Jürgen Linnemann arbeitet seit fast 40 Jahren in Werkstätten für behinderte Menschen und erhält für seine derzeit 24 Wochenstunden nach Angaben seiner Unterstützer im Schnitt nur rund 200 Euro im Monat.
Nun verlangt er vor dem Arbeitsgericht Münster von seiner Werkstatt die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn. Das Verfahren könnte die bisherige Bezahlung von rund 300.000 Werkstattbeschäftigten infrage stellen.
Unterstützt wird Linnemann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), dem Verein Sozialhelden und den Rechtsanwältinnen Anna Gilsbach und Paula Sauerwein. Das „ZDF Magazin Royale“ mit Jan Böhmermann verschaffte dem Fall ein Millionenpublikum und half bei der Finanzierung des vorgesehenen Klagewegs. Entschieden ist der Rechtsstreit noch nicht.
24 Stunden Arbeit pro Woche für rund 200 Euro
Linnemann bereitet große Mengen von Dokumenten für die Digitalisierung vor. Er sortiert Papiere, entfernt Büro- und Heftklammern und fügt Trennblätter ein. Die Unterlagen werden für die Werkstatt und externe Kunden bearbeitet, ähnlich wie bei Bürohilfstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Für diese Arbeit erhält Linnemann im Durchschnitt etwa 200 Euro monatlich. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 dagegen 13,90 Euro brutto je Stunde. Bei 24 Wochenstunden entspräche dies rechnerisch etwa 1.445,60 Euro brutto im Monat.
Die Rechnung ist nur ein Vergleich und nicht die veröffentlichte Klagesumme. Arbeitszeiten, bereits gezahltes Entgelt, der eingeklagte Zeitraum und mögliche Ausschluss- oder Verjährungsfristen müssen im Verfahren gesondert festgestellt werden. Über die Hintergründe des Falls berichtete Gegen-Hartz.de bereits im Beitrag „40 Jahre Arbeit für 2 Euro die Stunde“.
So unterstützt Jan Böhmermann die Klage
Angefangen hat es mit der Sendung am 8. Mai 2026 mit „ZDF Magazin Royale“. Die Figur „Grundi“, das Grundgesetz-Maskottchen der Sendung, war teilweise in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen hergestellt worden. Böhmermann machte daraus die Ausgabe „Grundi-Gate: Ausbeutung Made in Germany“ und sprach anschließend mit Linnemann und der GFF-Juristin Soraia Da Costa Batista.
Eine limitierte „Grundi“-Figur wurde zugunsten des Klagewegs angeboten; nach Angaben der GFF sollte der Erlös das Verfahren finanzieren. Das Angebot ist inzwischen ausverkauft.
Böhmermann ist jedoch weder Kläger noch Prozessvertreter. Kläger ist Linnemann, juristisch begleitet wird er von der GFF und seinen Anwältinnen. Die Sendung liefert Reichweite und Geld für ein Verfahren, das über mehrere Instanzen geführt werden könnte.
Warum in Werkstätten meistens kein Mindestlohn gezahlt wird
Der Streit beginnt beim rechtlichen Status. Nach Paragraf 221 Absatz 1 SGB IX stehen Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind. Der Gesetzestext schließt den Arbeitnehmerstatus damit nicht in jedem Fall aus, in der Praxis wird die Werkstattbeschäftigung aber regelmäßig als arbeitnehmerähnlich behandelt.
Der Mindestlohn gilt nach dem Mindestlohngesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine ausdrückliche Ausnahme allein mit der Bezeichnung „Werkstattbeschäftigter“ enthält das Gesetz nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder die Tätigkeit rechtlich dem besonderen Rehabilitations- und Teilhabeverhältnis zugeordnet wird.
Statt eines üblichen Stundenlohns zahlt die Werkstatt nach Paragraf 221 Absatz 2 SGB IX ein Entgelt aus ihrem Arbeitsergebnis. Es setzt sich aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen; zusätzlich kann Arbeitsförderungsgeld gezahlt werden. Nach Angaben der GFF liegt das durchschnittliche monatliche Entgelt bei ungefähr 233 Euro.
| Vergleich | Bisherige Werkstattpraxis | Forderung im Verfahren |
|---|---|---|
| Rechtsstatus | Meist arbeitnehmerähnliches Verhältnis | Arbeitnehmerstatus oder Anwendung des Mindestlohns |
| Vergütung | Grundbetrag, Steigerungsbetrag und gegebenenfalls Arbeitsförderungsgeld | Mindestens 13,90 Euro brutto je Stunde |
| Jürgen Linnemann | Im Schnitt rund 200 Euro im Monat bei 24 Wochenstunden | Rechnerisch rund 1.445,60 Euro brutto im Monat vor Anrechnung des gezahlten Entgelts |
| Existenzsicherung | Häufig ergänzende Grundsicherung | Sozialleistungen müssten individuell neu berechnet werden |
| Wirkung eines Urteils | Derzeit nur ein anhängiger Einzelfall | Keine automatische Zahlung an alle Werkstattbeschäftigten |
Die erste Streitfrage: Ist Linnemann tatsächlich Arbeitnehmer?
Die Klage argumentiert zunächst mit der konkreten Tätigkeit Linnemanns. Er erledige nicht nur Übungen zur beruflichen Förderung, sondern kontinuierliche, wirtschaftlich verwertbare Aufträge für die Werkstatt und deren Kunden. Daraus leitet die Klägerseite ab, dass er als Arbeitnehmer anzusehen und nach dem Mindestlohngesetz zu bezahlen sei.
Das Arbeitsgericht muss deshalb genauer betrachten, wie die Tätigkeit organisiert ist, welchem Zweck sie dient und wie stark Linnemann in die Arbeitsabläufe eingebunden ist. Dass eine Arbeit wirtschaftlich verwertbar ist, entscheidet die Statusfrage nicht zwingend allein. Die Werkstatt kann dem entgegenhalten, dass Beschäftigung, Betreuung, Förderung und Rehabilitation untrennbar miteinander verbunden seien.
Die zweite Streitfrage: Erfasst der Mindestlohn auch Arbeitnehmerähnliche?
Sollte das Gericht ein Arbeitsverhältnis verneinen, verfolgt die Klägerseite einen weiteren Ansatz. Nach Auffassung der GFF muss der Schutz des Mindestlohngesetzes auch für arbeitnehmerähnliche Werkstattbeschäftigte gelten. Damit würde die Lohngrenze nicht allein am bisherigen Statusetikett scheitern.
Für diesen Ansatz muss das Gericht den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes auslegen. Der Wortlaut knüpft den Anspruch an die Arbeitnehmereigenschaft, weshalb die Klägerseite hier eine hohe rechtliche Hürde überwinden muss. Gerade diese Hürde soll der Prozess erstmals umfassend anhand der Rechte von Menschen mit Behinderungen prüfen lassen.
Grundgesetz, EU-Recht und UN-Konvention stehen auf dem Prüfstand
Falls beide arbeitsrechtlichen Ansätze scheitern, will die GFF das Entgeltsystem an höherrangigem Recht messen lassen. Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Die Klägerseite sieht in der extrem niedrigen Vergütung wirtschaftlich nutzbarer Arbeit eine solche Benachteiligung.
Hinzu kommen Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention und die europäische Mindestlohnrichtlinie. Die UN-Konvention verlangt faire und günstige Arbeitsbedingungen sowie gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit. Ob und in welchem Umfang diese Vorschriften unmittelbar einen Zahlungsanspruch begründen oder vor allem bei der Auslegung des deutschen Rechts wirken, gehört zu den schwierigen Rechtsfragen des Verfahrens.
Der Weg führt nicht automatisch von Münster direkt zum Bundesverfassungsgericht. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts können weitere arbeitsgerichtliche Instanzen folgen; eine Verfassungsbeschwerde setzt regelmäßig voraus, dass der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Ein Gericht könnte eine entscheidungserhebliche gesetzliche Vorschrift auch früher dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn es sie für verfassungswidrig hält.
Ein Erfolg würde nicht sofort 300.000 Nachzahlungen auslösen
Ein Urteil des Arbeitsgerichts entscheidet zunächst den Streit zwischen Linnemann und seiner Werkstatt. Andere Beschäftigte bekämen selbst bei einem Erfolg nicht automatisch Geld überwiesen. Ein rechtskräftiges Urteil könnte aber weitere Forderungen auslösen, die Rechtsprechung prägen und den Gesetzgeber zu einer schnellen Neuregelung drängen.
Auch die Höhe möglicher Nachzahlungen wäre nicht für alle gleich. Sie hinge unter anderem von der Arbeitszeit, dem bisher gezahlten Entgelt, dem jeweiligen Status, dem geltend gemachten Zeitraum und möglichen Fristen ab. Werkstattbeschäftigte sollten deshalb keine pauschale Rückzahlung für Jahrzehnte einplanen.
Wer seine eigene Situation prüfen lassen möchte, sollte Werkstattvertrag, Entgeltabrechnungen und Arbeitszeitnachweise aufbewahren. Eine ergänzende Beratung ist etwa bei einer EUTB, einem Sozialverband, einer Gewerkschaft oder einer im Arbeitsrecht erfahrenen Kanzlei möglich. Ein eigener Anspruch sollte vor Ablauf möglicher Fristen fachkundig geprüft werden.
Mehr Lohn bedeutet nicht denselben Betrag zusätzlich auf dem Konto
Viele Werkstattbeschäftigte beziehen Grundsicherung bei Erwerbsminderung, weil das Werkstattentgelt den Lebensunterhalt nicht deckt. Steigt das Erwerbseinkommen, berechnet das Sozialamt die Leistung neu und berücksichtigt dabei gesetzliche Abzüge und Freibeträge. Der Bruttounterschied zum heutigen Entgelt wäre daher nicht identisch mit dem zusätzlichen verfügbaren Geld.
Das ändert nichts daran, dass ein regulärer Lohn mehr finanzielle Eigenständigkeit ermöglichen kann. Eine Reform muss jedoch Entgelt, Grundsicherung, Eingliederungshilfe und Rentenversicherung gemeinsam abstimmen. Wie eng Werkstattarbeit und staatliche Existenzsicherung bisher verbunden sind, zeigt der Gegen-Hartz.de-Beitrag „Grundsicherung bei Schwerbehinderung trotz Vollzeitstelle“.
Hinzu kommt eine besondere rentenrechtliche Absicherung: Für Werkstattbeschäftigte werden Rentenbeiträge grundsätzlich auf einer höheren Mindestbemessungsgrundlage als dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt berechnet. Ein neues Lohnmodell darf diese Absicherung nicht unbemerkt verschlechtern. Auch deshalb lässt sich der Streit nicht auf einen höheren Monatsbetrag reduzieren.
Wer soll den Mindestlohn finanzieren?
Werkstätten erfüllen einen gesetzlichen Auftrag zur Teilhabe und erbringen zugleich Leistungen für private und öffentliche Auftraggeber. Die heute ausgezahlten Entgelte stammen aus dem Arbeitsergebnis, während Betreuung und Förderung über andere Leistungssysteme finanziert werden. Viele Träger warnen deshalb, dass sie einen Mindestlohn nicht allein aus ihren wirtschaftlichen Erlösen zahlen könnten.
Diese Sorge spricht nicht gegen eine bessere Bezahlung, sie verweist aber auf die Finanzierung. Ohne öffentliche Zuschüsse könnten Werkstätten versuchen, nur noch besonders leistungsstarke Menschen zu beschäftigen oder weniger Aufträge anzunehmen. Ein tragfähiges Modell müsste verhindern, dass ein höherer Lohn zu neuen Ausschlüssen führt.
Die Entgeltstudie des Bundesarbeitsministeriums hat verschiedene Modelle und ihre Kosten untersucht. Diskutiert werden unter anderem staatlich gestützte Lohnmodelle, ein Basisgeld und ein Arbeitnehmerstatus mit fortbestehendem Anspruch auf Unterstützung. Die angekündigte Reform der Werkstätten enthält bislang noch keine beschlossene neue Entgeltregel.
Der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bleibt selten
Werkstätten sollen Menschen fördern und Übergänge in reguläre Beschäftigung ermöglichen. Nach Angaben der GFF liegt die Übergangsquote jedoch konstant unter einem Prozent. Für sehr viele Beschäftigte wird der vermeintliche Übergangsort dadurch zu einem dauerhaften Arbeitsort.
Mit dem Budget für Arbeit können Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss und Beschäftigte die nötige Anleitung oder Begleitung erhalten. Dabei wird ein regulärer Arbeitsvertrag geschlossen und ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt. Gegen-Hartz.de erklärt die Voraussetzungen im Beitrag „Bis zu 75 Prozent Lohnzuschuss mit dem Budget für Arbeit“.
Das Budget für Arbeit löst den Streit über die Entlohnung innerhalb der Werkstätten allerdings nicht. Nicht jeder Beschäftigte findet einen passenden Betrieb, und nicht jeder kann oder möchte die vertraute Umgebung verlassen. Faire Bezahlung und bessere Wechselmöglichkeiten müssen deshalb nebeneinander betrachtet werden.
Der Fall hat Bedeutung weit über die einzelne Werkstatt hinaus
Linnemanns Klage zwingt die Arbeitsgerichtsbarkeit zu einer Frage, die politisch seit Jahren vertagt wird: Wann ist Werkstattbeschäftigung noch Rehabilitation und wann ist sie Arbeit, die wie andere Arbeit bezahlt werden muss? Der Fall verbindet den individuellen Zahlungsanspruch mit der grundrechtlichen Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen.
Jan Böhmermann hat diese Auseinandersetzung einem großen Publikum bekannt gemacht und den langen Rechtsweg finanziell unterstützt. Ob die Klage erfolgreich sein wird, bleibt offen. Schon jetzt erhöht sie jedoch den Druck, das Entgeltsystem nachvollziehbar, fair und existenzsichernd auszugestalten.
Häufige Fragen und Antworten zur Klage gegen die Behindertenwerkstatt
1. Wer klagt gegen die Werkstatt?
Der Werkstattbeschäftigte Jürgen Linnemann klagt vor dem Arbeitsgericht Münster. Die GFF unterstützt das Verfahren, während die Rechtsanwältinnen Anna Gilsbach und Paula Sauerwein ihn vor Gericht vertreten.
2. Was verlangt Jürgen Linnemann?
Er fordert von seiner Werkstatt die Differenz zwischen dem gezahlten Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn. Seine Begründung lautet, dass seine konkrete, wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen sei oder der Mindestlohn jedenfalls auch für das arbeitnehmerähnliche Verhältnis gelten müsse.
3. Welche Unterstützung leistet Jan Böhmermann?
Das „ZDF Magazin Royale“ berichtete am 8. Mai 2026 ausführlich über das Werkstattsystem und stellte Linnemann sowie die GFF-Juristin Soraia Da Costa Batista vor. Zusätzlich sollte der Erlös einer limitierten „Grundi“-Figur den Klageweg finanzieren; Böhmermann ist jedoch nicht selbst Kläger.
4. Warum gilt der Mindestlohn bisher meistens nicht in Werkstätten?
Beschäftigte im Arbeitsbereich gelten meistens nicht als Arbeitnehmer, sondern stehen nach Paragraf 221 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Weil das Mindestlohngesetz an den Arbeitnehmerstatus anknüpft, wird der Mindestlohn auf diese Beschäftigungen bisher regelmäßig nicht angewendet.
5. Bekommen alle Werkstattbeschäftigten Geld, wenn Linnemann gewinnt?
Nein, ein Urteil wirkt zunächst zwischen den Parteien des konkreten Verfahrens. Andere Beschäftigte müssten ihre Ansprüche grundsätzlich selbst geltend machen, sofern eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Gesetzesänderung dafür eine belastbare Grundlage schafft.
6. Was würde ein Mindestlohn mit der Grundsicherung machen?
Ein höherer Arbeitslohn würde bei der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, wobei gesetzliche Abzüge und Freibeträge gelten. Wie viel zusätzlich auf dem Konto bliebe, hinge von Einkommen, Wohnkosten, Sozialabgaben und der persönlichen Bedarfslage ab.




