Wer Sozialhilfe nach dem SGB XII erhält, bekommt sie nicht automatisch nur deshalb gestrichen, weil das Sozialamt lieber Grundsicherung zahlen würde und dafür eine Gesundheitsprüfung über die Rentenversicherung anstoßen will.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat klargestellt: Hilfe zum Lebensunterhalt darf nicht wegen „fehlender Mitwirkung“ versagt werden, wenn es in Wahrheit um Mitwirkung für Grundsicherung geht und die betroffene Person diese Grundsicherung gar nicht beantragt hat oder nicht beantragen will (LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2025, L 9 SO 71/25 B ER).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Rentner mit Schwerbehinderung (GdB 50) bezog seit Dezember 2023 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zunächst bewilligte das Sozialamt Grundsicherung, stellte dann aber um auf Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht war und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht festgestellt war.
Später verlangte das Sozialamt, der Mann solle bei Ermittlungen der Rentenversicherung zu seinem Gesundheitszustand mitwirken. Weil er das nicht tat, versagte die Behörde ab Februar 2025 die Hilfe zum Lebensunterhalt wegen fehlender Mitwirkung. Dagegen wehrte sich der Betroffene im Eilverfahren – mit Erfolg.
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung: Der Vorrang greift nicht „automatisch“
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geht der Hilfe zum Lebensunterhalt zwar im Grundsatz vor (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Entscheidend ist aber, dass dieser Vorrang nur dann „zieht“, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Grundsicherung besteht und diese Leistung auch in Betracht kommt, insbesondere weil ein wirksamer Antrag vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Gericht hat damit praktisch festgehalten: Solange keine Grundsicherung gezahlt wird, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nicht allein mit dem Hinweis blockiert werden, Grundsicherung sei eigentlich vorrangig.
Keine Pflicht, Grundsicherung zu beantragen – auch wenn das Sozialamt das gerne hätte
Das LSG NRW hat ausdrücklich betont, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, Grundsicherung zu beantragen. Grundsicherung wird nur auf Antrag geleistet (§ 44 Abs. 1 SGB XII). Wer den Antrag nicht stellen will, darf dazu nicht über eine Leistungsversagung „gedrängt“ werden.
Wichtig ist dabei der praktische Hintergrund: Ein Grundsicherungsantrag kann – je nach Fallgestaltung – Gesundheitsprüfungen und die Offenlegung medizinischer Daten auslösen, etwa wenn es um Erwerbsminderung geht. Das Gericht stellt klar, dass es der Entscheidung der betroffenen Person überlassen bleibt, ob sie das möchte oder nicht.
Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung: Widerspruch kann die Zahlung sichern
Im konkreten Fall kam ein zweiter Punkt hinzu, der in der Praxis oft übersehen wird: Gegen den Versagungsbescheid wurde Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch hatte nach Auffassung des Gerichts aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Das bedeutet: Die Behörde darf die Leistung nicht einfach einstellen, solange über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.
Zusätzlich hat das Gericht den Versagungsbescheid auch inhaltlich als voraussichtlich rechtswidrig bewertet, weil keine Mitwirkungspflichtverletzung erkennbar war, die eine Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt tragen könnte.
Wenn das Sozialamt selbst Grundsicherung beantragt: Das ändert nicht automatisch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
Das Sozialamt hatte im Verfahren außerdem selbst einen Grundsicherungsantrag für den Betroffenen gestellt (§ 95 SGB XII). Auch das führte nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass Hilfe zum Lebensunterhalt sofort „weg“ ist.
Selbst wenn man diese Antragstellung als wirksam ansieht, entstehen daraus höchstens Mitwirkungspflichten bezogen auf die Grundsicherung. Eine Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt lässt sich daraus nicht ableiten, solange Grundsicherung nicht tatsächlich bewilligt und gezahlt wird.
Was bedeutet der Beschluss für Betroffene?
Wer Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt und vom Sozialamt plötzlich Post erhält, man müsse für eine „vorrangige“ Grundsicherung medizinisch mitwirken, sollte sehr genau trennen:
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine eigene Leistung. Sie darf nicht als Druckmittel genutzt werden, um eine Antragstellung oder eine Gesundheitsaufklärung für eine andere Leistungsart zu erzwingen. Im Eilrechtsschutz kann das Sozialgericht eine vorläufige Weiterzahlung anordnen, wenn sonst existenzielle Nachteile drohen – das ist hier passiert, und das LSG NRW hat die Entscheidung bestätigt.
Im Verfahren wurde die Behörde verpflichtet, vorläufig weiterzuzahlen; tatsächlich erfolgte eine Auszahlung von 825,48 Euro.
Rechenbeispiel: Was eine „Leistungspause“ praktisch bedeuten kann
Damit klar wird, warum Eilverfahren hier so häufig entscheidend sind, zeigt ein typischer Beispielhaushalt die Lücke:
Angenommen, der monatliche Bedarf setzt sich zusammen aus 563 Euro Regelbedarf und 390 Euro angemessenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete), also 953 Euro monatlich. Wird ab Februar wegen angeblich fehlender Mitwirkung komplett versagt, fehlt in einem Monat der gesamte Betrag.
Schon nach wenigen Tagen können Mietrückstände entstehen, und zugleich fehlen Mittel für Stromabschläge, Medikamente und Lebensunterhalt. Genau für solche Situationen ist eine einstweilige Anordnung gedacht.
Tabelle: Typische Konstellationen nach dem Beschluss
| Konstellation | Auswirkung |
|---|---|
| Grundsicherung ist „eigentlich vorrangig“, aber es gibt keinen wirksamen Antrag | Hilfe zum Lebensunterhalt bleibt grundsätzlich zu leisten |
| Sozialamt verlangt Mitwirkung für medizinische Ermittlungen zur Erwerbsminderung | Ohne wirksamen Grundsicherungsweg darf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht wegen fehlender Mitwirkung gestrichen werden |
| Sozialamt stellt selbst einen Grundsicherungsantrag nach § 95 SGB XII | Entstehen können Mitwirkungspflichten zur Grundsicherung, aber Hilfe zum Lebensunterhalt fällt nicht automatisch weg |
| Versagungsbescheid wird erlassen und Betroffene legen Widerspruch ein | Widerspruch kann die Vollziehung stoppen; Zahlungen dürfen nicht ohne Weiteres eingestellt werden |
Was jetzt zu tun ist, wenn das Sozialamt die Zahlung wegen „Mitwirkung“ stoppt
Wird Hilfe zum Lebensunterhalt wegen angeblich fehlender Mitwirkung versagt, ist schnelles, sauberes Vorgehen wichtig: Gegen den Bescheid muss fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Wenn dadurch trotzdem kein Geld kommt oder die Existenz bedroht ist, führt der Weg regelmäßig über einen Eilantrag beim Sozialgericht.
Entscheidend ist, dass das Gericht sofort erkennt, welche Leistung tatsächlich betroffen ist und ob die verlangte Mitwirkung überhaupt diese Leistung betrifft.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann das Sozialamt mich zwingen, Grundsicherung zu beantragen?
Nein. Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt (§ 44 Abs. 1 SGB XII). Eine Pflicht zur Antragstellung hat das LSG NRW in diesem Beschluss verneint.
Darf Hilfe zum Lebensunterhalt gestrichen werden, weil ich bei einer Gesundheitsprüfung nicht mitmache?
Nicht automatisch. Wenn es um Ermittlungen zur Grundsicherung oder Erwerbsminderung geht, trägt das eine Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig nicht, solange Grundsicherung nicht bewilligt und gezahlt wird.
Was bringt ein Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid?
Er kann die Wirkung haben, dass der Bescheid nicht vollzogen werden darf (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Dann ist eine Leistungseinstellung rechtlich besonders angreifbar.
Was bedeutet es, wenn das Sozialamt selbst Grundsicherung beantragt (§ 95 SGB XII)?
Das kann das Verfahren zur Grundsicherung anstoßen. Es ersetzt aber nicht automatisch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und rechtfertigt nicht ohne Weiteres deren Versagung.
Wann lohnt sich ein Eilantrag beim Sozialgericht?
Wenn wegen der Einstellung oder Kürzung existenzielle Nachteile drohen, etwa Mietrückstände, Stromsperre oder fehlende Mittel für den Lebensunterhalt. In solchen Fällen kann das Gericht vorläufige Zahlungen anordnen (§ 86b Abs. 2 SGG).
Spielt der Grad der Behinderung eine Rolle für die Erwerbsminderung?
Ein GdB – selbst 50 – bedeutet nicht automatisch, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Genau daran hat das Gericht im Fall erhebliche Zweifel geäußert.
Fazit
Der Beschluss stärkt die Position von Sozialhilfe-Beziehenden, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten: Grundsicherung ist keine „Zwangsalternative“, die das Sozialamt über eine Mitwirkungsversagung durchsetzen darf.
Wer Grundsicherung nicht beantragt oder keine medizinische Prüfung für diesen Leistungsweg möchte, verliert dadurch nicht automatisch den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Kommt dennoch ein Versagungsbescheid, kann ein Widerspruch – und bei akuter Not zusätzlich ein Eilantrag – die Weiterzahlung sichern.




