Kündigung gekippt: Arbeitgeber muss Lohn nachzahlen und Bewerbungen bleiben geschützt

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Wer erfolgreich gegen eine Kündigung klagt und dann rückständigen Lohn verlangt, muss dem ehemaligen Arbeitgeber nicht offenlegen, wann, wie und auf welche Art er sich wo beworben hat.

Das Bundesarbeitsgericht wies einen Arbeitgeber zurück, der umfassende Auskunft über die Stellensuche des zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmers verlangte. (5 AZR 37/25)

Bei unwirksamer Kündigung geht es oft um viel Geld

Eine unwirksame Kündigung bedeutet rechtlich, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Wenn der Arbeitgeber den zu Unrecht gekündigten in dieser Zeit nicht arbeiten ließ, kann ein Anspruch auf einen Annahmeverzugslohn bestehen.

Der Arbeitgeber muss also für die Zeit den vollen Lohn nachzahlen, auch wenn der Betroffene nicht gearbeitet hat. Für Arbeitgeber ist deshalb ein erfolgreiches Kündigungschutzverfahren umso ungünstiger, je länger es dauert.

Es gibt allerdings auch Schutz für den Arbeitgeber in dieser Situation. Der Arbeitnehmer darf sich nicht mit Absicht einer zumutbaren Beschäftigung entziehen und dann den Ausfall des gesamten Verdienstes vom ehemaligen Arbeitgeber fordern. An diesem Punkt versuchte der Arbeitgeber hier einzuhaken, scheiterte aber.

Arbeitgeber verlangte umfangreiche Belege zur Stellensuche

Die Kündigung war für unwirksam erklärt, und der Arbeitnehmer forderte jetzt den Annahmeverzugslohn ein. Der Arbeitgeber weigerte sich, diesen zu zahlen, zumindest in voller Höhe.

Er argumentierte, es sei möglich, dass der Betroffene es böswillig unterlassen habe, alternative Verdienste zu suchen. (§ 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz erlaubt es, Verdienst anzurechnen, den ein Arbeitnehmer hätte erzielen können, wenn er eine zumutbare Beschäftigung nicht böswillig ausgeschlagen hätte).

Der Arbeitgeber verlangte jetzt umfangreiche Informationen, die die Arbeitssuche belegten. Das Gericht schob diesem Begehren einen Riegel vor.

Diese Informationen wollte der Arbeitgeber haben

Der Arbeitnehmer sollte erst einmal transparent machen, welche Stellenangebote ihm die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vermittelt hatten, so verlangte es der ehemalige Chef. Der Arbeitgeber verlangte Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.

Auch das war ihm nicht genug. Er wollte auch noch erfahren, ob sich der Betroffene auf die jeweiligen Jobs beworben und wie die Bewerbung geendet hatte. Er wollte die Bewerbungsunterlagen einsehen.

Der Arbeitnehmer sollte weiterhin eigene Bewerbungen unabhängig von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ziegen.

Vermittlungsvorschläge der Behörden darf der Arbeitgeber fordern

Das Bundesarbeitsgericht stellt erst einmal klar: Ein Arbeitgeber kann verlangen, Vermittlungsvorschläge von  der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einzusehen.

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Hier geht es um die Beweislast. Der Arbeitgeber kann sich nur erfolgreich darauf beziehen, dass ein Arbeitnehmer böswillig verfügbare Stellen ausgeschlagen hätte, wenn er weiß, welche Vermittlungsvorschläge es gab.

Gewöhnlich kennt ein Arbeitgeber diese nicht und kann sie auch nicht selbst bei der Behörde abrufen. Deshalb darf er vom Arbeitnehmer erfahren, welche konkreten Vorschläge es gab,  inklusive Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.

Der Rest der Bewerbungen ist tabu

Private Stellensuche, die nichts mit der ausstehenden Lohnforderung zu tun hat, geht den Arbeitgeber hingegen nichts an. Es besteht auch kein Anspruch des Arbeitgebers, zu wissen, ob der Betroffene sich auf jede ausstehende Stelle beworben hat und wie ein Bewerbungsverfahren lief.

Schutz des Arbeitgebers gilt weiterhin

Wenn allerdings der Arbeitgeber im Verfahren mögliche Stellen nennt, auf die der Arbeitnehmer sich hätte bewerben können, trifft den Arbeitnehmer eine zusätzliche Last, sich zu erklären. Dann muss er tatsächlich erläutern, wie er bei diesen konkreten Stellenangeboten vorgegangen ist

Der Arbeitgeber darf also nicht vorab und pauschal umfassende Informationen und Unterlagen fordern. Er selbst ist es, der zuerst konkrete Tatsachen vortragen muss.

Der Arbeitgeber muss die Tatsachen darlegen

Der Arbeitgeber muss also darlegen, warum sich der Annahmeverzugslohn wegen eines böswillig unterlassenen Verdienstes mindern soll. Dafür reicht kein Pauschalvorwurf. Der Betroffene hätte sich intensiver um eine neue Stelle bemühen müssen.

Sie sollten dennoch Bewerbungen dokumentieren

Sie sollten während einer Kündigungsschutzklage sorgfältig ihre Stellensuche dokumentieren. Wenn der Arbeitgeber konkrete und zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nennt, werden ihre Unterlagen entscheidend.

Wann wird es für Arbeitnehmer heikel?

Für den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren wird es dann heikel, wenn sich Beweise finden lassen oder Indizien verdichten, dass Betroffene offensichtlich geeignete Stellen bewusst ignoriert haben und anschließend den gesamten Verdienstausfall vom Arbeitgeber forderten.

FAQ: Annahmeverzugslohn und Informationen für den Arbeitgeber

Muss ich meinem früheren Arbeitgeber Stellenangebote der Arbeitsagentur nennen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Auskunft über relevante Vermittlungsvorschläge verlangen, wenn es um Annahmeverzugslohn nach einer unwirksamen Kündigung geht.

Muss ich sämtliche Bewerbungen und Absagen vorlegen?

Nein. Einen allgemeinen Anspruch auf die vollständige Bewerbungsakte und sämtliche Bewerbungsdetails hat der Arbeitgeber nicht.

Muss ich meine Bewerbungsbemühungen im Gerichtsprozess trotzdem erklären?

Das kann erforderlich sein. Nennt der Arbeitgeber konkrete geeignete und zumutbare Stellen, kann den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25, Pressemitteilung Nr. 29/26. Die schriftlichen BAG-Entscheidungsgründe sind derzeit noch nicht veröffentlicht; Grundlage für die neuen Aussagen ist das Sitzungsergebnis beziehungsweise die Pressemitteilung vom 26. August 2026
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19
Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25. September 2024 – 18 SLa 467/24
Kündigungsschutzgesetz, § 11 Nr. 2