Ein Mietvertrag mit der eigenen Tochter reicht allein nicht aus, um Mietzahlungen gegenüber der Wohngeldstelle zu belegen. Eine Frau sollte 7.221 Euro erstatten. Die Behörde hielt ihre Angaben, die Miete durch Barzahlungen und Einkäufe beglichen zu haben, für nicht glaubhaft. (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 PA 99/25)
Das OVG verweigerte ihr Prozesskostenhilfe. Der Fall zeigt, dass unklare Zahlungsabsprachen teuer werden können, wenn es um Sozialleistungen geht. Der Mietvertrag allein belegte hier nicht, dass die vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt worden war.
610 Euro Miete vereinbart – doch Zahlungsnachweise fehlten
Die Frau hatte seit 2015 einen Mietvertrag mit ihrer Tochter und deren Ehemann. Nach einer Ergänzung vom August 2022 schuldete sie monatlich 530 Euro Miete und 80 Euro Nebenkosten; der Vertrag sah eine Überweisung im Voraus vor.
Als sie Wohngeld für die Zeit ab Juni 2024 beantragte, bezweifelte die Behörde die tatsächlichen Mietzahlungen. Die Wohngeldstelle lehnte zunächst den Antrag ab und verlangte anschließend für Dezember 2022 bis Mai 2024 insgesamt 7.221 Euro bereits bewilligte Leistungen zurück.
Behörde vermutete einen Vertrag nur für das Wohngeld
Die Wohngeldstelle warf der Frau vor, das Mietverhältnis vorzutäuschen, um Leistungen zu erhalten. Sie ging von Missbrauch aus und begründete die Rücknahme der früheren Bewilligungen mit falschen Angaben zur Miete.
Die Betroffene hielt dagegen: Sie habe ihre Miete teilweise bar und teilweise durch Lebensmitteleinkäufe für die Familie der Tochter beglichen. Die Richter hielten diese Darstellung für lückenhaft und widersprüchlich.
Wohngeld bei Angehörigen ist grundsätzlich möglich
Ein Mietverhältnis mit der Tochter, dem Sohn oder den Eltern schließt Wohngeld grundsätzlich nicht aus. Die Wohngeldstelle darf jedoch prüfen, ob die vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt wird und die Angaben zur Mietbelastung stimmen.
Dass solche Streitigkeiten auch andere Familien treffen, zeigt der Beitrag über Wohngeld bei einer vom Vater gemieteten Wohnung. Für Ihren Antrag sollten Mietvertrag, Zahlungen und Erklärungen gegenüber der Behörde zusammenpassen.
Warum drei Quittungen das Gericht nicht überzeugten
Die Frau legte Quittungen für Januar, Februar und März 2024 vor, doch daraus ergab sich nicht nachvollziehbar, wann sie welche Beträge bar übergeben hatte. Welche Einkäufe mit welchen Beträgen auf die jeweilige Monatsmiete angerechnet worden sein sollen, blieb ebenfalls offen.
Hinzu kam ein zeitlicher Widerspruch: Die Tochter hatte jeweils bereits am Monatsanfang den Empfang des Geldes bestätigt. Nach der Darstellung der Mutter sollten die Barzahlungen und Einkäufe dagegen erst im Laufe des Monats erfolgt sein.
Warum Einkaufsbelege allein nicht als Mietnachweis genügten
Das OVG schloss eine vom schriftlichen Mietvertrag abweichende Vereinbarung innerhalb der Familie nicht aus. Die Frau hätte eine solche Absprache und ihre Umsetzung aber nachweisen müssen.
Ein Einkauf für die Tochter zeigt für sich genommen nicht, ob damit eine Mietschuld beglichen werden sollte oder ob es sich um Unterstützung im Familienalltag handelte. Ohne klare Zuordnung zu Betrag, Mietmonat und vereinbarter Verrechnung bleibt diese Frage offen.
Spätere Überweisungen beweisen keine früheren Zahlungen
Im weiteren Verfahren reichte die Frau Kontoauszüge ein, die regelmäßige Mietüberweisungen von jeweils 610 Euro ab Oktober 2024 belegten. Daraufhin bewilligte die Wohngeldstelle für spätere Bewilligungszeiträume doch noch Wohngeld, hielt aber an der Rückforderung für Dezember 2022 bis Mai 2024 fest.
Das Gericht trennte diese Zeiträume: Wer ab Oktober überweist, hat damit keine frühere Zahlung nachgewiesen. Ähnliche Beweisprobleme beschreibt auch der Beitrag „Wohngeld trotz Mietvertrag verweigert: Gericht zweifelt an den Zahlungen“.
Auch die Steuererklärung beseitigte die Zweifel nicht
Die Vermieter hatten für 2023 Mieteinnahmen von 6.890 Euro in ihrer Steuererklärung angegeben. Das belegte aus Sicht des OVG angesichts der übrigen Widersprüche jedoch nicht ausreichend, wann und auf welchem Weg die Mutter tatsächlich Miete gezahlt hatte.
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Außerdem blieb die Höhe der angegebenen Mieteinnahmen unklar: Zwölf Monatsmieten von jeweils 530 Euro ergeben 6.360 Euro ohne Nebenkosten. Für Dezember 2022 sowie April und Mai 2024 fehlten weiterhin konkrete Nachweise.
Warum das OVG die Prozesskostenhilfe ablehnte
Das OVG entschied nicht abschließend über die Rückforderung, sondern über die beantragte Prozesskostenhilfe. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Diese Voraussetzung sahen die Richter hier nicht als erfüllt an. Sie hielten es für wahrscheinlich, dass die Rückforderung der Wohngeldstelle vor Gericht Bestand haben würde.
Ob die Frau die 7.221 Euro tatsächlich zurückzahlen muss, war mit diesem Beschluss noch nicht abschließend entschieden.
Welche Nachweise bei Familienmietverträgen helfen
Wenn Sie Miete an Angehörige zahlen, sollten Sie die Zahlungen von Anfang an nachvollziehbar dokumentieren. Regelmäßige Überweisungen mit einem eindeutigen Verwendungszweck erleichtern die Zuordnung; bei Barzahlungen kommt es auf zeitnahe und inhaltlich richtige Belege an.
| Nachweis oder Vereinbarung | Darauf sollten Sie achten |
|---|---|
| Mietvertrag und Änderungen | Miethöhe, Nebenkosten, Zahlungsweise und Beginn einer Änderung sollten eindeutig zusammenpassen. |
| Überweisung | Empfänger, Betrag und Mietmonat sollten erkennbar sein; bewahren Sie die zugehörigen Kontoauszüge auf. |
| Barquittung | Dokumentieren Sie den tatsächlich erhaltenen Betrag, das Zahlungsdatum, den Mietmonat und die Unterschrift des Empfängers. |
| Verrechnung mit Einkäufen | Halten Sie die Vereinbarung und jeden angerechneten Betrag fest; ein Einkaufsbeleg allein zeigt noch nicht, dass damit die Miete beglichen wurde. |
| Offene Mietbeträge | Unterscheiden Sie zwischen geschuldeter, gezahlter und noch offener Miete, statt Rückstände als bereits bezahlt auszuweisen. |
Eine Quittung sollte keine Zahlung vorwegnehmen, die erst später erfolgen soll. Auch eine nachträgliche Bestätigung muss den tatsächlichen Ablauf richtig wiedergeben und darf nicht den Eindruck erwecken, sie sei bereits bei der damaligen Zahlung ausgestellt worden.
Eine Rückforderung muss sich auf den konkreten Zeitraum beziehen
Verlangt die Wohngeldstelle Geld zurück, sollten Sie die betroffenen Monate einzeln mit Ihren Zahlungsunterlagen abgleichen. Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und lassen Sie die dort genannte Frist nicht verstreichen.
Nicht jede Forderung nach Unterlagen ist berechtigt, wie ein weiterer Fall über unberechtigt verlangte Einkommensnachweise beim Wohngeld zeigt. Zweifel an Mietzahlungen lassen sich vor allem durch konkrete Belege und eine widerspruchsfreie Erklärung des tatsächlichen Ablaufs ausräumen.
Fragen und Antworten zu Wohngeld bei Angehörigen
Kann ich Wohngeld bekommen, wenn meine Tochter meine Vermieterin ist?
Ja, ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen schließt Wohngeld nicht aus. Sie müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und bei Zweifeln Ihre tatsächliche Mietbelastung nachvollziehbar belegen.
Reicht ein unterschriebener Mietvertrag aus?
Bei konkreten Zweifeln an der Durchführung reicht der Vertrag allein nicht. Die Wohngeldstelle kann zusätzliche Angaben und Zahlungsnachweise verlangen.
Ist Barzahlung der Miete verboten?
Nein, Barzahlung ist nicht generell ausgeschlossen. Sie sollten jedoch jede Zahlung zeitnah quittieren lassen und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Zahlungsweise erklären können.
Kann ich die Miete durch Lebensmitteleinkäufe ausgleichen?
Der Beschluss schließt eine solche Vereinbarung nicht grundsätzlich aus. Ohne konkrete Absprache und nachvollziehbare Belege über die angerechneten Beträge kann die Wohngeldstelle die behauptete Mietzahlung jedoch bezweifeln.
Beweisen spätere Überweisungen, dass ich auch früher Miete gezahlt habe?
Nein, spätere Überweisungen belegen zunächst nur die jeweiligen Zahlungen. Für frühere streitige Monate brauchen Sie passende Nachweise oder andere überzeugende Belege.
Quellen
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 PA 99/25.
Wohngeld.org: Wohngeld zurückgefordert – Zweifel an den Mietzahlungen, 13. September 2026.




