Schwerbehinderung: Werkstätten für behinderte Menschen sollen reformiert werden

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Die Bundesregierung will Werkstätten für behinderte Menschen neu ausrichten. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte an, den Berufsbildungsbereich stärker mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbinden und einen Gesetzentwurf zur Reform der Werkstätten vorzulegen.

Arbeitsministerin kündigt Gesetzentwurf an

Die Reformankündigung erfolgte in einem Grußwort der Bundesarbeitsministerin zu den Inklusionstagen 2026. Bas erklärte: „Wer sein Berufsleben in einer Werkstatt beginnt, bleibt in der Regel auch dort. Das wollen wir ändern.“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will deshalb insbesondere den Berufsbildungsbereich stärker auf Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Werkstätten ausrichten. Zugleich soll das gesamte Werkstattsystem reformiert werden.

Welche Vorschriften verändert werden sollen, ließ die Ministerin offen. Auch ein Termin für die Vorlage des Gesetzentwurfs wurde nicht genannt.

Berufsbildungsbereich soll gestärkt werden

Der Berufsbildungsbereich schließt sich in einer Werkstatt regelmäßig an das Eingangsverfahren an. Dort sollen Menschen mit Behinderungen berufliche Kenntnisse erwerben, ihre Fähigkeiten weiterentwickeln und auf eine geeignete Beschäftigung vorbereitet werden.
In der Praxis führt dieser Weg jedoch häufig anschließend in den Arbeitsbereich derselben Werkstatt. Ein Wechsel in eine reguläre Ausbildung, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder zu einem anderen Leistungsanbieter gelingt nur selten.

Ein früherer Aktionsplan des BMAS nannte für Übergänge während oder nach dem Berufsbildungsbereich eine Quote von lediglich 0,62 Prozent. Die Zahl zeigt, wie selten berufliche Bildung in der Werkstatt bislang in eine Beschäftigung außerhalb des Werkstattsystems mündet.

Eine Reform könnte deshalb stärker an anerkannten Ausbildungsinhalten, betrieblichen Erprobungen und verwertbaren Teilqualifikationen ansetzen. Ob solche Vorgaben tatsächlich in den angekündigten Gesetzentwurf aufgenommen werden, ist noch nicht entschieden.

Berufliche Bildung soll außerhalb der Werkstatt nutzbar sein

Viele Werkstattbeschäftigte erwerben praktische Kenntnisse, erhalten dafür aber keinen allgemein anerkannten Berufsabschluss. Bei einer Bewerbung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich daher nicht immer ausreichend belegen, welche Tätigkeiten sie beherrschen.

Vorstellbar wären verbindlichere Bildungspläne, zertifizierte Qualifizierungsbausteine und eine engere Anlehnung an anerkannte Ausbildungsberufe. Auch längere betriebliche Phasen könnten dazu beitragen, dass Arbeitgeber die Fähigkeiten der Teilnehmer besser kennenlernen.

Entscheidend wird außerdem sein, ob Menschen mit Behinderungen zwischen einer Werkstatt, einem anderen Leistungsanbieter und betrieblichen Bildungsangeboten tatsächlich wählen können. Ein Wahlrecht hilft wenig, wenn vor Ort nur ein einziges erreichbares Angebot existiert.

Was derzeit für das Werkstattentgelt gilt

Beschäftigte im Arbeitsbereich einer Werkstatt erhalten grundsätzlich keinen regulären Arbeitslohn nach den üblichen Regeln eines Arbeitsverhältnisses. Sie stehen meist in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, weshalb der gesetzliche Mindestlohn nach geltendem Recht regelmäßig nicht angewendet wird.

Das Werkstattentgelt setzt sich grundsätzlich aus einem Grundbetrag und einem individuellen Steigerungsbetrag zusammen. Hinzukommen kann das staatlich finanzierte Arbeitsförderungsgeld, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Höhe des Steigerungsbetrags hängt unter anderem vom Arbeitsergebnis der jeweiligen Werkstatt und den dort festgelegten Bewertungsregeln ab. Deshalb können sich die ausgezahlten Beträge zwischen einzelnen Werkstätten und Beschäftigten deutlich unterscheiden.

Viele Betroffene sind trotz ihrer Tätigkeit zusätzlich auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen. Änderungen beim Werkstattentgelt müssen daher immer zusammen mit den Anrechnungsregeln der Grundsicherung betrachtet werden.

Eine Entgeltreform ist besonders schwierig

Das BMAS hat bereits eine umfangreiche Studie zu einem neuen Entgeltsystem erstellen lassen. Darin wurden verschiedene Modelle für eine höhere und nachvollziehbarere Bezahlung sowie bessere Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt untersucht.

Diskutiert wurden in den vergangenen Jahren unter anderem ein höherer Grundbetrag, ein staatlich finanziertes Basisgeld und eine stärkere Annäherung an den Mindestlohn. Die Modelle unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Finanzierung, Anrechnung auf Sozialleistungen und rechtlichem Status der Beschäftigten.

Eine bloße Erhöhung des Werkstattentgelts führt nicht automatisch in gleicher Höhe zu mehr verfügbarem Einkommen. Wird das zusätzliche Geld auf die Grundsicherung angerechnet, kann ein Teil der Verbesserung wieder verloren gehen.

Der kommende Gesetzentwurf müsste deshalb Entgelt, Grundsicherung und Sozialversicherung aufeinander abstimmen. Andernfalls könnten neue finanzielle Nachteile oder schwer verständliche Abrechnungen entstehen.

Rentenversicherung darf beim Wechsel nicht zum Nachteil werden

Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für die Beitragsberechnung wird nicht nur das häufig niedrige Werkstattentgelt herangezogen.

Nach den geltenden Sondervorschriften werden die Beiträge grundsätzlich mindestens auf Grundlage von 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Diese Absicherung kann später zu höheren Rentenansprüchen führen, als sie allein aus dem ausgezahlten Werkstattentgelt entstehen würden.

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Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach 20 Jahren mit Pflichtbeiträgen außerdem ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entstehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bestand und seitdem ununterbrochen vorgelegen hat.

Beim Wechsel in ein reguläres Arbeitsverhältnis werden Rentenbeiträge grundsätzlich nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet. Liegt dieses Entgelt unter der besonderen Beitragsbemessung der Werkstatt, kann der Übergang langfristig ungünstiger für die spätere Rente sein.

Frühere Reformüberlegungen sahen deshalb vor, die günstigere rentenrechtliche Beitragsberechnung auf Beschäftigte mit einem Budget für Arbeit auszudehnen. Ob die Bundesregierung diesen Vorschlag 2026 erneut aufgreift, bleibt abzuwarten.

So funktioniert das Budget für Arbeit bislang

Das Budget für Arbeit soll Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt haben, eine Beschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ermöglichen. Grundlage ist Paragraf 61 SGB IX.

Der Arbeitgeber schließt mit der betroffenen Person einen regulären Arbeitsvertrag und zahlt das vereinbarte tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt. Soweit der gesetzliche Mindestlohn anzuwenden ist, darf dieser nicht unterschritten werden.

Der zuständige Leistungsträger kann dem Arbeitgeber einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss zahlen. Dieser beträgt nach Bundesrecht bis zu 75 Prozent des gezahlten Arbeitsentgelts, ist jedoch grundsätzlich auf 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße begrenzt.

Die Länder können von dieser Obergrenze nach oben abweichen. Zusätzlich werden erforderliche Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz finanziert.

Wer mit einem Budget für Arbeit beschäftigt wird, hat bei einem Scheitern des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein Rückkehrrecht in die Werkstatt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden beim Budget für Arbeit jedoch regelmäßig nicht gezahlt, sodass aus dieser Beschäftigung grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.

Warum das Budget für Arbeit noch zu selten genutzt wird

In der Praxis hängt die Nutzung stark von der Beratung, dem zuständigen Leistungsträger und der Bereitschaft eines Arbeitgebers ab. Vielen Unternehmen ist die Förderung weiterhin nicht bekannt oder das Antragsverfahren erscheint ihnen zu aufwendig.

Hinzu kommen Unsicherheiten über die Finanzierung einer dauerhaften Begleitung. Menschen mit höherem Unterstützungsbedarf benötigen möglicherweise nicht nur während der Einarbeitung, sondern langfristig eine verlässliche Assistenz.

Eine Reform könnte einheitlichere Verfahren, schnellere Bewilligungen und verbindlichere Beratungsangebote schaffen. Denkbar wäre auch, die Fördergrenzen anzuheben oder die rentenrechtliche Absicherung beim Wechsel zu verbessern.

Ausgelagerte Arbeitsplätze dürfen keine Dauerlösung bleiben

Viele Werkstattbeschäftigte arbeiten bereits in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts, bleiben rechtlich jedoch Beschäftigte der Werkstatt. Solche ausgelagerten Arbeitsplätze können eine gute Erprobungsmöglichkeit sein.

Problematisch wird es, wenn Betroffene jahrelang wie andere Beschäftigte im Betrieb arbeiten, ohne einen regulären Arbeitsvertrag und ein entsprechendes Arbeitsentgelt zu erhalten. Eine Reform könnte deshalb klarere Übergangsziele und regelmäßige Prüfungen verlangen.

Arbeitgeber, Werkstatt und Leistungsträger müssten frühzeitig klären, welche Unterstützung für eine Übernahme erforderlich ist. Dazu können ein Budget für Arbeit, technische Hilfen, Arbeitsassistenz oder eine angepasste Arbeitszeit gehören.

190.000 arbeitslose schwerbehinderte Menschen

Bas verwies in ihrem Grußwort auf rund 190.000 arbeitslose schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Die Zahl steht nach Auffassung der Ministerin in einem deutlichen Gegensatz zu den Klagen vieler Unternehmen über fehlendes Personal.

Werkstattbeschäftigte sind allerdings in der Regel nicht in dieser Arbeitslosenstatistik enthalten. Die Zahl darf daher nicht so verstanden werden, dass 190.000 Werkstattbeschäftigte unmittelbar für offene Stellen zur Verfügung stehen.

Sie verdeutlicht vielmehr, dass schwerbehinderte Menschen trotz Fachkräftebedarfs weiterhin überdurchschnittlich häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung haben. Barrieren entstehen etwa durch Vorbehalte, unzugängliche Arbeitsplätze, fehlende Assistenz oder unzureichende Beratung der Arbeitgeber.

Diese Bereiche könnten von der Reform betroffen sein

Bereich Geltender Stand Mögliche Reformfrage
Berufsbildungsbereich Berufliche Bildung erfolgt häufig innerhalb der Werkstatt und führt nur selten nach außen. Stärkere betriebliche Ausrichtung, anerkannte Teilqualifikationen und mehr Wahlmöglichkeiten.
Werkstattentgelt Grundbetrag, Steigerungsbetrag und gegebenenfalls Arbeitsförderungsgeld. Höhere, verständlichere und weniger von ergänzender Grundsicherung abhängige Bezahlung.
Rentenversicherung Besondere Beitragsberechnung für Werkstattbeschäftigte auf Basis von grundsätzlich mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße. Erhalt dieser Absicherung beim Wechsel mit einem Budget für Arbeit.
Budget für Arbeit Lohnkostenzuschuss und Finanzierung notwendiger Anleitung und Begleitung. Einfachere Bewilligung, bessere Beratung und ausreichende Begleitung im Betrieb.
Ausgelagerte Arbeitsplätze Beschäftigung im Betrieb bei fortbestehendem Werkstattstatus. Verbindlichere Prüfung eines regulären Arbeitsvertrags.
Rückkehrmöglichkeit Bei einem gescheiterten Wechsel besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wiederaufnahme in die Werkstatt. Mehr Sicherheit und verständlichere Beratung vor dem Wechsel.

Noch gilt keine neue Regel

Die Ankündigung des BMAS ist noch keine beschlossene Reform. Werkstattbeschäftigte erhalten deshalb nicht automatisch mehr Geld und müssen derzeit auch keine Veränderungen bei ihrem Arbeitsplatz oder ihrer Rente befürchten.

Erst der Gesetzentwurf wird zeigen, welche Vorschriften tatsächlich geändert werden sollen. Anschließend müssen sich Bundesregierung und Bundestag mit dem Vorhaben befassen; je nach Ausgestaltung kann auch der Bundesrat beteiligt sein.

“Für Betroffene wird besonders wichtig sein, ob sie an der Ausarbeitung beteiligt werden. Ohne die Erfahrungen von Werkstattbeschäftigten, Werkstatträten und Selbstvertretungsorganisationen besteht die Gefahr, dass neue Regelungen an den tatsächlichen Bedürfnissen vorbeigehen”, warnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.