Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat einem Kläger rückwirkend als Folge seiner psychischen Erkrankung die Merkzeichen „H“ und „B“ zugesprochen. Damit bestätigte das Gericht, dass beim Betroffenen sowohl Hilflosigkeit als auch die Notwendigkeit ständiger Begleitung vorliegen. Außerdem musste der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens erstatten. (L 13 SB 158/14)
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine saubere Belegführung und detailierte Gutachten für Menschen mit Schwerbehinderung sind, um ihre berechtigen Ansprüche durchzusetzen.
Inhaltsverzeichnis
Der Weg durch die Instanzen
Auslöser war ein Neufeststellungsantrag vom 26. April 2011, den die Behörde ablehnte. Sie erkannte zwar eine psychische Erkrankung als Grundlage an, verneinte aber Merkzeichen und eine weitergehende Bewertung. Vor dem Sozialgericht bekam der Kläger immerhin einen höheren GdB zugesprochen, die Merkzeichen wurden dort jedoch weiter abgelehnt. Erst in der Berufung erreichte der Kläger die Zuerkennung von „H“ und „B“.
Was das Merkzeichen „H“ rechtlich bedeutet
„H“ wird eingetragen, wenn eine Person hilflos im Sinne von § 33b EStG ist. Hilflosigkeit liegt vor, wenn bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Tagesablauf dauerhaft fremde Hilfe nötig ist. Wichtig ist, dass Hilfe nicht nur körperliche Unterstützung meint, sondern auch Anleitung, Überwachung oder die ständige Bereitschaft, eingreifen zu können. Es geht dabei um Kernbereiche der täglichen Lebensführung, nicht um reine Haushaltsarbeiten.
Welche Lebensbereiche dabei zählen
Berücksichtigt werden vor allem Körperpflege, Ernährung und Mobilität, wie sie auch in der Pflegeversicherung typischerweise beschrieben werden. Zusätzlich können bei schweren psychischen Erkrankungen auch geistige Anregung, Kommunikation und psychische Stabilisierung ins Gewicht fallen. Entscheidend ist, dass diese Hilfen regelmäßig und im Tagesablauf tatsächlich erforderlich sind.
Das Gericht schaut deshalb auf den realen Unterstützungsbedarf, nicht nur auf Diagnosen.
Warum der Kläger „H“ zugesprochen bekam
Das Gericht stützte sich auf ein psychiatrisches Gutachten, das den täglichen Hilfebedarf detailliert ermittelte. Danach benötigte der Kläger nicht nur Unterstützung bei grundlegenden Alltagsverrichtungen, sondern in erheblichem Umfang auch bei Anregung, Kommunikation und Strukturierung des Tages. Der Bedarf überschritt nach Überzeugung des Senats deutlich den Bereich, in dem Hilflosigkeit typischerweise bejaht wird. Damit lagen die Voraussetzungen für „H“ ab dem 28. April 2011 vor.
Was das Merkzeichen „B“ voraussetzt
Merkzeichen „B“ wird festgestellt, wenn Betroffene bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Es reicht nicht, dass Wege nur unangenehm oder gelegentlich schwierig sind. Erforderlich ist vielmehr eine dauerhafte, wiederkehrende Unterstützung bei Orientierung, Planung oder angemessenem Verhalten. Auch hier kommt es auf die tatsächliche Alltagsfunktion an.
Weshalb der Kläger auch „B“ erhielt
Der Sachverständige sah den Kläger wegen seiner schweren psychischen Störung nicht zuverlässig in der Lage, Fahrten zu planen oder auf Änderungen im Ablauf zu reagieren. Ohne Begleitung drohten typische Situationen, in denen er nicht richtig einsteigt, zu lange sitzen bleibt oder nicht sinnvoll umdisponieren kann. Das Gericht bewertete diese Einschränkungen als regelmäßige Hilfebedürftigkeit bei der Nutzung des ÖPNV. Deshalb wurde auch das Merkzeichen „B“ zugesprochen.
Rückwirkung und Kostenerstattung
Die Entscheidung wirkt rückwirkend abdem Zeitpunkt, ab dem die gesundheitlichen Voraussetzungen festgestellt wurden. Damit korrigierte das Landessozialgericht die ablehnenden Bescheide und die Entscheidung der Vorinstanz insoweit. Zudem bekam der Kläger seine außergerichtlichen Kosten vollständig erstattet. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
1) Wofür stehen die Merkzeichen „H“ und „B“?
„H“ bedeutet Hilflosigkeit, also einen erheblichen, täglich wiederkehrenden Bedarf an fremder Hilfe. „B“ bedeutet, dass eine Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig nötig ist. Beide Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Sie können wichtige Nachteilsausgleiche eröffnen.
2) Kann eine psychische Erkrankung allein zu „H“ führen?
Ja, wenn sie im Alltag zu einem dauerhaft erheblichen Hilfebedarf führt. Hilfe kann auch Anleitung, Überwachung oder ständige Bereitschaft bedeuten. Entscheidend ist der konkrete Alltag, nicht die Diagnosebezeichnung. Genau darauf hat das Gericht hier abgestellt.
3) Welche Tätigkeiten zählen für „H“ besonders?
Typisch sind Körperpflege, Ernährung und Mobilität, also die grundlegenden täglichen Verrichtungen. Bei psychischen Störungen können auch Kommunikation, Tagesstruktur und geistige Anregung relevant sein. Haushaltsarbeiten allein reichen meist nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Hilfe regelmäßig und existenziell notwendig ist.
4) Wann bekommt man das Merkzeichen „B“?
Wenn man wegen der Behinderung im ÖPNV regelmäßig Unterstützung braucht, etwa bei Orientierung, Planung oder Reaktionen auf Änderungen. Es geht nicht um Bequemlichkeit, sondern um tatsächliche Hilfebedürftigkeit. Auch psychische Einschränkungen können hier entscheidend sein. Das Gutachten muss diese Probleme nachvollziehbar belegen.
5) Was war hier der Schlüssel zum Erfolg?
Ein detailliertes, überzeugendes Gutachten, das den Hilfebedarf zeitlich und inhaltlich greifbar gemacht hat. Das Gericht konnte so feststellen, dass die Schwelle für Hilflosigkeit überschritten war und dass im Nahverkehr regelmäßig Begleitung nötig ist. Außerdem half, dass die Begründung nicht pauschal blieb, sondern konkrete Alltagssituationen abbildete. Damit wurden „H“ und „B“ rückwirkend zugesprochen.
Fazit: Merkzeichen H und B auch bei psychischen Erkrankungen
Das Urteil zeigt, dass Merkzeichen „H“ und „B“ auch bei schweren psychischen Erkrankungen erreichbar sind, wenn der Alltag ohne Hilfe nicht zuverlässig zu bewältigen ist. Entscheidend ist eine konkrete Darstellung des täglichen Unterstützungsbedarfs, idealerweise gutachterlich sauber nachvollzogen. Wer abgelehnt wird, sollte prüfen, ob die tatsächliche Lebensrealität ausreichend erfasst wurde. In geeigneten Fällen kann die Berufung den entscheidenden Durchbruch bringen.




