Chronisch kranke Rentner können seit Anfang Juli 2026 in bestimmten Situationen leichter über eine Apotheke versorgt werden. Besonders wichtig ist eine neue Überbrückungsregel für Dauermedikamente, wenn das Rezept fehlt und die Einnahme nicht unterbrochen werden darf.
Hinzu kommen erweiterte Möglichkeiten für Impfungen, Schnelltests und pharmazeutische Vorsorgeleistungen. Allerdings stehen nicht sämtliche Angebote sofort und flächendeckend zur Verfügung, weil teilweise noch Schulungen, Vergütungsvereinbarungen oder ergänzende Verordnungen benötigt werden.
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz wurde am 1. Juli 2026 verkündet und trat überwiegend am 2. Juli 2026 in Kraft. Damit handelt es sich bei der Anschlussversorgung nicht mehr nur um ein Vorhaben, sondern um geltendes Recht. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung.
Dauermedikamente dürfen im Ausnahmefall ohne neues Rezept abgegeben werden
Die für viele Senioren wichtigste Änderung findet sich in § 48a des Arzneimittelgesetzes. Danach darf eine öffentliche Apotheke ein bestimmtes verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise ohne aktuelles Rezept abgeben, wenn damit eine bestehende Behandlung fortgesetzt wird.
Voraussetzung ist, dass das Medikament bereits über mindestens drei Quartale hinweg ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde. Außerdem muss die weitere Einnahme so dringlich sein, dass sie nicht bis zur Ausstellung eines neuen Rezepts warten kann.
Die Regelung ist daher vor allem für unerwartete Versorgungslücken gedacht. Sie kann beispielsweise helfen, wenn eine Packung am Wochenende aufgebraucht ist, die behandelnde Praxis vorübergehend geschlossen hat oder ein kurzfristiger Arzttermin nicht erreichbar ist.
Nur die kleinste vorrätige Packung ist erlaubt
Die Apotheke darf das Arzneimittel einmalig in der kleinsten Packungsgröße abgeben, die dort zum betreffenden Zeitpunkt vorrätig ist. Es muss sich um die Fortsetzung der bisherigen Behandlung handeln.
Eine Neueinstellung auf ein Medikament, eine Änderung der Wirkstärke oder eine eigenständige Umstellung der Therapie ist nicht vorgesehen. Wirkstoff und Stärke müssen zu der bisherigen Behandlung passen.
Eine weitere Abgabe desselben Medikaments ohne Rezept ist erst möglich, wenn zwischenzeitlich wieder eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung ausgestellt wurde. Die Ausnahme darf deshalb nicht dauerhaft an die Stelle regelmäßiger Arztbesuche treten.
Senioren müssen die bisherige Verordnung nachweisen
Als Nachweis kann insbesondere die elektronische Patientenakte genutzt werden. Auch die Medikationshistorie einer Stammapotheke, ein ärztlicher Medikationsplan oder ein Arztbrief können geeignet sein.
Die bloße Aussage, dass das Arzneimittel schon lange eingenommen werde, reicht regelmäßig nicht aus. Auch eine einzelne leere Packung belegt noch nicht, dass das Mittel über mindestens drei Quartale hinweg verordnet wurde.
Für chronisch kranke Senioren kann es deshalb sinnvoll sein, den aktuellen Medikationsplan mitzuführen. Wer regelmäßig dieselbe Apotheke nutzt, erleichtert außerdem die Nachvollziehbarkeit der bisherigen Arzneimittelversorgung.
Die Apotheke entscheidet nach Prüfung des Einzelfalls
Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, besteht kein uneingeschränkter Anspruch auf die Abgabe. Die Apothekerin oder der Apotheker muss prüfen, ob die Fortsetzung der Behandlung vertretbar ist und tatsächlich keinen Aufschub erlaubt.
Dabei können gesundheitliche Veränderungen, erkennbare Nebenwirkungen, ungeklärte Beschwerden oder Zweifel an der bisherigen Dosierung gegen eine Abgabe sprechen. In solchen Fällen kann die Apotheke auf eine ärztliche Abklärung verweisen.
Die Abgabe muss dokumentiert werden. Festgehalten werden unter anderem das Medikament, der Wirkstoff, die Stärke, die Packungsgröße, die Chargenbezeichnung, das Abgabedatum und die Dosierungsanweisung.
Bestimmte Medikamente bleiben ausgeschlossen
Die Überbrückungsregel gilt nicht für Medikamente mit einem hohen Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial. Dazu gehören insbesondere opioidhaltige Arzneimittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel, bestimmte angstlösende Präparate sowie Stimulanzien.
Ausgeschlossen sind ebenfalls Betäubungsmittel und Medizinalcannabis. Für einzelne besonders risikobehaftete Wirkstoffe gelten weitere Verbote.
Eine Abgabe ist zudem nicht erlaubt, wenn nach der Fachinformation vor der Fortsetzung der Behandlung eine ärztliche Untersuchung oder Diagnostik notwendig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Blutwerte, Organfunktionen oder andere gesundheitliche Faktoren geprüft werden müssen.
Das Medikament muss selbst bezahlt werden
Die Anschlussversorgung ohne Rezept ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Betroffene zahlen daher nicht lediglich die übliche Zuzahlung, sondern den gesamten Apothekenverkaufspreis aus eigener Tasche.
Ein später ausgestelltes Rezept kann die bereits erfolgte Abgabe nicht rückwirkend in eine Kassenleistung umwandeln. Das nachgereichte Rezept kann nur für eine weitere, gesonderte Arzneimittelabgabe verwendet werden.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände erläutert diese Voraussetzungen in einem Hinweisblatt zur Anschlussversorgung nach § 48a AMG. Eine ergänzende Preisregel sieht außerdem vor, dass Apotheken nach deren Inkrafttreten einen zusätzlichen Betrag von bis zu fünf Euro für den Aufwand berechnen können.
Mehr Impfungen sollen in Apotheken möglich werden
Apotheker dürfen künftig bei Erwachsenen ab 18 Jahren Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchführen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Dafür benötigen sie eine ärztliche Schulung sowie geeignete Räume und müssen die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
Bisher bereits geschulte Apotheker können Grippe- und Corona-Impfungen weiterhin ohne eine neue Grundschulung durchführen. Für zusätzliche Impfungen ist gegebenenfalls eine Ergänzungsschulung erforderlich.
Welche Impfungen tatsächlich in einer bestimmten Apotheke angeboten werden, hängt von der Qualifikation des Personals, der Impfstoffverfügbarkeit und den Vereinbarungen zur Vergütung ab. Senioren sollten deshalb vorab erfragen, ob die gewünschte Impfung angeboten und von der Krankenkasse übernommen wird.
Der Vertrag über die Durchführung und Vergütung der erweiterten Impfangebote soll bis zum 2. Oktober 2026 geschlossen werden. Kommt bis dahin keine Einigung zustande, soll eine Schiedsstelle entscheiden.
Schnelltests auf weitere Krankheitserreger werden erlaubt
Apotheken und zugelassene Pflegeeinrichtungen dürfen patientennahe Schnelltests auf bestimmte verbreitete Krankheitserreger anbieten. Erfasst sind unter anderem Influenza-, Adeno-, Noro-, RS- und Rotaviren.
Gerade in Pflegeeinrichtungen können solche Tests helfen, Infektionsgeschehen früher zu erkennen. Für ältere Menschen mit Vorerkrankungen kann ein schneller Hinweis auf einen möglichen Erreger die weitere medizinische Abklärung beschleunigen.
Die gesetzliche Erlaubnis bedeutet jedoch nicht, dass jede Apotheke alle Tests anbieten muss. Sie begründet auch nicht automatisch eine kostenfreie Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ein Schnelltestergebnis ersetzt keine ärztliche Diagnose. Bei schweren, ungewöhnlichen oder anhaltenden Beschwerden ist weiterhin eine medizinische Untersuchung erforderlich.
Neue Vorsorgeangebote richten sich auch an ältere Menschen
Das Gesetz erweitert die pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheken. Vorgesehen sind risikoorientierte Messungen und Beratungen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen und Adipositas.
Dazu können Blutdruckmessungen, bestimmte Blutwertbestimmungen und wissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Einschätzung gesundheitlicher Risiken gehören. Auch kurze Beratungen zur Vorbeugung tabakbedingter Erkrankungen sind erfasst.
Für Senioren mit mehreren Erkrankungen ist die erweiterte Medikationsberatung besonders interessant. Apotheken sollen komplexe Dauermedikationen prüfen und Menschen unterstützen, die zahlreiche Arzneimittel gleichzeitig einnehmen.
Weitere Angebote betreffen die richtige Anwendung von Inhalatoren und Injektionshilfen. Dadurch sollen Anwendungsfehler verringert und die Sicherheit der Behandlung verbessert werden.
Nicht alle Leistungen beginnen am gleichen Tag
Ein Teil der neuen Befugnisse gilt bereits, während andere Angebote schrittweise aufgebaut werden. Der Bundestag nennt neben der Anschlussversorgung insbesondere Impfungen, Schnelltests und Präventionsleistungen.
| Regelung | Zeitpunkt beziehungsweise weiterer Schritt |
|---|---|
| Anschlussversorgung mit Dauermedikamenten ohne neues Rezept | Seit 2. Juli 2026 unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich |
| Schnelltests auf bestimmte Erreger | Rechtlich seit 2. Juli 2026 erlaubt, tatsächliches Angebot hängt von der Apotheke oder Pflegeeinrichtung ab |
| Erweiterte Schutzimpfungen | Rechtlich seit 2. Juli 2026 vorgesehen, Umsetzung abhängig von Schulungen und Vergütungsvereinbarungen |
| Empfehlungen für pharmazeutische Vorsorgeleistungen | Bis 1. September 2026 |
| Vereinbarung über Voraussetzungen und Vergütung der Vorsorgeleistungen | Bis 1. November 2026, bei Nichteinigung entscheidet eine Schiedsstelle |
| Direkte Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen mit den Krankenkassen | Ab 1. Januar 2027 |
| Empfehlungen zur rezeptlosen Abgabe bei bestimmten akuten Erkrankungen | Erstmals bis 2. Juli 2027 |
Akutmedikamente ohne Rezept sind davon zu unterscheiden
Das Gesetz enthält außerdem einen rechtlichen Rahmen für die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente bei akuten, unkomplizierten Erkrankungen. Diese Möglichkeit kann jedoch noch nicht allgemein genutzt werden.
Zunächst muss durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden, bei welchen Erkrankungen, für welche Patientengruppen und mit welchen Medikamenten eine solche Behandlung erlaubt ist. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll hierzu erstmals bis zum 2. Juli 2027 Empfehlungen vorlegen.
Systemisch wirkende Antibiotika und Medikamente mit hohem Abhängigkeitspotenzial bleiben bei dieser Akutversorgung ausgeschlossen. Die bereits geltende Anschlussversorgung für bewährte Dauermedikamente darf daher nicht mit einer Behandlung neuer Beschwerden verwechselt werden.
Entlastung mit klaren Grenzen
Für mobilitätseingeschränkte Senioren und Menschen in ländlichen Regionen können die neuen Angebote Wege und Wartezeiten reduzieren. Eine kurzfristige Unterbrechung einer langjährigen Behandlung lässt sich in geeigneten Fällen vermeiden.
Gleichzeitig bleibt die ärztliche Begleitung chronischer Erkrankungen notwendig. Die Apotheke darf keine unbekannten Beschwerden diagnostizieren, keine Therapie ohne ärztliche Grundlage beginnen und keine erforderlichen Untersuchungen ersetzen.
Ärzteverbände hatten während des Gesetzgebungsverfahrens vor einer Vermischung ärztlicher und pharmazeutischer Aufgaben gewarnt. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit Schulungspflichten, Ausschlussregelungen, Dokumentationsvorgaben und der Beschränkung auf bestimmte Versorgungssituationen.




