Arbeitslosengeld und Reha: Erleichterter Bezug von Übergangsgeld

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Das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt hat den Bezug von Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation erleichtert. In einem am Mittwoch, 5. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil sprach es einer Frau das Übergangsgeld zu, obwohl ihre Reha erst gut sechs Wochen nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs begonnen hatte (Az.: L 2 R 61/21).

Übergangsgeld während der Reha

Das Übergangsgeld der Rentenversicherung soll während einer medizinischen Rehabilitation das bisherige Einkommen ersetzen und so den Lebensunterhalt sichern. Voraussetzung ist, dass die Versicherten „unmittelbar vor Beginn der Leistung“ Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Die Klägerin im Streitfall war arbeitslos, ihr Arbeitslosengeld lief jedoch Mitte April 2015 aus. Erst neun Tage später bewilligte ihr die Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitation. Es dauerte weitere fünf Wochen, bis sie einen Platz bekam.

Rentenversicherung lehnte Übergangsgeld ab

Die Rentenversicherung lehnte daher die Zahlung von Übergangsgeld ab. Die Frau habe „unmittelbar vor Beginn“ der Reha kein Arbeitslosengeld mehr bezogen.

Dem widersprach nun das LSG Darmstadt. Mit seinem Urteil vom 13. Juni 2023 erleichterte es den Bezug von Übergangsgeld in solchen Fällen in zwei Punkten.

Zwischen Arbeitslosengeld und Reha können auch sechs Wochen liegen

Maßgeblich sei nicht der Beginn der Rehabilitationsmaßnahme, sondern der Zeitpunkt der Bewilligung durch die Rentenversicherung. Denn die Versicherten hätten in der Regel keinen Einfluss darauf, wann die Rentenversicherung ihnen einen freien Platz in einer Reha-Klinik zuweisen könne.

Das LSG urteilte weiter, dass die Formulierung „unmittelbar vor Beginn“ keinen nahtlosen Anschluss erfordere. „Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme neun Tage liegen“, so die Darmstädter Richter. mwo/fle/sb