Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zuvor mit einer Kündigung gedroht hat.
Eine seit dem 1. Juli 2026 gültige Weisung der Bundesagentur für Arbeit verbessert jedoch die Argumentationsmöglichkeiten der Betroffenen.
War die angedrohte Kündigung rechtswidrig, darf die Arbeitsagentur eine Verkürzung der Sperrzeit nicht allein deshalb ablehnen. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit überhaupt ohne Weiteres erkennen konnte.
Bundesagentur ergänzt ihre Weisungen zu § 159 SGB III
Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III zum 1. Juli 2026 aktualisiert. Neu aufgenommen wurden ausführlichere Hinweise zum Übermaßverbot bei einer angedrohten, aber rechtswidrigen Kündigung.
Nach der Weisung ist eine kürzere Sperrzeit auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber rechtlich gar nicht hätte kündigen dürfen. Die Rechtswidrigkeit der Kündigungsdrohung schließt die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht von vornherein aus.
Die BA weist zugleich darauf hin, dass es sich um eine Klarstellung handelt. Es wurde weder ein neues Gesetz geschaffen noch ein automatischer Anspruch auf eine Verkürzung eingeführt.
Wann eine zwölfwöchige Sperrzeit droht
Nach § 159 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Beschäftigte ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeiführen und keinen wichtigen Grund dafür haben.
Eine Eigenkündigung und der Abschluss eines Aufhebungsvertrags gelten grundsätzlich als Beteiligung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die reguläre Sperrzeit bei einer Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Hinzu kommt eine Verkürzung der gesamten Anspruchsdauer. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vermindert sich der Anspruch nach § 148 SGB III mindestens um ein Viertel.
Keine Sperrzeit und verkürzte Sperrzeit sind nicht dasselbe
Zunächst muss die Arbeitsagentur prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag. Wird ein solcher Grund anerkannt, tritt überhaupt keine Sperrzeit ein.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn eine betriebsbedingte Kündigung konkret angekündigt wurde, die Kündigungsfrist eingehalten wird und weitere Bedingungen der BA erfüllt sind. Bei einer Abfindung von höchstens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr verlangt die Weisung unter bestimmten Voraussetzungen keine Prüfung, ob die angekündigte Kündigung tatsächlich rechtmäßig gewesen wäre.
Wird ein wichtiger Grund dagegen abgelehnt, beginnt eine zweite Prüfung. Dann kann die zwölfwöchige Sperrzeit wegen des Übermaßverbots trotzdem unverhältnismäßig sein.
Eine rechtswidrige Kündigungsdrohung trotzdem entlasten kann
Auf den ersten Blick erscheint die neue Klarstellung widersprüchlich. Wenn der Arbeitgeber gar nicht rechtmäßig kündigen durfte, könnten Beschäftigte das Arbeitsverhältnis fortsetzen und eine Kündigung abwarten.
In der Praxis können Arbeitnehmer die arbeitsrechtliche Lage jedoch häufig nicht sicher beurteilen. Besonders die Wirksamkeit einer Sozialauswahl hängt von betrieblichen Informationen ab, die den Beschäftigten nicht vollständig bekannt sind.
Stellt sich erst später heraus, dass andere vergleichbare Arbeitnehmer weniger schutzbedürftig waren oder die Auswahl fehlerhaft durchgeführt wurde, war dies bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags möglicherweise nicht erkennbar. Eine zwölfwöchige Sperrzeit kann dann über das hinausgehen, was dem Betroffenen vorgeworfen werden kann.
Entscheidend ist die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit
Nach der neuen Weisung muss regelmäßig untersucht werden, ob die angekündigte Kündigung für den Arbeitnehmer offensichtlich rechtswidrig war. Offensichtlich ist ein Fehler nur, wenn der Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften ohne Weiteres erkennbar war.
Das kann etwa der Fall sein, wenn die Kündigungsfrist eindeutig nicht eingehalten werden sollte. Auch ein bekannter besonderer Kündigungsschutz ohne die erforderliche behördliche Zustimmung kann auf eine leicht erkennbare Rechtswidrigkeit hindeuten.
Anders sieht es häufig bei der sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung aus. Die BA hält ausdrücklich fest, dass Beschäftigte in der Regel nicht erkennen können, ob eine Kündigung wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam wäre.
Diese Folgen kommen nach der Prüfung in Betracht
| Ergebnis der Prüfung | Mögliche Folge beim Arbeitslosengeld |
|---|---|
| Es liegt ein wichtiger Grund für Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag vor | Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe |
| Kein wichtiger Grund, aber die Rechtswidrigkeit der Kündigungsdrohung war nicht erkennbar | Eine Verkürzung wegen Unverhältnismäßigkeit bleibt möglich |
| Die Rechtswidrigkeit war für den Arbeitnehmer offensichtlich | Eine Verkürzung allein mit diesem Argument ist deutlich schwieriger |
| Das Arbeitsverhältnis hätte ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet | Verkürzung auf drei Wochen möglich |
| Das Arbeitsverhältnis hätte ohnehin innerhalb von zwölf Wochen geendet | Verkürzung auf sechs Wochen möglich |
| Zwölf Wochen würden wegen der Umstände der Arbeitsaufgabe eine besondere Härte bedeuten | Verkürzung auf sechs Wochen möglich |
Die Weisung ordnet für rechtswidrige Kündigungsdrohungen keine feste Dauer an. Sie verlangt vielmehr eine Prüfung des einzelnen Falls und verbietet eine schematische Ablehnung der Verkürzung.
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Arbeitsagentur muss den gesamten Ablauf untersuchen
Vor einer Sperrzeitentscheidung muss die Agentur für Arbeit den Sachverhalt umfassend ermitteln und den Betroffenen anhören. Die Angaben des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers haben dabei grundsätzlich das gleiche Gewicht.
Wichtig sind der genaue Inhalt der Kündigungsdrohung, der genannte Kündigungsgrund, das geplante Beendigungsdatum und die geltende Kündigungsfrist. Auch die Höhe einer Abfindung und mögliche Nachteile einer ausgesprochenen Kündigung können die Entscheidung beeinflussen.
Beschäftigte sollten daher E-Mails, Gesprächsnotizen, Vertragsentwürfe und Schreiben des Arbeitgebers aufbewahren. Die Behauptung, es habe eine Kündigung gedroht, reicht ohne nähere Angaben häufig nicht aus.
Aufhebungsvertrag nicht unter Zeitdruck unterschreiben
Die neue Klarstellung ist kein Freibrief für die schnelle Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Ob ein wichtiger Grund oder zumindest ein Anlass für eine kürzere Sperrzeit vorliegt, wird häufig erst geprüft, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
Beschäftigte sollten sich die Kündigungsabsicht, den Kündigungsgrund und den vorgesehenen Beendigungstermin möglichst schriftlich bestätigen lassen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt, die Gewerkschaft oder eine andere fachkundige Stelle kann verhindern, dass ein ungünstiger Vertrag unterschrieben wird.
Weitere Hinweise zum Schutz vor einer Sperrzeit enthält der Beitrag „Sperrzeit vermeiden: So kündigen Sie, ohne einen Cent zu verlieren“.
Arbeitsuchendmeldung darf nicht vergessen werden
Unabhängig von einem Streit über die Kündigung müssen sich Beschäftigte rechtzeitig arbeitsuchend melden. Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate vorher fest, muss die Meldung nach § 38 SGB III innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.
Die Pflicht besteht auch dann, wenn gegen eine ausgesprochene Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorgegangen wird. Wer diese Frist versäumt, riskiert eine zusätzliche einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Widerspruch gegen eine zwölfwöchige Sperrzeit
Verhängt die Arbeitsagentur trotz einer nicht erkennbar rechtswidrigen Kündigungsdrohung zwölf Wochen Sperrzeit, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Im Widerspruch sollte ausdrücklich auf das Übermaßverbot und die seit Juli 2026 geltenden Hinweise der BA hingewiesen werden.
Darzustellen ist auch, warum der Arbeitnehmer die arbeitsrechtlichen Fehler nicht erkennen konnte. Bei einer fehlerhaften Sozialauswahl kann beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass Informationen über vergleichbare Beschäftigte, Unterhaltspflichten oder deren Schutzstatus nicht zugänglich waren.
Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Läuft die Frist bereits, kann zunächst ein kurzer fristwahrender Widerspruch erhoben und die ausführliche Begründung nachgereicht werden.
Praxisfall
Eine 52-jährige Sachbearbeiterin erhält das Angebot, einen Aufhebungsvertrag zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu unterschreiben. Der Arbeitgeber erklärt, andernfalls werde er ihr wegen eines Stellenabbaus betriebsbedingt kündigen.
Später stellt sich heraus, dass die Sozialauswahl fehlerhaft gewesen wäre, weil mehrere jüngere und kürzer beschäftigte Kollegen nicht einbezogen wurden. Die Arbeitnehmerin konnte diese internen Daten bei der Unterzeichnung nicht kennen.
Lehnt die Arbeitsagentur einen wichtigen Grund ab, darf sie nicht automatisch bei zwölf Wochen Sperrzeit stehen bleiben. Sie muss zusätzlich prüfen, ob die volle Dauer angesichts der nicht erkennbaren Rechtswidrigkeit unverhältnismäßig wäre und deshalb verkürzt werden muss.
Häufige Fragen zur neuen BA-Weisung
1. Gilt seit dem 1. Juli 2026 ein neues Sperrzeitgesetz?
Nein. Die Bundesagentur hat ihre fachlichen Weisungen ergänzt und eine bereits zuvor vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich aufgenommen.
2. Verhindert jede rechtswidrige Kündigungsdrohung eine Sperrzeit?
Nein. Zunächst wird geprüft, ob überhaupt ein wichtiger Grund vorlag; fehlt dieser, kann trotzdem eine Verkürzung geboten sein.
3. Wann verbessert die Klarstellung die Chancen der Betroffenen?
Vor allem dann, wenn die Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar war. Das kann bei einer fehlerhaften Sozialauswahl oder anderen schwer durchschaubaren arbeitsrechtlichen Fragen der Fall sein.
4. Wann gilt eine Kündigung als offensichtlich rechtswidrig?
Das kommt etwa bei einer eindeutig falschen Kündigungsfrist oder einem klar erkennbaren Verstoß gegen besonderen Kündigungsschutz in Betracht. Die Einzelheiten hängen dennoch vom jeweiligen Arbeitsverhältnis ab.
5. Wird die Sperrzeit automatisch auf sechs Wochen reduziert?
Nein. Die Weisung verlangt eine Einzelfallprüfung und nennt für rechtswidrige Kündigungsdrohungen keine pauschale Dauer.




