Ein anerkannter Pflegegrad 3 führt nicht automatisch zum Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis. Pflegekasse und Versorgungsbehörde prüfen nach unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben, obwohl es in beiden Verfahren um Einschränkungen und fremde Hilfe im Alltag geht.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diese Trennung in einem Urteil deutlich hervorgehoben. Im entschiedenen Fall blieben sowohl der Grad der Behinderung von 80 als auch die Ablehnung des Merkzeichens „H“ bestehen.
Pflegegrad 3 reichte dem Gericht nicht aus
Geklagt hatte eine 1994 geborene Frau mit einer geistigen Behinderung. Bei ihr waren ein GdB von 80 und seit 2017 Pflegegrad 3 anerkannt, das früher festgestellte Merkzeichen „H“ war jedoch bereits 2012 aufgehoben worden.
Die Frau benötigte bei zahlreichen Alltagshandlungen Anleitung, Impulse und teilweise praktische Unterstützung. Das betraf unter anderem die Auswahl und das Anziehen von Kleidung, die Körperpflege, das Zähneputzen sowie einzelne Handgriffe beim Essen und nach dem Toilettengang.
Ein Sachverständiger im Berufungsverfahren hielt einen Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden täglich für gegeben. Der Senat folgte dieser Einschätzung jedoch nicht, weil der Gutachter die früher ermittelten 47 Minuten Grundpflege und die abweichenden Feststellungen einer anderen Sachverständigen nicht ausreichend aufgearbeitet hatte.
Die Berufung blieb deshalb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts waren die Hilfen überwiegend als Anregungen und Impulse einzuordnen und erreichten nicht den Umfang, der für Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts verlangt wird (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2025, L 11 SB 117/22).
Pflegegrad und Merkzeichen H folgen verschiedenen Regeln
Der Pflegegrad wird nach den §§ 14 und 15 SGB XI ermittelt. Dabei wird geprüft, wie selbstständig ein Mensch in mehreren Lebensbereichen noch ist und wie stark seine Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
Für das Merkzeichen „H“ gelten dagegen § 152 Abs. 4 SGB IX, die Schwerbehindertenausweisverordnung und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Hilflos ist danach, wer für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz jeden Tag dauerhaft fremde Hilfe benötigt.
Auch Überwachung und Anleitung können berücksichtigt werden. Es genügt daher nicht, nur körperliche Handreichungen zu dokumentieren, doch muss die Unterstützung konkrete, berücksichtigungsfähige Verrichtungen betreffen und einen erheblichen Umfang erreichen.
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Hilflosigkeit bewusst nicht vollständig an den Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI angeglichen. Ein Pflegegutachten ist deshalb ein wichtiges Beweismittel, bindet die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Behörde aber nicht.
Was die Pflegegrade für das Merkzeichen H bedeuten
Das LSG stellte fest, dass Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erkennen lässt. Erst bei Pflegegrad 4 sind die Einschränkungen nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung regelmäßig so schwer, dass Hilfebedürftigkeit generell bejaht werden kann.
Auch Pflegegrad 4 oder 5 erzeugt jedoch keinen gesetzlichen Automatismus. Die Behörde darf weiterhin prüfen, ob die Voraussetzungen des Merkzeichens im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind, wie auch die Bezirksregierung Münster in ihren Hinweisen zum Merkzeichen H erläutert.
| Pflegegrad | Bedeutung für die Prüfung des Merkzeichens H |
|---|---|
| Pflegegrad 1 und 2 | Die Voraussetzungen sind in der Regel nicht erfüllt. |
| Pflegegrad 3 | Eine genaue Einzelfallprüfung ist nötig; der Pflegegrad allein genügt nicht. |
| Pflegegrad 4 und 5 | Hilflosigkeit kann in der Regel angenommen werden, eine abweichende Einzelfallentscheidung bleibt aber möglich. |
Für Menschen mit Pflegegrad 3 kommt es daher besonders auf den Inhalt des Pflegegutachtens an. Aussagekräftig sind vor allem Feststellungen zu Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Selbstversorgung sowie zur Gestaltung des Alltagslebens.
Mindestens drei Verrichtungen mit erheblichem Hilfebedarf
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine „Reihe“ von Verrichtungen regelmäßig erst bei mindestens drei unterschiedlichen Verrichtungen anzunehmen. Die Unterstützung muss dabei jeweils in erheblichem Umfang erforderlich sein.
Berücksichtigt werden können Hilfen beim Waschen, Duschen, Zähneputzen, Kämmen, Toilettengang, An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen. Hinzu kommen das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme von Nahrung sowie notwendige Hilfen bei Kommunikation, geistiger Anregung und psychischer Erholung.
Nicht jede alltägliche Entlastung zählt dagegen mit. Die Übernahme der allgemeinen Haushaltsführung, des Schriftverkehrs, des Einkaufs oder des Umgangs mit Geld belegt zwar einen Unterstützungsbedarf, gehört aber nicht ohne Weiteres zu den für das Merkzeichen „H“ berücksichtigten Verrichtungen.
Die Abgrenzung kann bei Menschen mit geistigen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen schwierig sein. Anleitung beim Duschen oder Zähneputzen kann zählen, eine nur allgemein gehaltene Beaufsichtigung ohne Bezug zu einer konkreten Verrichtung reicht dagegen häufig nicht.
Die Zwei-Stunden-Grenze ist ein wichtiger Orientierungspunkt
Das Gesetz nennt keine starre Mindestzahl von Pflegeminuten. Die Rechtsprechung verwendet jedoch einen täglichen Hilfebedarf von etwa zwei Stunden als wichtigen Orientierungspunkt.
Wer lediglich ungefähr eine Stunde am Tag fremde Hilfe benötigt, gilt danach regelmäßig nicht als hilflos. Umgekehrt führt selbst ein Aufwand von mehr als einer Stunde noch nicht ohne weitere Prüfung zum Merkzeichen „H“.
Bei einem Hilfebedarf zwischen einer und zwei Stunden kann Hilflosigkeit ausnahmsweise vorliegen, wenn der wirtschaftliche Wert der Pflege besonders hoch ist. Das kann etwa bei zahlreichen über den ganzen Tag ungünstig verteilten Einsätzen der Fall sein, weil eine Hilfsperson immer wieder bereitstehen muss.
Im Verfahren vor dem LSG sprach gegen eine solche Ausnahme, dass die Unterstützung vor allem morgens und abends anfiel. Außerdem waren weder eine besondere medizinische Qualifikation der Hilfsperson noch medizinische Geräte erforderlich.
Begleitung außer Haus wird nur teilweise berücksichtigt
Viele Familien investieren erhebliche Zeit in Fahrten und Begleitungen. Für die Prüfung des Merkzeichens „H“ wird dieser Aufwand trotzdem nicht vollständig angerechnet.
Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung zählt eine außerhäusliche Begleitung, wenn sie erforderlich ist, um das weitere Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Dazu können Wege zu Ärzten, zur Krankengymnastik, zur Sprachtherapie, zur Apotheke oder zu Behörden gehören.
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Fahrten zur Arbeit, zu Freunden, zu Spaziergängen oder zu kulturellen Veranstaltungen bleiben dagegen grundsätzlich außer Betracht. Diese Unterstützung kann für Teilhabe und Lebensqualität sehr wichtig sein, erfüllt aber nicht den engen rechtlichen Zweck, den die Rechtsprechung für das Merkzeichen „H“ verlangt.
Im entschiedenen Fall konnte das Bringen und Abholen bei Freunden und bei der Arbeit deshalb nicht in den berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand einbezogen werden. Weil frühere Fahrten zur Kranken- und Sprachtherapie später offenbar entfielen, hielt das Gericht sogar eine Verringerung des anrechenbaren Hilfebedarfs für möglich.
Allgemeine Aufsicht ist nicht mit ständiger Hilfebereitschaft gleichzusetzen
§ 33b Abs. 3 EStG erfasst auch Fälle, in denen eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung genügt dafür aber nicht jede vorsorgliche Anwesenheit eines Angehörigen.
Anrechenbar sind Bereitschaftszeiten vor allem dann, wenn die Hilfsperson zeitlich und örtlich ähnlich gebunden ist wie bei einer aktiven Hilfe. Für die Gleichstellung mit aktiver Hilfe verlangt die vom LSG angeführte Rechtsprechung zudem eine Situation, in der häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr eingegriffen werden muss.
Eine allgemeine Aufsicht, wie sie auch bei einem schulpflichtigen Kind erforderlich sein kann, reicht nicht aus. Nach dem Urteil genügt ebenso wenig die Befürchtung, ein geistig behinderter Mensch könnte ohne Aufsicht verwahrlosen.
Diese strenge Linie erklärt, warum ein erheblicher Betreuungsaufwand im Familienalltag rechtlich nicht immer vollständig anerkannt wird. Für den Antrag muss deshalb beschrieben werden, bei welcher konkreten Verrichtung eine Hilfsperson eingreifen, anleiten oder überwachen muss.
Ein Pflegetagebuch sollte konkrete Hilfen sichtbar machen
Wer das Merkzeichen „H“ mit Pflegegrad 3 beantragt, sollte sich nicht allein auf den Pflegegradbescheid verlassen. Hilfreich sind das vollständige Gutachten des Medizinischen Dienstes, aktuelle ärztliche Befunde und eine genaue Dokumentation des täglichen Hilfebedarfs.
Ein Pflegetagebuch sollte die jeweilige Verrichtung, die Art der Hilfe, ihre Dauer und ihre Häufigkeit ausweisen. Bei Anleitung oder Überwachung sollte zusätzlich beschrieben werden, was ohne Unterstützung konkret geschehen würde und weshalb die Hilfsperson währenddessen anwesend bleiben muss.
Außerhäusliche Begleitungen sollten nach ihrem Zweck getrennt dokumentiert werden. Arzt- und Therapiewege sind anders zu bewerten als Fahrten zur Arbeit, Freizeitaktivitäten oder Besuche bei Freunden.
Wird der Antrag abgelehnt, sollte die Begründung mit den tatsächlichen Hilfen verglichen werden. Fehlen berücksichtigungsfähige Verrichtungen oder wurden Zeiten zu niedrig angesetzt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch eingelegt und die Dokumentation ergänzt werden.
Welche Vorteile das Merkzeichen H bietet
Das Merkzeichen „H“ eröffnet mehrere Nachteilsausgleiche. Dazu gehören eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit kostenloser Wertmarke und unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
Hinzu kommt ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr. Dieser Betrag ergibt sich aus § 33b Abs. 3 EStG und ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Behinderten-Pauschbetrag.
Das Urteil zeigt jedoch, dass die wirtschaftlichen Folgen die medizinisch-rechtliche Prüfung nicht erleichtern. Entscheidend bleibt allein, ob Art, Häufigkeit, Verteilung und Umfang der berücksichtigungsfähigen Hilfen die Voraussetzungen der Hilflosigkeit erfüllen.
Beispiel aus der Praxis
Eine 38-jährige Frau mit Pflegegrad 3 benötigt morgens Hilfe beim Duschen, Zähneputzen, Ankleiden und Frühstücken. Abends muss sie erneut bei Körperpflege, Toilettengang und Zubettgehen angeleitet und über längere Zeit beaufsichtigt werden.
Die Familie dokumentiert über mehrere Wochen mehr als zwei Stunden tägliche Hilfe bei mindestens drei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen. Zusätzlich bestätigt der behandelnde Arzt, dass die Frau einzelne Handlungen ohne durchgehende Anleitung abbricht und ihre Gesundheit gefährdet.
Pflegegrad 3 allein würde den Anspruch nicht begründen. Die konkrete Dokumentation kann jedoch eine Einzelfallprüfung zugunsten des Merkzeichens „H“ tragen, wenn Behörde oder Gericht die Angaben als nachvollziehbar und medizinisch belegt ansehen.
Fragen und Antworten zum Merkzeichen H bei Pflegegrad 3
1. Führt Pflegegrad 3 automatisch zum Merkzeichen H?
Nein. Pflegegrad 3 belegt schwere Beeinträchtigungen, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung der Hilflosigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht.
2. Kann das Merkzeichen H trotz Pflegegrad 3 anerkannt werden?
Ja. Betroffene müssen im Einzelfall nachweisen, dass sie täglich bei einer Reihe häufig wiederkehrender Verrichtungen in erheblichem Umfang Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigen.
3. Wird das Merkzeichen H ab Pflegegrad 4 automatisch eingetragen?
Auch bei Pflegegrad 4 oder 5 gibt es keinen gesetzlichen Automatismus. Bei diesen Pflegegraden kann Hilflosigkeit regelmäßig angenommen werden, die Behörde darf aber die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls prüfen.
4. Welche Hilfen zählen bei der Prüfung besonders?
Berücksichtigt werden vor allem Hilfen bei Körperpflege, Ernährung, Toilettengang, An- und Auskleiden, Aufstehen, Zubettgehen, Mobilität, Kommunikation und geistiger Anregung. Allgemeine Haushaltsführung, Schriftverkehr und der bloße Umgang mit Geld zählen grundsätzlich nicht in gleicher Weise.
5. Wird eine Begleitung zur Arbeit oder zu Freunden angerechnet?
In der Regel nicht. Berücksichtigt werden außerhäusliche Hilfen vor allem bei notwendigen Arzt-, Therapie-, Apotheken- und Behördengängen, die das weitere Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen.
6. Welche Unterlagen verbessern die Nachweisführung?
Besonders hilfreich sind das vollständige Pflegegutachten, aktuelle medizinische Berichte und ein detailliertes Pflegetagebuch. Daraus sollten Art, Dauer, Häufigkeit und Verteilung der konkreten Hilfe sowie die Notwendigkeit von Anleitung oder Überwachung hervorgehen.




