden an der Aller ist Rentner und lebt allein. Er bekommt monatlich 430 Euro gesetzliche Rente. Seine Warmmiete beträgt 520 Euro. Sein Gesamtbedarf liegt damit bei 1.083 Euro (563 Euro Regelbedarf + 520 Euro Unterkunft/Heizung).
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Nach Anrechnung der Rente verbleiben 653 Euro Grundsicherungsanspruch. Dietrich bekommt also genau den Betrag, den seine Rente nicht abdeckt. Und zusätzlich seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die das Sozialamt ebenfalls übernimmt.
Kinder haften nur bei höherem Einkommen
Viele ältere Menschen stellen den Antrag nicht, weil sie Angst haben, ihre Kinder in die Zahlungspflicht zu ziehen. Diese Angst ist oft unbegründet.
Nach § 94 Abs. 1a SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Und das gilt für jedes Kind einzeln. Zwei Kinder mit je 80.000 Euro Jahreseinkommen werden gar nicht herangezogen. Erst wer diese Grenze als Einzelperson überschreitet, zahlt — und auch dann nur einen gesetzlich festgelegten Teilbetrag.
Eine Erbenhaftung gibt es nicht. Wer Grundsicherung bezogen hat, hinterlässt seinen Erben keine Schulden beim Sozialamt. Das war bei der alten Sozialhilfe noch anders, und wer das nicht weiß, lässt möglicherweise Ansprüche verfallen, die ihm zustehen.
Vermögen: Was das Sozialamt anrechnet und was geschützt bleibt
Wer Grundsicherung im Alter beantragt, muss sein Vermögen einsetzen, aber nicht vollständig. Das Gesetz schützt ein sogenanntes Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Für Alleinstehende sind das 10.000 Euro, für Ehepaare oder Lebenspartner je 10.000 Euro, also bis zu 20.000 Euro zusammen.
Darüber hinaus bleibt ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe geschützt. Das Sozialamt kann nicht verlangen, das Eigenheim zu verkaufen, solange man darin wohnt. Auch bestimmte Altersvorsorgeprodukte wie die Riester-Rente sind geschützt.
Die Grundsicherung im Alter nach SGB XII ist von den strengeren Vermögensregeln der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II, ab Juli 2026) ausdrücklich nicht betroffen.
Das Schonvermögen von 10.000 Euro bleibt pauschal: ohne Altersstaffelung, ohne Karenzzeit-Abschaffung.
So beantragen: Wann, wo und was das Warten kostet
Den Antrag stellt man beim örtlichen Sozialamt — also der Stadt oder dem Landkreis am Wohnort. Wer den Antrag beim Rentenversicherungsträger stellt, kann das ebenfalls tun: Die DRV leitet ihn weiter. Entschieden wird aber immer vom Sozialamt.
Der Antrag gilt erst ab dem Monat, in dem er gestellt wird. Das ist das zentrale Prinzip in § 44 SGB XII: Eine rückwirkende Zahlung für frühere Monate gibt es nicht. Wer im Juli anspruchsberechtigt ist und erst im Oktober beantragt, verliert drei Monate Leistung unwiederbringlich.
Bestand der Anspruch auf einen abgelehnten oder zu niedrig berechneten Bescheid, lässt sich über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für das vorangegangene Jahr nachzahlen, aber nur für das vorangegangene Jahr.
Bewilligung läuft zwölf Monate
Die Bewilligung läuft jeweils für zwölf Monate. Danach muss erneut beantragt werden. Das Sozialamt informiert in der Regel rechtzeitig, aber wer den Folgetermin verpasst, riskiert eine Lücke ohne Leistung.
Zur Antragstellung werden typischerweise benötigt: Personalausweis, Renteninformationen oder Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge, Mietvertrag und Heizkostenabrechnung — sowie ärztliche Atteste bei Erwerbsminderung. Wer keine Unterlagen nachreicht, riskiert, dass das Sozialamt den Antrag zurückstellt oder ablehnt.
Zu viele Menschen, die Grundsicherung im Alter beantragen könnten, tun es nicht, aus Scham, aus Unwissen oder aus der irrigen Annahme, sowieso keinen Anspruch zu haben. Das Geld, das dabei verloren geht, kommt nie zurück.
Quellen
Bundesgesetzgeber: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere §§ 19, 41, 44, 90, 94
Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bundesregierung: Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2026
Lebenshilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Fassung April 2026)




