Das Sozialgericht Regensburg hat entschieden, dass ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht nur die Anschaffung und den Umbau eines behindertengerechten Autos fördern kann, sondern auch laufende Betriebskosten übernehmen muss – allerdings nur in angemessenem Umfang.
Konkret ging es um die Frage, ob eine monatliche Pauschale von 50 Euro ausreicht oder erhöht werden muss (SG Regensburg, Urteil vom 25.04.2022 – S 6 SO 81/20).
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: GdB 100, Merkzeichen G und B, Teilzeitjob
Der Kläger (Jahrgang 1972) lebt allein zur Miete und hat nach einem Gehirntumor eine linksseitige Halbseitenlähmung. Anerkannt sind GdB 100 sowie die Merkzeichen G und B. Er erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (ca. 710 Euro) und arbeitet zusätzlich in einem Teilzeitjob bei der Lebenshilfe (450 Euro).
Warum der PKW überhaupt nötig war
Nach Einschätzung des Gesundheitsamts ist der Kläger auf ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug angewiesen, um grundlegende Lebensbedürfnisse zu sichern. Notwendig waren u. a. ein Automatikgetriebe und ein Multifunktionsdrehknopf, damit alle Funktionen rechtshändig bedienbar sind.
Was der Sozialhilfeträger bewilligte – und was nicht
Der Träger übernahm einen Zuschuss für die Anschaffung des Autos und die vollen Kosten für den Umbau. Zusätzlich bewilligte er eine monatliche Betriebskostenpauschale von 50 Euro sowie später auch Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung.
Der Kläger hielt die Pauschale für zu niedrig und verlangte deutlich mehr, weil er seine tatsächlichen Kosten u. a. mit Fahrtenbuch und Aufstellungen belegt habe.
Streitpunkt: Müssen die realen Kosten vollständig erstattet werden?
Der Kläger argumentierte, die tatsächlichen Kosten – vor allem Kraftstoff – seien behinderungsbedingt erforderlich, etwa auch für Thermenbesuche oder soziale Kontakte. Der Träger hielt dagegen: Die Pauschale solle nur ein Beitrag sein, viele Fahrten hätten keinen Teilhabebezug, und medizinische Fahrten seien primär Sache der Krankenkasse.
Rechtslage: Kfz-Hilfe ist Ermessensleistung – aber nicht grenzenlos
Das Gericht stellte klar: Leistungen zur Mobilität (Kfz-Hilfe) gehören zur Eingliederungshilfe und umfassen grundsätzlich auch Betriebskosten. Über Art und Umfang entscheidet der Träger aber nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab ist, ob die Leistung geeignet und erforderlich ist, um eine Teilhabe zu ermöglichen – nicht, um jedes Mobilitätsbedürfnis vollständig zu finanzieren.
„Bescheidene Verhältnisse“ als Maßstab
Das Gericht betonte, dass Eingliederungshilfe nicht unbegrenzt jeden Wunsch erfüllen muss. Maßgeblich sei der Schutz vor sozialer Ausgrenzung – orientiert an Lebensgewohnheiten, die auch Menschen in „bescheidenen Verhältnissen“ haben.
Daraus folge: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für alle möglichen Fahrten, auch wenn sie subjektiv als wichtig empfunden werden.
Welche Kosten zählen überhaupt zu den Betriebskosten?
Übernommen werden können nur notwendige und angemessene Kosten, die zum Betrieb des Autos gehören – z. B. TÜV, kleinere Betriebsstoffe, notwendige Reparaturen. Nicht zwingend erforderlich sind aus Sicht des Gerichts etwa hohe regelmäßige Fahrzeugreinigungskosten oder Dinge wie neue Fußmatten. Größere Reparaturen und Anschaffungen (z. B. neue Reifen) sollen gesondert beantragt werden.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Ab Februar 2022: Pauschale muss wegen Spritpreisen steigen
Entscheidend war die Preisentwicklung: Ab Februar 2022 waren die Energie- und Kraftstoffpreise massiv gestiegen. Damit – so das Gericht – könne das Ziel der sozialen Teilhabe mit 50 Euro monatlich nicht mehr erreicht werden. Deshalb verpflichtete es den Träger, ab 01.02.2022 eine Pauschale von 70 Euro monatlich zu zahlen.
Hier sah das Gericht eine Ermessensreduzierung auf null: Eine Anpassung sei zwingend erforderlich, um Teilhabe überhaupt noch realistisch zu ermöglichen.
Ergebnis des Verfahrens
Der Kläger bekam nicht die von ihm geforderte volle Kostenübernahme. Aber: Der Träger muss die Pauschale ab Februar 2022 auf 70 Euro erhöhen. Außerdem erhielt der Kläger einen Teil seiner außergerichtlichen Kosten erstattet.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss die Eingliederungshilfe alle Betriebskosten eines Autos übernehmen?
Nein. Übernommen werden nur notwendige und angemessene Kosten – keine vollständige Kostendeckung.
Welche Kosten können bei der Kfz-Hilfe typischerweise dazugehören?
Zum Beispiel Beiträge für den laufenden Betrieb wie notwendige Betriebsstoffe, TÜV oder kleinere Reparaturen; im Fall hier auch Kfz-Steuer und Haftpflicht (separat).
Zählen Arzt- und Physiotherapiefahrten zur Eingliederungshilfe?
Nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht, weil hierfür in der Regel die Krankenkasse zuständig ist.
Warum hat das Gericht die Pauschale dennoch erhöht?
Wegen der stark gestiegenen Spritpreise ab Februar 2022: Mit 50 Euro sei Teilhabe nicht mehr ausreichend sicherzustellen.
Kann die Pauschale später wieder geändert werden?
Ja. Wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, kann der Träger nach § 48 SGB X neu entscheiden.
Fazit
Das Urteil zeigt: Eingliederungshilfe kann nicht nur den behindertengerechten PKW ermöglichen, sondern muss auch den Betrieb in einem realistischen Umfang absichern. Ein Anspruch auf vollständige Erstattung aller tatsächlichen Kosten besteht aber nicht – entscheidend sind Angemessenheit, Teilhabebezug und der Maßstab „bescheidener Verhältnisse“.
Steigen die Lebenshaltungskosten stark, kann eine höhere Pauschale dennoch zwingend werden – wie hier mit der Erhöhung auf 70 Euro ab Februar 2022.




