Pflegereform: Kinderlose und Pflegebedürftige sollten das bis Jahresende noch erledigen

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Pflege 2027: Kinderlose sollen mehr zahlen – diese Ansprüche sollten Sie vor Silvester prüfen

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren. Für Versicherte kann das bedeuten, mehr einzuzahlen und zugleich weniger Unterstützung zu erhalten: Kinderlose sollen ab Januar 2027 einen höheren Zuschlag tragen, Menschen mit Pflegegrad 1 ihre bisherige Erstattung für Alltagshilfen verlieren.

Besonders teuer könnte es werden, wenn beides zusammenkommt. Wer ohne Kinder von einer kleinen Rente lebt und regelmäßig eine Haushaltshilfe benötigt, hätte nach den Reformplänen einen höheren Pflegebeitrag und zusätzliche Ausgaben für dieselbe Unterstützung.

Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Gesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen damit noch nicht gelten.

Stand dieses Beitrags ist der 30. Oktober 2026; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten einer Änderung gelten die bisherigen Ansprüche, dennoch sollten Versicherte ihre Abrechnungen, offenen Erstattungen und einen möglicherweise anstehenden Pflegeantrag jetzt prüfen.

Kinderlose: Der Zuschlag soll auf 0,9 Prozent steigen

Der Regierungsentwurf sieht vor, den Kinderlosenzuschlag zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte anzuheben. Bei einem unveränderten allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergäbe sich für zuschlagspflichtige Mitglieder ein Gesamtbeitrag von 4,5 statt bisher 4,2 Prozent.

Bei Beschäftigten sind diese 4,5 Prozent allerdings nicht vollständig vom eigenen Gehalt zu tragen, wie sich aus der Aufteilung des Pflegebeitrags ergibt. Außerhalb Sachsens würde der Arbeitnehmeranteil für Kinderlose von 2,4 auf 2,7 Prozent steigen, während der Arbeitgeber weiterhin 1,8 Prozent übernimmt.

In Sachsen gilt eine andere Verteilung: Dort würde der Arbeitnehmeranteil für Kinderlose von 2,9 auf 3,2 Prozent steigen. Den Kinderlosenzuschlag tragen Beschäftigte jeweils allein.

Auch heute sind nicht sämtliche Menschen ohne Kinder zuschlagspflichtig. Ausgenommen sind insbesondere Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie vor dem 1. Januar 1940 Geborene.

Rentner müssen den Pflegebeitrag selbst tragen

Bei einer gesetzlichen Rente fällt die Belastung anders aus, weil die Rentenversicherung keinen Anteil am Pflegebeitrag übernimmt. Für zuschlagspflichtige kinderlose Rentner würde der Beitrag deshalb tatsächlich von 4,2 auf 4,5 Prozent der beitragspflichtigen Bruttorente steigen.

Bei 1.500 Euro Bruttorente wären das monatlich 67,50 statt 63 Euro. Allein der höhere Zuschlag würde damit 54 Euro im Jahr zusätzlich kosten, wenn die Rente das ganze Jahr unverändert bliebe.

Beispiel bei unverändertem Einkommen Eigener Pflegebeitrag bisher pro Monat Eigener Pflegebeitrag nach dem Entwurf pro Monat Zusätzlicher Beitrag pro Monat
Kinderloser Beschäftigter, 3.000 Euro Monatsbrutto 72 Euro 81 Euro 9 Euro
Kinderloser Beschäftigter, 4.000 Euro Monatsbrutto 96 Euro 108 Euro 12 Euro
Kinderloser Rentner, 1.500 Euro Bruttorente 63 Euro 67,50 Euro 4,50 Euro
Kinderloser Rentner, 2.000 Euro Bruttorente 84 Euro 90 Euro 6 Euro

Die Arbeitnehmerbeispiele gelten für reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen außerhalb Sachsens. Dargestellt ist ausschließlich der Pflegebeitrag; die geplanten Werte stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen gesetzlichen Regelung.

Eltern sollten kontrollieren, ob ihre Kinder berücksichtigt sind

Wer Kinder hat, sollte prüfen, ob trotzdem ein Kinderlosenzuschlag abgezogen wird. Eine anerkannte Elterneigenschaft befreit grundsätzlich lebenslang von diesem Zuschlag, auch wenn die Kinder längst erwachsen sind.

Davon zu unterscheiden sind die zusätzlichen Beitragsabschläge für mehrere Kinder. Diese greifen ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 Jahren und sind an deren Alter gebunden.

Für Arbeitgeber besteht seit Juli 2025 ein digitales Nachweisverfahren. Dennoch können Angaben fehlen oder von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, etwa bei bestimmten Stief- oder Pflegekindkonstellationen.

Beschäftigte sollten Unstimmigkeiten mit der Lohnabrechnung klären, Rentner mit dem Rentenversicherungsträger und Selbstzahler mit ihrer Pflegekasse. Dabei sollten sie eine Korrektur und gegebenenfalls eine Erstattung prüfen lassen; eine unbegrenzte rückwirkende Rückzahlung darf nicht vorausgesetzt werden.

Wer tatsächlich zuschlagspflichtig ist, kann die geplante Erhöhung dagegen nicht durch einen Antrag verhindern. Der Abgleich hilft vor allem Menschen, die bisher zu Unrecht als kinderlos geführt werden.

Pflegegrad 1: Der Pflegegrad soll bleiben, die Alltagshilfe wird trotzdem teurer

Menschen mit Pflegegrad 1 können bei häuslicher Pflege derzeit einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei ganzjährigem Anspruch entspricht das bis zu 1.572 Euro für geeignete Leistungen.

Dieses Geld wird nicht wie frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt. Es dient der Erstattung bestimmter Aufwendungen, beispielsweise für anerkannte Unterstützung im Haushalt oder bei der Betreuung.

Nach den Reformplänen soll für Pflegegrad 1 kein Anspruch auf das neue Sozialraumbudget bestehen, das den Entlastungsbetrag ersetzen würde. Wer bisher regelmäßig Hilfe darüber finanziert, müsste diese Unterstützung ohne eine andere Kostenübernahme künftig selbst bezahlen.

Der vorgesehene Schutz eines bereits anerkannten Pflegegrads verhindert diesen Leistungsverlust nicht. Ein Pflegegrad kann bestehen bleiben, während der Gesetzgeber die daran geknüpften Ansprüche verändert.

Welche Unterstützung aktuell möglich ist, erklärt der Beitrag Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es trotzdem. Für die Planung des nächsten Jahres zählt deshalb, welche Hilfe tatsächlich finanziert wird und welche Kosten künftig selbst zu tragen wären.

Entlastungsbetrag: Silvester ist keine allgemeine Verfallsfrist

Beim Restbudget ist eine pauschale Warnung vor dem 31. Dezember irreführend. Nach dem geltenden § 45b SGB XI können nicht verbrauchte Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, für Ansprüche aus 2026 also grundsätzlich bis zum 30. Juni 2027.

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Wie solche Altansprüche bei einer Reform behandelt werden, muss anhand der endgültigen gesetzlichen Regelung beurteilt werden. Weder ein sicherer Verfall an Silvester noch eine unveränderte Nutzung nach einer Gesetzesänderung sollte vorab versprochen werden.

Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse schriftlich nachzufragen, welcher Restbetrag aus welchem Kalenderjahr verfügbar ist. Benötigte Alltagshilfe sollte mit einem anerkannten Anbieter abgestimmt werden; eine beliebige privat engagierte Reinigungskraft ist nicht automatisch erstattungsfähig.

Bereits vorliegende Rechnungen sollten zeitnah eingereicht werden. Warum der Zeitpunkt der erbrachten Hilfe und die spätere Abrechnung auseinanderzuhalten sind, erläutert der Beitrag Entlastungsbetrag: Wann alte Rechnungen noch erstattet werden können.

Pflegeantrag noch 2026: Nach dem Entwurf zählt die Antragstellung

Für neue Einstufungen sollen höhere Punktgrenzen gelten: Pflegegrad 1 würde künftig bei 15 statt 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27 Punkten und Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5 Punkten. Für Menschen nahe einer bisherigen Grenze könnte dies den Zugang erschweren.

Der Kabinettsentwurf enthält in § 142b eine Übergangsregel: Bei einem Erstantrag soll das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht angewendet werden. Ein noch 2026 gestellter Antrag würde demnach nach den bisherigen Regeln beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.

Wer bereits regelmäßig Unterstützung benötigt, sollte den Antrag deshalb nicht unnötig aufschieben. Er kann zunächst formlos bei der Pflegekasse gestellt werden; eine schriftliche Eingangsbestätigung hilft, den Zeitpunkt zu belegen.

Ein Antrag allein garantiert allerdings keinen Pflegegrad. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Einschränkungen der Selbstständigkeit, weshalb Arztberichte und eine nachvollziehbare Beschreibung des Hilfebedarfs für die Begutachtung wichtig sind.

Mehr Pflegegeld bedeutet nicht automatisch mehr Unterstützung

Auch bei Pflegegrad 2 bis 5 lohnt der Vergleich des gesamten Pflegearrangements. Bei Pflegegrad 2 sieht der Entwurf regulär 380 Euro monatlich im neuen Entlastungsbudget vor, gegenüber derzeit 347 Euro Pflegegeld.

Aus dem neuen Budget sollen jedoch auch bisher gesondert finanzierte Ausgaben bestritten werden, darunter zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und privat organisierte Ersatzpflege. Eine höhere einzelne Auszahlung sagt deshalb wenig darüber aus, wie viel Unterstützung einem Haushalt insgesamt bleibt.

Für anerkannte Alltagshilfen ist ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Für Pflegebedürftige, die ihren 25. Geburtstag noch nicht erreicht haben, soll es bis zu 300 Euro betragen.

Familien sollten mit der Pflegeberatung durchrechnen, welche bisher genutzten Leistungen künftig aus welchem Budget zu bezahlen wären. Weitere Änderungen erläutert der Beitrag Pflege 2027: Mehr Pflegegeld, weniger Hilfen – das hat das Kabinett beschlossen.

Die geplante Belastung mitversicherter Partner betrifft erst 2028

Für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern sieht der Entwurf einen weiteren Zuschlag von 0,52 Prozent vor, allerdings erst ab Januar 2028 und mit Ausnahmen. Diese Planung darf nicht mit der für Januar 2027 vorgesehenen Erhöhung des Kinderlosenzuschlags verwechselt werden.

Für den bevorstehenden Jahreswechsel sind vor allem korrekte Beitragsdaten, bestehende Erstattungsansprüche und ein bei tatsächlichem Hilfebedarf anstehender Pflegeantrag zu prüfen. Entscheidungen über die künftige Versorgung sollten auf einer konkreten Berechnung beruhen, weil eine größere Auszahlung den Wegfall anderer Hilfen nicht automatisch ausgleicht.

Praxisbeispiel: Höherer Beitrag und eine selbst bezahlte Haushaltshilfe

Ein fiktives Beispiel: Die 68-jährige, kinderlose Frau Mertens erhält 1.500 Euro Bruttorente und hat Pflegegrad 1. Eine anerkannte Haushaltshilfe kostet sie monatlich 131 Euro, die derzeit vollständig aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden.

Würden die entsprechenden Reformpläne unverändert umgesetzt, stiege ihr monatlicher Pflegebeitrag um 4,50 Euro und für dieselbe Haushaltshilfe müsste sie ohne andere Kostenübernahme weitere 131 Euro selbst aufbringen. Bei unveränderter Rente und gleichbleibenden Kosten wären das zusammen 135,50 Euro im Monat beziehungsweise 1.626 Euro im Jahr zusätzlich.

Sieben Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform

Ist die Pflegereform für 2027 bereits endgültig beschlossen?

Nein, das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist mit Stand 30. Oktober 2026 noch nicht abgeschlossen; bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Änderungen gelten die bisherigen Regelungen.

Müssen kinderlose Arbeitnehmer künftig selbst 4,5 Prozent zahlen?

Nach dem Entwurf wären 4,5 Prozent der Gesamtbeitrag. Außerhalb Sachsens würde der Arbeitnehmeranteil bei einer regulären Beschäftigung 2,7 Prozent betragen, während der Arbeitgeber 1,8 Prozent trägt.

Müssen Eltern erwachsener Kinder den Kinderlosenzuschlag zahlen?

Eine anerkannte Elterneigenschaft befreit grundsätzlich lebenslang vom Kinderlosenzuschlag. Die zusätzlichen Abschläge für mehrere Kinder unter 25 Jahren sind dagegen zeitlich begrenzt.

Schützt ein bestehender Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag?

Nein, der vorgesehene Schutz der Einstufung bedeutet keinen unveränderten Fortbestand sämtlicher Leistungen. Nach den Reformplänen soll der bisherige Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege für Pflegegrad 1 entfallen.

Muss ich mein Restbudget zwingend bis Silvester ausgeben?

Nach geltendem Recht können Restbeträge aus 2026 grundsätzlich bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden. Für die Behandlung nach einer Reform kommt es auf die endgültige gesetzliche Regelung an; eine freie Auszahlung ohne erstattungsfähige Aufwendungen ist nicht vorgesehen.

Warum kann ein Pflegeantrag noch 2026 sinnvoll sein?

Nach der Übergangsregel des Kabinettsentwurfs soll bei Erstanträgen das am Tag der Antragstellung geltende Recht zählen. Wer bereits Hilfebedarf hat, könnte mit einem Antrag 2026 noch nach den bisherigen Einstufungsregeln beurteilt werden.

Wer hilft beim Vergleich der bisherigen und geplanten Leistungen?

Ansprechpartner sind die Pflegeberatung der Pflegekasse und Pflegestützpunkte. Für eine konkrete Berechnung helfen der aktuelle Pflegebescheid, die bisherigen Abrechnungen und die Kosten der regelmäßig benötigten Unterstützung.