Rentnerinnen und Rentner mit einem sehr geringen Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Das gilt auch dann, wenn sie keine Grundsicherung erhalten, sondern ihren Lebensunterhalt aus einer kleinen Altersrente und Wohngeld bestreiten.
Eine niedrige Rente führt allerdings nicht automatisch zu einer Befreiung. Entscheidend ist, ob das verfügbare Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf nur geringfügig übersteigt und dadurch eine besondere Härte entsteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Menschen mit nahezu gleich niedrigen Einkünften nicht ohne ausreichenden Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen. Rentner sollten deshalb prüfen, ob in ihrem Fall eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls infrage kommt.
Eine Befreiung ist auch ohne Grundsicherung möglich
Wer Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe erhält, kann sich in der Regel auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der Bewilligungsbescheid dient dabei als Nachweis gegenüber dem Beitragsservice.
Schwieriger ist die Lage für Menschen, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt. Sie erhalten häufig keine Grundsicherung, obwohl ihnen monatlich nur wenig mehr Geld zur Verfügung steht als einem Leistungsberechtigten.
In solchen Fällen kann die Härtefallregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags helfen. Sie soll verhindern, dass Menschen den Rundfunkbeitrag aus dem Geld bezahlen müssen, das eigentlich zur Sicherung ihres notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird.
Wohngeld führt nicht automatisch zur Beitragsbefreiung
Allein der Bezug von Wohngeld berechtigt nicht automatisch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Wohngeld gehört nicht zu den Sozialleistungen, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar als Befreiungsgrund genannt werden.
Rentner mit Wohngeld können dennoch einen Antrag wegen eines besonderen Härtefalls stellen. Dafür müssen sie nachweisen, dass ihre Einkünfte nur geringfügig über dem sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf liegen.
Der Wohngeldbescheid kann bei dieser Prüfung hilfreich sein, reicht allein aber meistens nicht aus. Zusätzlich kann ein ablehnender Grundsicherungsbescheid oder eine behördliche Berechnung des Einkommens und des Bedarfs erforderlich sein.
Das Bundesverfassungsgericht verlangte Gleichbehandlung
Mit der Frage der Befreiung bei einer niedrigen Altersrente und Wohngeld befasste sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 9. November 2011. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 665/10 geführt.
Der Beschwerdeführer bezog eine Altersrente und Wohngeld. Nach Abzug seiner Wohnkosten lag das verbleibende Einkommen nur geringfügig über den damaligen sozialrechtlichen Regelsätzen.
Der vorhandene Überschuss reichte nicht aus, um die damalige Rundfunkgebühr vollständig zu bezahlen. Trotzdem wurde die Befreiung zunächst abgelehnt, weil der Rentner keine ausdrücklich befreiende Sozialleistung erhielt.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ein Rentner mit einem Einkommen in Höhe des Existenzminimums dürfe nicht ohne Weiteres schlechter behandelt werden als ein Empfänger von Sozialleistungen.
Warum die geringe Einkommensüberschreitung wichtig ist
Für eine Härtefallbefreiung wird geprüft, wie hoch der sozialhilferechtliche Bedarf der betroffenen Person ist. Diesem Bedarf werden die anrechenbaren monatlichen Einkünfte gegenübergestellt.
Liegt das Einkommen nur wenige Euro über der Bedarfsgrenze, kann eine Befreiung infrage kommen. Besonders deutlich ist der Fall, wenn die Einkommensüberschreitung niedriger ist als der monatliche Rundfunkbeitrag.
Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat je Wohnung. Übersteigt das Einkommen den anerkannten Bedarf beispielsweise nur um zehn Euro, kann ein besonderer Härtefall gegeben sein.
Liegt die Überschreitung dagegen über dem monatlichen Rundfunkbeitrag, ist eine Befreiung schwieriger durchzusetzen. Dennoch können außergewöhnliche Umstände eine individuelle Prüfung erforderlich machen.
| Situation | Mögliche Auswirkung |
|---|---|
| Grundsicherung im Alter wurde bewilligt | Eine Befreiung kann mit dem Bewilligungsbescheid beantragt werden |
| Es werden nur Altersrente und Wohngeld bezogen | Keine automatische Befreiung, aber eine Härtefallprüfung kann möglich sein |
| Das Einkommen liegt weniger als 18,36 Euro über dem Bedarf | Eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls kann infrage kommen |
| Das Einkommen liegt deutlich über dem Bedarf | Eine Befreiung ist in der Regel nicht aufgrund einer geringen Überschreitung möglich |
| Es liegen außergewöhnliche finanzielle Belastungen vor | Eine Prüfung des Einzelfalls kann sinnvoll sein |
Nicht allein die Höhe der Rente ist entscheidend
Ob ein geringes Einkommen für eine Befreiung ausreicht, lässt sich nicht allein an der Bruttorente oder Nettorente erkennen. Auch die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie weitere Einkünfte sind zu berücksichtigen.
Zwei Rentner mit derselben monatlichen Altersrente können deshalb unterschiedlich beurteilt werden. Wer eine höhere Miete zahlen muss, kann trotz gleicher Rente näher an der sozialhilferechtlichen Bedarfsgrenze liegen.
Auch das vorhandene Vermögen kann bei der Prüfung berücksichtigt werden. Die Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalls setzt daher eine Betrachtung der gesamten wirtschaftlichen Situation voraus.
Der sozialhilferechtliche Bedarf muss ermittelt werden
Bei älteren Menschen wird häufig geprüft, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII besteht. Der Bedarf setzt sich insbesondere aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.
Hinzu kommen gegebenenfalls anerkannte Mehrbedarfe. Diese können beispielsweise bei bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen oder einer kostenaufwendigen Ernährung berücksichtigt werden.
Dem Gesamtbedarf werden die anrechenbaren Einkünfte gegenübergestellt. Dazu gehören insbesondere die Altersrente, Wohngeld und andere regelmäßige Einnahmen.
Ergibt sich nur eine sehr geringe Differenz zugunsten des Einkommens, sollte eine Härtefallbefreiung geprüft werden. Eine pauschale Einkommensgrenze für alle Rentner gibt es dagegen nicht.
Ablehnungsbescheid über Grundsicherung kann hilfreich sein
Ein geeigneter Nachweis kann ein ablehnender Bescheid über Grundsicherung im Alter sein. Aus diesem Bescheid sollte hervorgehen, um welchen Betrag das Einkommen den festgestellten Bedarf übersteigt.
Wurde die Grundsicherung abgelehnt, weil das Einkommen nur knapp über der Grenze liegt, kann genau dieser Bescheid für den Beitragsservice wichtig sein. Er zeigt, dass zwar kein Sozialleistungsanspruch besteht, die wirtschaftliche Lage aber mit der eines Leistungsempfängers vergleichbar ist.
Fehlt eine genaue Berechnung im Bescheid, sollten Betroffene das Sozialamt um eine ergänzende Bescheinigung bitten. Daraus sollte die monatliche Differenz zwischen Einkommen und Bedarf eindeutig hervorgehen.
Rentner mit niedrigen Einkünften sollten einen möglichen Grundsicherungsanspruch ohnehin prüfen lassen. Wird Grundsicherung bewilligt, kann die Befreiung unmittelbar auf Grundlage des Bewilligungsbescheids beantragt werden.
So wird die Befreiung beantragt
Die Befreiung muss beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragt werden. Sie tritt nicht automatisch ein, selbst wenn das Einkommen sehr niedrig ist.
Im Antrag sollte angegeben werden, dass eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verlangt wird. Zusätzlich kann auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Aktenzeichen 1 BvR 665/10 hingewiesen werden.
Dem Antrag sollten geeignete Nachweise beigefügt werden. Dazu können der Rentenbescheid, der Wohngeldbescheid, der Mietvertrag, aktuelle Nachweise über Heizkosten und der ablehnende Grundsicherungsbescheid gehören.
Es empfiehlt sich, nur gut lesbare Kopien einzureichen und die Originalunterlagen aufzubewahren. Auch der Zugang des Antrags sollte im Streitfall nachgewiesen werden können.
Die Landesrundfunkanstalt muss den Einzelfall prüfen
Eine Härtefallentscheidung darf nicht allein mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass keine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen bezogen wird. Die zuständige Landesrundfunkanstalt muss sich mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage befassen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Mensch mit einer kleinen Rente einen Anspruch auf Befreiung hat. Die Einkommensüberschreitung muss so gering sein, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags das für den Lebensunterhalt bestimmte Einkommen angreifen würde.
Betroffene müssen ihre finanzielle Situation nachvollziehbar belegen. Ohne aussagekräftige Nachweise ist eine erfolgreiche Härtefallprüfung kaum möglich.
Bei einer Ablehnung sollte die Begründung geprüft werden
Wird der Antrag abgelehnt, sollten Betroffene zunächst prüfen, ob ein förmlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Eine einfache Mitteilung ist nicht immer mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid gleichzusetzen.
Die Ablehnung kann darauf beruhen, dass Unterlagen fehlen oder die Einkommensüberschreitung nicht eindeutig nachgewiesen wurde. In diesem Fall können die fehlenden Dokumente möglicherweise nachgereicht werden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen werden. Dabei sollten die genaue Bedarfsberechnung, die Höhe der Einkommensüberschreitung und die Härtefallregelung genannt werden.
Auch eine rückwirkende Befreiung kann geprüft werden
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung auch für vergangene Zeiträume erfolgen. Dafür müssen die Voraussetzungen für den jeweiligen Zeitraum nachgewiesen werden.
Ein heutiger Bescheid genügt nicht automatisch als Nachweis dafür, dass das Einkommen bereits in den vergangenen Jahren nur knapp über der Bedarfsgrenze lag. Für ältere Zeiträume können deshalb frühere Renten-, Wohngeld- und Sozialamtsbescheide erforderlich sein.
Wurden Beiträge gezahlt, obwohl für diesen Zeitraum eine Befreiung hätte gewährt werden müssen, kann auch eine Erstattung geprüft werden. Ob dies möglich ist, hängt von den konkreten Bescheiden und Fristen ab.
Praxisbeispiel: Kleine Rente und Wohngeld
Eine alleinlebende Rentnerin erhält eine geringe Altersrente und zusätzlich Wohngeld. Ihre gesamten anrechenbaren Einkünfte betragen monatlich 1.041 Euro.
Das Sozialamt berechnet unter Berücksichtigung des Regelbedarfs sowie der angemessenen Miet- und Heizkosten einen Bedarf von 1.030 Euro. Das Einkommen liegt somit elf Euro über dem festgestellten Bedarf.
Da die Überschreitung niedriger ist als der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro, kann eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls infrage kommen. Die Rentnerin sollte den ablehnenden Grundsicherungsbescheid zusammen mit ihrem Antrag beim Beitragsservice einreichen.
Die Befreiung ist dennoch nicht automatisch garantiert. Die zuständige Landesrundfunkanstalt muss die Unterlagen prüfen und über den Antrag entscheiden.
Fazit: Bei sehr knappem Einkommen sollte eine Befreiung geprüft werden
Menschen mit einer geringen Altersrente und Wohngeld sind nicht automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit. Liegt ihr Einkommen jedoch nur knapp über dem sozialhilferechtlichen Bedarf, kann eine Befreiung als besonderer Härtefall infrage kommen.
Besonders gute Aussichten bestehen, wenn die Einkommensüberschreitung niedriger als der monatliche Rundfunkbeitrag ist. Ein ablehnender Grundsicherungsbescheid mit genauer Berechnung kann den erforderlichen Nachweis liefern.
Betroffene sollten deshalb nicht allein auf die Höhe ihrer Rente schauen. Entscheidend ist die Gegenüberstellung des gesamten anrechenbaren Einkommens mit dem individuell festgestellten sozialhilferechtlichen Bedarf.
Häufige Fragen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag
1. Kann man bei einer niedrigen Altersrente vom Rundfunkbeitrag befreit werden?
Eine geringe Altersrente allein reicht nicht aus. Liegt das gesamte Einkommen aber nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Bedarf, kann eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls infrage kommen.
2. Führt der Bezug von Wohngeld automatisch zur Befreiung?
Nein. Wohngeld gehört nicht zu den Sozialleistungen, die automatisch eine Befreiung ermöglichen, kann aber bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden.
3. Wie hoch darf das Einkommen über der Bedarfsgrenze liegen?
Besonders aussichtsreich ist ein Antrag, wenn die Überschreitung niedriger als der monatliche Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro ist. Entscheidend bleibt jedoch die Prüfung des konkreten Einzelfalls.
4. Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
Hilfreich sind insbesondere der Rentenbescheid, der Wohngeldbescheid und ein ablehnender Grundsicherungsbescheid mit genauer Bedarfsberechnung. Je nach Fall können auch Nachweise über Miete, Heizkosten und weitere Einkünfte verlangt werden.
5. Wo muss der Antrag auf Befreiung gestellt werden?
Der Antrag muss beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beziehungsweise bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt gestellt werden. Das Sozialamt entscheidet nicht über die Beitragsbefreiung.
6. Was kann man tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Betroffene sollten die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb der genannten Frist vorgegangen und auf die Härtefallregelung sowie die konkrete Einkommensberechnung hingewiesen werden.




