Wer dauerhaft mit einem Partner zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein, muss unter bestimmten Voraussetzungen finanziell für diesen einstehen – auch dann, wenn eine frühere Ehe nie geschieden wurde. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil entschieden:
Eine formell weiterbestehende Ehe schützt eine neue Lebenspartnerin nicht vor möglichen Forderungen des Sozialamts. Das Urteil betrifft insbesondere ältere Menschen mit geringem Einkommen, die mit einem neuen Partner zusammenleben. (B 8 SO 14/18 R)
Rentner lebt seit Jahrzehnten mit neuer Partnerin – Sozialamt lehnt Hilfe ab
Ein Rentner aus Berlin, geboren 1936, lebte seit 1982 mit einer neuen Partnerin in einer Mietwohnung zusammen – rechtlich jedoch weiter mit seiner Ehefrau verheiratet. Die Wohnsituation war formal durch einen Untermietvertrag geregelt.
Laut diesem zahlte der Mann die Hälfte der Miete sowie der Lebenshaltungskosten. Seine geringe Rente – im Jahr 2007 rund 535 Euro monatlich – reichte nicht zum Leben. Die Rentenzahlung ging direkt auf das Konto der Partnerin, ein eigenes Bankkonto hatte der Rentner nicht.
Nachdem frühere Anträge auf Grundsicherung abgelehnt worden waren, stellte der Mann 2007 erneut einen Antrag. Das zuständige Amt verweigerte die Leistungen mit dem Verweis auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Mitbewohnerin. Diese habe ausreichendes Einkommen, um den Lebensunterhalt beider zu decken.
Gericht bestätigt: Bestehende Ehe schließt neue Verantwortung nicht aus
Das Bundessozialgericht stellte klar: Die Tatsache, dass der Kläger formal verheiratet war, hindert nicht die Annahme einer neuen Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend sei nicht der Familienstand, sondern das tatsächliche gemeinsame Leben mit einem anderen Partner. Eine dauerhafte Trennung von der Ehefrau liege vor – dies entfalte sozialrechtliche Wirkung. Damit könne die neue Partnerin auch als wirtschaftlich verantwortliche Bezugsperson gelten.
Das BSG betonte, dass das Bestehen einer Ehe nicht automatisch eine andere, gleichartige Partnerschaft ausschließe. Wichtig sei lediglich, dass keine weitere vergleichbare Lebensgemeinschaft gleichzeitig geführt werde. Der Schutz der Ehe nach Artikel 6 Grundgesetz werde dadurch nicht verletzt, solange keine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung mehr zum Ehepartner besteht.
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Kriterien: Wann liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor?
In Fällen wie diesem prüfen Gerichte sorgfältig, ob bestimmte Merkmale erfüllt sind, die auf eine eheähnliche Gemeinschaft hinweisen. Dazu zählen eine gemeinsame Haushaltsführung, eine wirtschaftliche Verflechtung – etwa durch ein gemeinsames Konto oder einen gemeinsamen Mietvertrag – sowie das Bestehen einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, in der die Partner Verantwortung füreinander übernehmen. Ebenso relevant ist, dass keine weiteren intimen Beziehungen zu Dritten bestehen.
Besonders wichtig ist dabei der gegenseitige Wille der Partner, sich dauerhaft zu unterstützen – sowohl emotional als auch finanziell. Genau an diesem Punkt trat im Berliner Fall ein entscheidendes Problem auf: Das Landessozialgericht hatte es unterlassen, die Lebenspartnerin des Klägers zu befragen.
Dabei wäre ihre Aussage wesentlich gewesen, um den Charakter der Beziehung korrekt einschätzen zu können. Das Bundessozialgericht kritisierte diesen Verfahrensfehler ausdrücklich.
Verfahrensfehler: Wichtige Beweisaufnahme unterblieb
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klage zunächst abgewiesen, ohne eine zentrale Zeugin – die Lebensgefährtin – zu befragen. Der Rentner hatte ihre Vernehmung im Verfahren ausdrücklich beantragt. Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass subjektive Aussagen der Beteiligten unerheblich seien, wenn objektive Indizien für eine Gemeinschaft vorliegen.
Das BSG rügte diese Vorgehensweise scharf. Es sah im unterlassenen Beweisverfahren einen klaren Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). Die Aussagen der Partnerin seien – entgegen der Auffassung des LSG – sehr wohl relevant, um den tatsächlichen Charakter der Beziehung zu beurteilen. Das Verfahren wurde deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen.
20 Jahre zusammen – ein Indiz für enge Bindung, aber kein Beweis
Das Zusammenleben der beiden über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten stellt zweifellos ein starkes Indiz für eine gefestigte Beziehung dar. Laut Rechtsprechung ist eine solche Dauer geeignet, den Eindruck einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu bestätigen.
Doch allein die Zeit reicht nicht aus. Entscheidend ist das Gesamtbild – insbesondere ob eine gemeinsame wirtschaftliche Planung vorliegt und die Partner ihr Einkommen wie in einer Ehe einsetzen. Im konkreten Fall war unter anderem unklar, warum die Rente des Klägers auf das Konto der Lebensgefährtin ging und welche Vereinbarungen für Haushalts- und Lebenshaltungskosten galten.
Konsequenzen für Betroffene: Eigenverantwortung statt staatlicher Hilfe
Das Urteil verdeutlicht, wie eng private Lebensverhältnisse und sozialrechtliche Leistungsansprüche miteinander verknüpft sind. Wer mit einem neuen Partner zusammenlebt, obwohl eine frühere Ehe formal noch besteht, kann nicht automatisch auf staatliche Hilfe bauen.
Besonders kritisch wird es, wenn die Partnerin oder der Partner wirtschaftlich besser gestellt ist. In solchen Fällen prüft das Sozialamt, ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt. Wird dies bejaht, kann die Grundsicherung verweigert werden – auch wenn sich beide Partner als wirtschaftlich unabhängig verstehen.
Was können Betroffene tun?
Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist eine vorausschauende und strukturierte Organisation der eigenen Lebensverhältnisse unerlässlich. Dazu gehört vor allem, die finanzielle Trennung vom Partner klar zu dokumentieren – beispielsweise durch getrennte Konten oder individuelle Mietzahlungen.
Auch schriftlich festgehaltene Vereinbarungen zur Mietbeteiligung und zur Aufteilung der Haushaltskosten schaffen Transparenz und können im Streitfall entlastend wirken. Wer Grundsicherungsleistungen beantragen möchte, sollte zudem frühzeitig fachliche Beratung in Anspruch nehmen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Wichtig ist außerdem, auf eine stimmige Gestaltung der tatsächlichen Lebensverhältnisse zu achten: Scheinregelungen, die offiziell eine Unabhängigkeit suggerieren, im Alltag aber nicht gelebt werden, können schnell zum Problem werden.
Sozialgericht betont: Eheähnliche Gemeinschaft auch bei bestehender Ehe möglich
Das Urteil fügt sich in eine lange Linie von Entscheidungen, die die Gleichbehandlung unterschiedlicher Lebensformen im Sozialrecht stärken. Während der Gesetzgeber die Ehe weiterhin privilegiert, darf dies nicht dazu führen, dass neue, faktische Partnerschaften unberücksichtigt bleiben.
Die Botschaft des BSG ist klar: Wer dauerhaft mit einem Partner zusammenlebt, wirtschaftet und gemeinsame Verantwortung übernimmt, lebt unter Umständen in einer eheähnlichen Gemeinschaft – unabhängig von der juristischen Beziehung zu früheren Partnern.




