Eine Familie, die Grundsicherung (ehemals Bürgergeld) bezieht, muss in Berlin umziehen. Auch das Sozialgericht hält den Umzug für erforderlich. Die neue Wohnung kostet mehr, als die Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen (AV Wohnen) als angemessen ausweisen – das Jobcenter kappt die Miete auf seine Richtwerte, die Lücke soll die Familie aus dem Regelbedarf schließen.
So läuft es in Berlin jeden Tag. Der 35. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat diesem Vorgehen nun aber mit Beschluss vom 14. Juli 2026 (Az. L 35 AS 415/26 B ER PKH) die Grundlage entzogen.
Nach seiner Einschätzung erscheint es einwandfrei vertretbar, dass das Jobcenter seinen Entscheidungen ein Konzept zugrunde gelegt hat, das den Kriterien der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept nicht genügt.
Im Klartext: Die AV Wohnen ist kein schlüssiges Konzept. Fehlt ihr aber das schlüssige Konzept, sind tausende Berliner Jobcenterbescheide, die Mieten auf ihre Werte kappen, rechtswidrig.
Der Senat spricht aus, was Sozialrechtsexperten seit Jahren vorhersagen und was Berliner Rechtsanwälte wie Kay Füßlein seit Langem vertreten. Neu ist nicht die Kritik. Neu ist, dass sie sich jetzt auf das Bundessozialgericht stützen kann.
Der Maßstab: Ohne schlüssiges Konzept keine wirksame Mietobergrenze
Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nur, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff – und genau hier setzt die Entscheidung an.
Wegen der normativen Vorprägung dieses Begriffs sind bei seiner Auslegung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten.
Nur so gelingt der Vergleich mit der Referenzgruppe. In angespannten Wohnungsmärkten gehört dazu der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau – so bereits der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 30. März 2023 (L 32 AS 1888/17).
Will ein Jobcenter Mieten deckeln, braucht es dafür ein schlüssiges Konzept, das den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung standhält. Die Berliner AV Wohnen beansprucht, ein solches Konzept zu sein.
Der 35. Senat hält die gegenteilige Auffassung für vertretbar – und verweist exemplarisch auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2024 (L 32 AS 1179/23 B ER).
BSG-Urteil vom 27. November 2025: Nur einfache Wohnlage statt Mittelwerte
Der entscheidende Hebel liegt in Kassel. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 27. November 2025 (B 4 AS 28/24 R) die Schlüssigkeit der AV Wohnen bezweifelt – und zwar entgegen den Feststellungen der Vorinstanz. Das BSG hat die Sache mit dem Hinweis zurückverwiesen, dass bei einem Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen.
Wörtlich heißt es dort: „Soweit in der Vergangenheit kein Mangel an ausreichendem Wohnraum bestand, wurde die Zugrundelegung eines qualifizierten Mietspiegels ohne weitere Ermittlung der Nachfrageseite nicht beanstandet, wenn entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wurde oder ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden konnten” (BSG, ebd., Rn. 20).
Für den Zeitraum, um den es in dem vom BSG entschiedenen Fall ging, hatte die AV Wohnen jedoch nur das untere Segment der Mietspiegelwerte berücksichtigt – die „einfache Wohnlage” –, nicht aber die Mittelwerte.
Schon deswegen war sie nicht schlüssig (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023, L 32 AS 1888/17). Ein Konzept, das aus dem gesamten Mietspiegel nur das billigste Segment herausgreift, rechnet die Angemessenheit klein. Das BSG lässt das nicht durchgehen.
Sozialer Wohnungsbau als Vergleichsmaßstab
Der 35. Senat knüpft zugleich an die Linie des 32. Senats an. Als vertretbar muss danach die Ansicht bewertet werden, bei der Auslegung der Angemessenheit die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums heranzuziehen – einschließlich des Vergleichs mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau.
Dem BSG-Urteil vom 27. November 2025 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, weil es die Schlüssigkeit der AV Wohnen gerade selbst in Zweifel gezogen hat.
Für die Praxis heißt das: Wohnraum, der nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus angemessen ist, lässt sich in einem angespannten Wohnungsmarkt wie Berlin kaum als grundsicherungsrechtlich unangemessen abtun.
Auch die neue Wohnung der Familie im entschiedenen Fall drängt sich nach Auffassung des Senats nicht als unangemessen auf – jedenfalls nicht, wenn der großzügige Maßstab angelegt wird, der bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht gilt.
Prozesskostenhilfe: Teilweise Erfolgsaussichten genügen
Verfahrensrechtlich ging es um Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht hatte sie versagt, ohne vertiefte Überlegungen anzustellen oder Ermittlungen zu unternehmen – etwa zur Situation der früheren Wohnung oder zur Frage eines schlüssigen Konzepts.
Von einer Unvertretbarkeit des Vortrags konnte es deshalb nicht ausgehen. Der 35. Senat korrigiert das mit klarer Begründung: Prozesskostenhilfe ist bereits bei teilweisen Erfolgsaussichten zu gewähren.
Da jedenfalls teilweise Erhöhungen über die vom Jobcenter berechnete Angemessenheitsgrenze hinaus nicht ausgeschlossen werden konnten, durfte der Antrag schon deswegen nicht abgelehnt werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 19 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II – für die Kinder nach § 7 Abs. 2 SGB II – waren unstrittig erfüllt, sofern man die geltend gemachten Unterkunftskosten berücksichtigt.
Was Betroffene in Berlin jetzt tun sollten
Wer in Berlin einen Bescheid erhält, in dem das Jobcenter die Miete auf die Werte der AV Wohnen kürzt, sollte diesen Bescheid nicht hinnehmen. Die Beanstandung der Angemessenheitswertungen des Jobcenters ist nach dieser Entscheidung als vertretbar zu bewerten – das ist die Eintrittskarte für Widerspruch, Klage und Eilverfahren.
Bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe lässt sich der Beschluss des 35. Senats unmittelbar anführen: Schon teilweise Erfolgsaussichten reichen aus.
Wer Widersprüche gegen Berliner Mietbescheide bearbeitet, kennt das Muster: Das Jobcenter verweist auf die AV Wohnen, als wäre sie Gesetz, und erklärt die Prüfung damit für beendet.
Die AV Wohnen ist aber eine Verwaltungsvorschrift – und ohne schlüssiges Konzept trägt sie keine einzige Kürzung. Die Jobcenter halten ihre Richtwerte naturgemäß weiter für belastbar. Zwei Senate des Landessozialgerichts und das Bundessozialgericht sehen das anders.
Das Fazit fällt deutlich aus. Eine Verwaltung, die jahrelang Mieten auf Grundlage eines Konzepts kürzt, dessen Schlüssigkeit das oberste Sozialgericht bezweifelt, produziert rechtswidrige Bescheide in Serie. Wer das akzeptiert, verschenkt seinen Anspruch.
Anmerkung des Verfassers
Schon lange wird gefordert, dass Berliner Jobcenter die vollen Mietkosten anerkennen müssen – denn ein Vergleich mit Sozialmieten ist erforderlich.
Grundsicherung/Bürgergeld: Wohnraum, der nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG angemessen ist, kann jedenfalls in angespannten Wohnungsmärkten nicht grundsicherungsrechtlich unangemessen sein (so die Rechtsprechung des 32. Senats des LSG BB).
Quellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKH, Bundessozialgericht, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023 – L 32 AS 1888/17




