Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält und sich gleichzeitig als uneingeschränkt leistungsfähig für eine Vollzeitstelle darstellt, muss mit erheblichen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung rechnen. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah darin einen Widerspruch, den der betroffene Bewerber nicht überzeugend erklären konnte.
Auch der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Arbeitserprobung half ihm nicht weiter. Der Beschluss vom 28. Mai 2026 trägt das Aktenzeichen 11 SLa 248/26 und betrifft allerdings einen besonderen Einzelfall mit einem Streit über eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Bewerber verlangte eine Entschädigung nach dem AGG
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Vollzeitstelle. Nachdem der Mann die Stelle nicht erhalten hatte, machte er eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts geltend und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Das Arbeitsgericht Iserlohn hatte die Klage zuvor abgewiesen. Für die beabsichtigte Berufung beantragte der Bewerber Prozesskostenhilfe, die ihm das Landesarbeitsgericht wegen fehlender Erfolgsaussichten und wegen Mutwilligkeit versagte.
Gegen diese Entscheidung erhob der Mann eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung. Beide Rechtsbehelfe wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 28. Mai 2026 zurück.
Volle EM-Rente spricht grundsätzlich gegen eine Vollzeittätigkeit
Nach § 43 Absatz 2 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Diese medizinische Einschätzung bildet die Grundlage für die Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente.
Eine Vollzeitstelle verlangt dagegen regelmäßig eine Arbeitsleistung von deutlich mehr als drei Stunden täglich. Wer sich auf eine solche Stelle bewirbt und erklärt, sämtliche Anforderungen erfüllen zu können, setzt sich deshalb in Widerspruch zu den Voraussetzungen seiner laufenden Rentenzahlung.
Das LAG Hamm ging im entschiedenen Fall davon aus, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung gesundheitlich nicht in der Lage war, den ausgeschriebenen Arbeitsumfang zu bewältigen. Der Rentenbescheid war für das Gericht ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete uneingeschränkte Vollzeitleistungsfähigkeit.
Vorgelegtes Attest überzeugte das Gericht nicht
Der Bewerber behauptete im weiteren Verfahren, er sei bereits in den Jahren 2023 und 2024 vollschichtig arbeitsfähig gewesen. Zur Unterstützung legte er ein ärztliches Attest vor, das auch den Bewerbungszeitpunkt im Oktober 2024 erfasste.
Das Attest beseitigte die Zweifel des Gerichts jedoch nicht. Es nahm weder konkret auf die Erkrankungen Bezug, die zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente geführt hatten, noch enthielt es nachvollziehbare Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Bewerbers.
Nach den Feststellungen des LAG war der Mann für das Attest zudem nicht gezielt auf seine berufliche Leistungsfähigkeit untersucht worden. Die bloße Aussage, aus der Krankenakte ergäben sich keine Einschränkungen für eine Vollzeittätigkeit, genügte unter diesen Umständen nicht.
Wer eine vom Rentenbescheid abweichende Leistungsfähigkeit behauptet, benötigt daher eine medizinisch nachvollziehbare Erklärung. Eine allgemein gehaltene Bescheinigung ohne Bezug zur bisherigen Diagnose und zu den Anforderungen der konkreten Tätigkeit kann einen solchen Widerspruch regelmäßig nicht ausräumen.
Arbeitserprobung schützt den Rentenanspruch zunächst
Seit Januar 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ihre wiedergewonnene oder verbesserte Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Arbeitserprobung testen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beginnt eine solche Erprobung, wenn der Betroffene drei Stunden oder länger am Tag arbeitet.
Die Arbeitserprobung dauert nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung in der Regel sechs Monate. Während dieses Zeitraums führt eine Überschreitung des bisher angenommenen zeitlichen Leistungsvermögens nicht sofort zum Verlust des Rentenanspruchs.
Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich. Der Rentenversicherungsträger sollte aber möglichst früh über Arbeitszeit, Tätigkeit und voraussichtlichen Verdienst informiert werden und legt den konkreten Erprobungszeitraum verbindlich fest.
Der erzielte Verdienst kann unabhängig davon auf die Rentenhöhe angerechnet werden, wenn die geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Arbeitszeit und Einkommen sind daher getrennt zu betrachten.
Warum der Hinweis auf die Arbeitserprobung nicht genügte
Der Bewerber verwies darauf, dass er die Vollzeittätigkeit als Arbeitserprobung hätte aufnehmen können. Das LAG Hamm hielt diesen Einwand im konkreten Verfahren nicht für überzeugend, weil zuvor noch keine entsprechende Erprobung stattgefunden hatte.
Der Mann hatte sich nach den gerichtlichen Feststellungen auch nicht ausdrücklich um eine Beschäftigung zur vorsichtigen Erprobung seiner Belastbarkeit bemüht. Vielmehr hatte er behauptet, sämtliche Anforderungen bereits zu erfüllen und sogar der am besten geeignete Bewerber zu sein.
Eine lediglich mögliche Arbeitserprobung bewies nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht, dass der Bewerber im Oktober 2024 tatsächlich vollschichtig arbeitsfähig war. Auch ein später erklärtes Arbeitsangebot änderte daran nichts, weil die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits vergeben war.
Der Beschluss bedeutet jedoch nicht, dass eine Arbeitserprobung immer schon vor der Bewerbung absolviert worden sein muss. Wer eine neue Beschäftigung aufnehmen möchte, muss sich üblicherweise zunächst bewerben; im Verfahren aus Hamm konnte die bloße Aussicht auf eine spätere Erprobung aber die bereits behauptete uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht belegen.
Übersicht: EM-Rente, Arbeitszeit und Bewerbung
| Ausgangslage | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|
| Medizinisch begründete volle Erwerbsminderung | Das Leistungsvermögen liegt grundsätzlich bei weniger als drei Stunden täglich. |
| Arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente | Das medizinische Leistungsvermögen kann zwischen drei und unter sechs Stunden liegen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. |
| Bewerbung auf eine Teilzeitstelle innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens | Die Bewerbung muss nicht im Widerspruch zur EM-Rente stehen. |
| Bewerbung auf eine Vollzeitstelle bei medizinisch begründeter voller EM-Rente | Es entsteht ein erheblicher Erklärungsbedarf, wenn der Bewerber uneingeschränkte Leistungsfähigkeit behauptet. |
| Arbeit von mindestens drei Stunden während voller EM-Rente | Eine Arbeitserprobung ist möglich und dauert regelmäßig sechs Monate; die Rentenversicherung muss informiert werden. |
| Dauerhafte Vollzeittätigkeit nach erfolgreicher Erprobung | Der Rentenversicherungsträger prüft den Anspruch neu; die EM-Rente wird danach regelmäßig für die Zukunft entfallen. |
Arbeitsmarktrente muss gesondert betrachtet werden
Nicht jede volle Erwerbsminderungsrente beruht auf einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden. Menschen, die gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine volle Rente, wenn ihnen kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet dies als arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderung. Bei einer solchen Arbeitsmarktrente muss genauer geprüft werden, auf welcher medizinischen und arbeitsmarktbezogenen Grundlage die volle Rente bewilligt wurde.
Auch bei einer Arbeitsmarktrente passt eine klassische Vollzeitstelle nicht ohne Weiteres zum festgestellten Leistungsvermögen. Eine Bewerbung auf eine Teilzeitstelle mit weniger als sechs Stunden täglich kann dagegen gerade dazu dienen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Eine Bewerbung beendet die EM-Rente nicht automatisch
Der Beschluss aus Hamm schafft kein allgemeines Bewerbungsverbot für Erwerbsminderungsrentner. Allein das Absenden einer Bewerbung ist noch keine Beschäftigungsaufnahme und führt nicht automatisch zur Einstellung der Rente.
Problematisch wird es, wenn der Rentenbezieher verbindlich behauptet, dauerhaft und ohne Einschränkungen in Vollzeit arbeiten zu können. Eine solche Erklärung kann Zweifel daran wecken, ob die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente noch bestehen.
Die Rentenversicherung darf den Anspruch überprüfen, wenn konkrete Hinweise auf eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung vorliegen. Wer tatsächlich eine Beschäftigung aufnimmt oder seine Arbeitszeit erhöht, muss den Rentenversicherungsträger deshalb zeitnah unterrichten.
Entscheidung betrifft einen besonderen AGG-Streit
Das Verfahren war keine gewöhnliche rentenrechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Versicherten und der Deutschen Rentenversicherung. Das LAG entschied über Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen arbeitsrechtlichen Entschädigungsstreit.
Das Gericht bewertete nicht nur den Bezug der Erwerbsminderungsrente. Es berücksichtigte außerdem weitere Umstände und kam zu der Einschätzung, dass die Bewerbung im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Nach Auffassung der Richter sollte die Bewerbung nicht ernsthaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führen. Der Bewerber habe vielmehr ein Geschäftsmodell verfolgt, bei dem nach erfolglosen Bewerbungen Entschädigungsansprüche erhoben und die Prozessrisiken über Prozesskostenhilfe auf die Allgemeinheit verlagert werden sollten.
Die Aussagen des Beschlusses dürfen deshalb nicht ohne Prüfung auf jeden EM-Rentner übertragen werden, der nach einer gesundheitlichen Besserung wieder in das Berufsleben zurückkehren möchte. Das Gericht beurteilte eine besondere Sachlage, in der mehrere Indizien gegen ein ernsthaftes Beschäftigungsinteresse sprachen.
So lässt sich ein unnötiger Widerspruch vermeiden
Betroffene sollten vor einer geplanten Ausweitung ihrer Tätigkeit mit der Deutschen Rentenversicherung sprechen. Dabei lässt sich klären, welches tägliche Leistungsvermögen dem Rentenbescheid zugrunde liegt und unter welchen Bedingungen eine Arbeitserprobung stattfinden kann.
Bei einer Vollzeitbewerbung kann es sinnvoll sein, den geplanten Wiedereinstieg offen als Erprobung der verbesserten Belastbarkeit zu gestalten. Arbeitszeit, Beginn, voraussichtlicher Verdienst und besondere gesundheitliche Anforderungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Eine ärztliche Einschätzung sollte sich konkret mit den Erkrankungen, der bisherigen Erwerbsminderung und den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes befassen. Pauschale Bescheinigungen bieten wenig Schutz, wenn später die tatsächliche Leistungsfähigkeit geprüft wird.




