Heute beschlossenes GKV-Gesetz wirkt sich besonders bei Schwerbehinderung und Pflege aus

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GKV-Gesetz beschlossen: Höhere Kosten für Schwerbehinderte und Pflegebedürftige

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Für den Gesetzentwurf stimmten 319 Abgeordnete, 286 votierten dagegen und vier enthielten sich.

Das Gesetz soll die für 2027 erwartete Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung schließen und weitere starke Beitragserhöhungen begrenzen. Einen Teil der Einsparungen müssen jedoch die Versicherten tragen, unter anderem durch höhere Zuzahlungen und geringere Zuschüsse beim Zahnersatz.

Für schwerbehinderte, chronisch kranke und pflegebedürftige Menschen können sich die Änderungen besonders stark auswirken. Sie benötigen häufig regelmäßig Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege und erreichen deshalb schneller die gesetzliche Belastungsgrenze.

Zuzahlungen steigen um 50 Prozent

Die gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel und weitere zuzahlungspflichtige Leistungen werden um 50 Prozent erhöht. Statt bislang mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro sollen künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro verlangt werden.

Weiterhin gilt grundsätzlich, dass die Zuzahlung zehn Prozent des jeweiligen Abgabepreises beträgt. Versicherte müssen allerdings nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels oder der betreffenden Leistung bezahlen.

Die neuen Mindest- und Höchstbeträge sollen zudem künftig an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen gekoppelt werden. Dadurch können die Beträge in späteren Jahren weiter steigen, ohne dass für jede Anpassung ein vollständig neues Gesetzgebungsverfahren erforderlich wäre.

Regelung Bisher Künftig
Mindestzuzahlung 5 Euro 7,50 Euro
Höchstzuzahlung 10 Euro 15 Euro
Allgemeine Belastungsgrenze 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen Bleibt bei 2 Prozent
Belastungsgrenze für schwerwiegend chronisch Kranke 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen Bleibt bei 1 Prozent
Regulärer Festzuschuss für Zahnersatz 60 Prozent der Regelversorgung 50 Prozent der Regelversorgung
Festzuschuss nach fünf Jahren Vorsorge 70 Prozent 60 Prozent
Festzuschuss nach zehn Jahren Vorsorge 75 Prozent 65 Prozent

Warum Pflegebedürftige besonders häufig betroffen sind

Pflegebedürftige Menschen nehmen häufig mehrere Medikamente gleichzeitig ein. Hinzu kommen je nach gesundheitlicher Situation Zuzahlungen für Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen oder häusliche Krankenpflege.

Wer beispielsweise jeden Monat mehrere verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigt, muss künftig bei jedem Medikament mit einer höheren Mindestzuzahlung rechnen. Bei vier Medikamenten pro Monat kann sich die monatliche Belastung allein durch die Anhebung des Mindestbetrags um bis zu zehn Euro erhöhen.

Über ein Jahr gerechnet wären das bis zu 120 Euro zusätzlich. Die tatsächliche Belastung hängt jedoch davon ab, wann die persönliche Belastungsgrenze erreicht wird und ob einzelne Arzneimittel von der Zuzahlung befreit sind.

Schwerbehindertenausweis führt nicht automatisch zur Ein-Prozent-Grenze

Ein Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht automatisch aus, um die niedrigere Belastungsgrenze von einem Prozent zu erhalten. Dafür muss grundsätzlich eine schwerwiegende chronische Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben anerkannt sein.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt in der Regel, wer wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein, beispielsweise Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3, ein bestimmter Grad der Behinderung oder eine dauerhafte medizinische Behandlung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlechterung zu erwarten wäre.

Eine Schwerbehinderung kann deshalb bei der Anerkennung helfen, ersetzt aber nicht in jedem Fall den Nachweis der fortlaufenden ärztlichen Behandlung. Betroffene sollten sich die chronische Erkrankung von ihrer Arztpraxis bescheinigen lassen und die Bescheinigung bei der Krankenkasse einreichen.

Belastungsgrenzen bleiben bestehen

Die Belastungsgrenze schützt Versicherte weiterhin davor, unbegrenzt Zuzahlungen leisten zu müssen. Für die meisten Versicherten beträgt sie zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Bei anerkannten schwerwiegend chronisch kranken Menschen liegt sie weiterhin bei einem Prozent. Sobald die Grenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht ist, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung für den verbleibenden Teil des Jahres aus.

Die höheren Einzelbeträge führen daher nicht unbedingt dazu, dass die jährliche Gesamtbelastung oberhalb dieser Grenze steigt. Viele Betroffene werden die Grenze aber deutlich früher im Jahr erreichen und müssen bis dahin höhere Beträge vorstrecken.

So wirkt sich die Belastungsgrenze bei kleinen Einkommen aus

Bei der Berechnung werden nicht einfach sämtliche Einnahmen ohne Abzüge berücksichtigt. Für Angehörige gelten bestimmte Freibeträge, außerdem bestehen für Menschen mit bestimmten Sozialleistungen besondere Berechnungsregeln.

Wer Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder vergleichbare Leistungen bezieht, sollte die persönliche Belastungsgrenze direkt von der Krankenkasse berechnen lassen. Gerade bei sehr niedrigen Einkommen kann der Betrag erheblich unter dem liegen, was sich aus einer einfachen Berechnung anhand der monatlichen Zahlung ergeben würde.

Versicherte können bei vielen Krankenkassen den voraussichtlichen Jahresbetrag im Voraus einzahlen. Anschließend erhalten sie bereits zu Beginn des Jahres eine Befreiungsbescheinigung und müssen nicht jede einzelne Quittung sammeln.

Quittungen sollten unbedingt aufbewahrt werden

Wer keine Vorauszahlung leistet, sollte sämtliche Belege über geleistete Zuzahlungen sammeln. Apotheken, Krankenhäuser, Sanitätshäuser und andere Leistungserbringer müssen die Zahlungen quittieren.

Die Krankenkasse kann nur solche Ausgaben berücksichtigen, die zu den gesetzlich anerkannten Zuzahlungen gehören. Private Mehrkosten, Aufzahlungen für besondere Ausführungen oder selbst gekaufte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zählen häufig nicht mit.

In Haushalten mit mehreren gesetzlich versicherten Angehörigen werden die Einnahmen und Zuzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam betrachtet. Deshalb sollten auch die Belege von Ehepartnern und familienversicherten Kindern aufbewahrt werden.

Weniger Zuschuss beim Zahnersatz

Neben den höheren Zuzahlungen senkt das Gesetz den regulären Festzuschuss für Zahnersatz. Die Krankenkasse soll künftig nur noch 50 Prozent der festgesetzten Kosten der Regelversorgung übernehmen, während es bisher 60 Prozent sind.

Die Regelversorgung beschreibt die medizinisch notwendige und wirtschaftliche Standardbehandlung für einen bestimmten Zahnbefund. Entscheidet sich der Versicherte für eine hochwertigere Versorgung, etwa ein Implantat oder besondere Materialien, muss er die zusätzlichen Kosten weiterhin selbst tragen.

Durch die Kürzung steigt auch bei der einfachen Regelversorgung der Eigenanteil. Bei einer Regelversorgung im Wert von 1.000 Euro sinkt der reguläre Kassenzuschuss rechnerisch von 600 auf 500 Euro, sodass der Eigenanteil um 100 Euro steigt.

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Auch das Bonusheft gleicht die Kürzung nicht vollständig aus

Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen bleiben weiterhin finanziell sinnvoll. Nach fünf Jahren lückenloser Vorsorge soll der Zuschuss künftig 60 Prozent statt bisher 70 Prozent betragen.

Nach zehn Jahren soll die Krankenkasse 65 Prozent statt bisher 75 Prozent der Regelversorgung übernehmen. Das Bonusheft verbessert den Zuschuss damit weiterhin, kann die allgemeine Kürzung um zehn Prozentpunkte aber nicht ausgleichen.

Versicherte sollten fehlende Einträge möglichst frühzeitig mit ihrer Zahnarztpraxis klären. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein einmalig versäumter Kontrolltermin innerhalb des zehnjährigen Nachweiszeitraums unschädlich sein.

Härtefallregelung beim Zahnersatz bleibt erhalten

Für Versicherte mit geringem Einkommen bleibt die Härtefallregelung bestehen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt die Krankenkasse weiterhin die vollständigen Kosten der Regelversorgung.

Die vollständige Übernahme gilt allerdings nur für die festgelegte Standardversorgung. Wer sich für eine teurere Ausführung entscheidet, muss die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich selbst bezahlen.

Auch Versicherte, deren Einkommen die Härtefallgrenze nur geringfügig überschreitet, können über die gleitende Härtefallregelung einen erhöhten Zuschuss erhalten. Deshalb lohnt sich ein Antrag auch dann, wenn das Einkommen knapp oberhalb der festen Grenze liegt.

Pflegegrad und Schwerbehinderung reichen beim Zahnersatz nicht allein aus

Ein Pflegegrad oder ein Schwerbehindertenausweis führt beim Zahnersatz nicht automatisch zur vollständigen Kostenübernahme. Entscheidend sind bei der Härtefallprüfung vor allem die finanziellen Verhältnisse des Versicherten und gegebenenfalls seiner Angehörigen.

Viele pflegebedürftige Menschen erfüllen die Voraussetzungen dennoch, weil sie nur eine kleine Rente, Grundsicherung oder andere niedrige Einkünfte erhalten. Der Antrag sollte vor Beginn der Behandlung zusammen mit dem Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Eine bereits begonnene Behandlung kann die Prüfung erschweren. Versicherte sollten daher möglichst die schriftliche Entscheidung der Krankenkasse abwarten, bevor der endgültige Zahnersatz angefertigt wird.

Gesetz ist noch nicht vollständig abgeschlossen

Der Bundestag hat die Reform am 10. Juli 2026 verabschiedet. Bis die Änderungen verbindlich gelten, müssen die weiteren Schritte des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich Ausfertigung und Verkündung abgeschlossen werden.

Die finanziellen Änderungen sind nach der bisherigen Planung für 2027 vorgesehen. Versicherte sollten deshalb die endgültige Veröffentlichung des Gesetzes und die Informationen ihrer Krankenkasse beachten.

Was Betroffene jetzt vorbereiten sollten

Menschen mit chronischen Erkrankungen sollten prüfen, ob ihre Krankenkasse bereits eine Bescheinigung für die Ein-Prozent-Grenze erhalten hat. Eine Anerkennung aus einem früheren Jahr gilt nicht in jeder Konstellation automatisch unbegrenzt weiter.

Daneben empfiehlt es sich, die voraussichtliche Belastungsgrenze für 2027 frühzeitig berechnen zu lassen. Wer regelmäßig hohe Zuzahlungen hat, kann bei seiner Krankenkasse nach einer Vorauszahlung und einer Befreiung ab Jahresbeginn fragen.

Bei geplantem Zahnersatz sollte vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan erstellt werden. Menschen mit geringem Einkommen sollten gleichzeitig die reguläre oder gleitende Härtefallregelung prüfen lassen.

Praxisbeispiel: Pflegebedürftige Rentnerin benötigt mehrere Medikamente

Eine alleinlebende Rentnerin hat Pflegegrad 3 und ist wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bei ihrer Krankenkasse für die Ein-Prozent-Grenze anerkannt. Sie benötigt jeden Monat vier verschreibungspflichtige Medikamente, für die bislang jeweils die Mindestzuzahlung von fünf Euro anfällt.

Ihre monatlichen Medikamentenzuzahlungen betragen bisher 20 Euro. Nach der Erhöhung würden zunächst 30 Euro anfallen, bis sie ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht und die Befreiungsbescheinigung erhalten hat.

Benötigt die Rentnerin zusätzlich eine Zahnkrone mit Kosten der Regelversorgung von 1.000 Euro, würde der reguläre Festzuschuss von bisher 600 auf 500 Euro sinken. Erfüllt sie jedoch die Einkommensvoraussetzungen der Härtefallregelung, kann die Regelversorgung weiterhin vollständig übernommen werden.

Häufige Fragen und Antworten zum neuen GKV-Gesetz

1. Wie hoch ist die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente künftig?

Die Zuzahlung beträgt weiterhin grundsätzlich zehn Prozent des Arzneimittelpreises. Der Mindestbetrag steigt jedoch von fünf auf 7,50 Euro und der Höchstbetrag von zehn auf 15 Euro.

2. Müssen schwerbehinderte Menschen automatisch nur ein Prozent ihres Einkommens zuzahlen?

Nein. Der Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zur Ein-Prozent-Grenze. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für eine anerkannte schwerwiegende chronische Erkrankung erfüllt sein.

3. Gilt die niedrigere Belastungsgrenze auch für Pflegebedürftige?

Ein Pflegegrad allein genügt nicht immer. Pflegegrad 3 oder höher kann jedoch zusammen mit der erforderlichen Dauerbehandlung einer chronischen Erkrankung eine Voraussetzung für die Ein-Prozent-Grenze erfüllen.

4. Was passiert, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist?

Die Krankenkasse stellt auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung aus. Für den restlichen Teil des Kalenderjahres müssen dann grundsätzlich keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen mehr geleistet werden.

5. Wie stark sinkt der Zuschuss für Zahnersatz?

Der reguläre Festzuschuss soll von 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung sinken. Auch die Zuschüsse mit Bonusheft fallen voraussichtlich jeweils um zehn Prozentpunkte geringer aus.

6. Bleibt Zahnersatz für Menschen mit geringem Einkommen kostenfrei?

Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Bei bewilligtem Härtefall übernimmt die Krankenkasse weiterhin die vollständigen Kosten der Regelversorgung, nicht jedoch automatisch die Mehrkosten einer hochwertigeren Versorgung.