Wenn ein Elternteil nach einem Sturz plötzlich Hilfe braucht oder die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss, können Beschäftigte ihrer Arbeit kurzfristig fernbleiben. Für bis zu zehn Arbeitstage kann die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld zahlen.
Die Leistung ersetzt im Regelfall 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Beschäftigte in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder eine andere beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten, können es 100 Prozent sein.
Wer alle zehn Tage nutzt, kann im Jahr 2026 höchstens 1.356,30 Euro vor dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt vom bescheinigten Verdienstausfall ab.
Automatisch fließt das Geld jedoch nicht. Der Antrag muss unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherer des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden. Wichtig ist: Die zehn Tage bilden eine gemeinsame Obergrenze je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.
Wann Beschäftigte sofort zu Hause bleiben dürfen
Der Anspruch auf die kurze Auszeit ergibt sich aus § 2 Pflegezeitgesetz. Die Freistellung muss erforderlich sein, um in einer akut entstandenen Pflegesituation eine passende Versorgung zu organisieren oder die Pflege vorübergehend selbst sicherzustellen.
Als akut gilt eine Lage, die plötzlich, unerwartet und unvermittelt eintritt. Typische Fälle sind eine neu entstandene Pflegebedürftigkeit, eine überraschende Verschlechterung des Gesundheitszustands oder die Organisation der Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt.
Auch der dauerhafte Wegfall der bisherigen Pflegeperson kann eine neue Organisation erforderlich machen. Ein geplanter Arzttermin, ein gewöhnlicher kurzer Infekt oder der Urlaub der bisherigen Pflegeperson reicht dagegen regelmäßig nicht aus.
Die zehn Tage dienen deshalb nicht als frei einsetzbarer Sonderurlaub. Sie sollen Zeit schaffen, wenn eine familiäre Pflegesituation keinen Aufschub duldet.
Ein anerkannter Pflegegrad ist noch nicht erforderlich
Für die Freistellung und das Pflegeunterstützungsgeld muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein. Es genügt, wenn die betreffende Person voraussichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt, also mindestens Pflegegrad 1 erreicht.
Nachgewiesen wird dies durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Wer anschließend dauerhaft Pflegeleistungen benötigt, sollte möglichst früh den Pflegegrad beantragen, weil viele Leistungen erst ab dem Antrag einsetzen.
Die Bescheinigung soll zugleich bestätigen, dass die Organisation oder Sicherstellung der Versorgung durch die beschäftigte Person erforderlich ist. Eine ausführliche Diagnose muss dem Arbeitgeber dafür nicht offengelegt werden.
Für welche Angehörige die Regelung gilt
Der Kreis der nahen Angehörigen ist in § 7 Pflegezeitgesetz festgelegt. Er umfasst unter anderem Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Pflege- und Adoptivkinder, Schwiegerkinder sowie Enkelkinder.
Erfasst sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Minijobber und arbeitnehmerähnliche Personen. Das Recht auf die kurze Freistellung gilt in Betrieben jeder Größe.
Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch nach § 44a SGB XI. Für Beamtinnen und Beamte können dienstrechtliche Bestimmungen gelten, während landwirtschaftliche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebshilfe erhalten können.
Freistellung bedeutet nicht automatisch Lohnfortzahlung
Beschäftigte dürfen bei erfüllten Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben; eine Genehmigung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das Pflegezeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht, das Entgelt während dieser Zeit weiterzuzahlen.
Ein Vergütungsanspruch kann sich im Einzelfall aus § 616 BGB, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. § 616 BGB wird in Arbeitsverträgen allerdings häufig eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, gibt es für denselben Zeitraum grundsätzlich kein Pflegeunterstützungsgeld. Die Leistung der Pflegeversicherung soll nur den Verdienst ausgleichen, der tatsächlich wegfällt.
Bei Auszubildenden kann die Ausbildungsvergütung nach § 19 Berufsbildungsgesetz vorrangig weiterlaufen. Auch dann scheidet Pflegeunterstützungsgeld für denselben Zeitraum aus.
Der oft verwendete Ausdruck „bezahlte Pflegetage“ ist daher nur eine verkürzte Beschreibung. Das Geld kommt häufig nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen oder voraussichtlich pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Zehn Arbeitstage werden unter den Angehörigen aufgeteilt
Seit 2024 kann Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr beansprucht werden. Kümmern sich mehrere berufstätige Angehörige um dieselbe Person, müssen sie sich diese zehn Tage teilen.
Nimmt eine Tochter sechs Tage in Anspruch, bleiben für den Sohn im selben Kalenderjahr höchstens vier Tage übrig. Für einen anderen pflegebedürftigen nahen Angehörigen gilt eine eigene Obergrenze.
Gezählt werden nur Tage, an denen die beschäftigte Person tatsächlich hätte arbeiten müssen. Bei einer Teilzeitkraft mit zwei Arbeitstagen pro Woche zählen daher nur diese vorgesehenen Arbeitstage.
Die Tage müssen nicht zwingend am Stück genommen werden. Bei einer Aufteilung muss die Freistellung weiterhin mit derselben plötzlich entstandenen Pflegesituation zusammenhängen.
So hoch fällt das Pflegeunterstützungsgeld aus
Die Berechnung folgt über § 44a Absatz 3 SGB XI den Regeln für das Kinderkrankengeld. Ausgangspunkt ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das wegen der Freistellung tatsächlich ausfällt.
| Berechnungssituation | Höhe der Leistung |
|---|---|
| Keine beitragspflichtige Einmalzahlung in den vorherigen zwölf Kalendermonaten | 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts |
| Beitragspflichtige Einmalzahlung in den vorherigen zwölf Kalendermonaten | 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts |
| Hohes Arbeitsentgelt | Begrenzung auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung |
Eine beitragspflichtige Einmalzahlung kann etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sein. Ob der Satz von 100 Prozent angewendet wird, hängt nicht davon ab, wie hoch diese Einmalzahlung war.
Die Leistung ist nach oben begrenzt. Da die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2026 bei 69.750 Euro jährlich liegt, beträgt der Höchstsatz des Pflegeunterstützungsgeldes 135,63 Euro pro Leistungstag.
Bei zehn ausgeschöpften Tagen sind damit höchstens 1.356,30 Euro vor dem Abzug von Beiträgen möglich. Die tatsächlich überwiesene Summe kann geringer sein, weil aus dem Pflegeunterstützungsgeld Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind.
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Der Antrag geht nicht an die eigene Krankenkasse
Zuständig ist die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Ist die betroffene Person privat pflegeversichert, muss der Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen gestellt werden.
Beschäftigte sollten nicht warten, bis ein Pflegegradbescheid vorliegt. Das Gesetz verlangt einen unverzüglichen Antrag, nennt dafür aber keine feste Zahl von Kalendertagen.
In der Praxis sollte der Antrag am Tag der Arbeitsverhinderung oder unmittelbar danach abgesendet werden. Ist die Bescheinigung noch nicht verfügbar, sollte zunächst der Antrag gestellt und der Nachweis zügig nachgereicht werden; nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes reicht hierfür eine Kopie aus.
Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson trägt grundsätzlich die antragstellende Person. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber oder die Pflegekasse den Nachweis verlangt.
Die Pflegekasse stellt Beschäftigten eine Entgeltbescheinigung zur Verfügung. Der Arbeitgeber füllt das Formular aus; Beschäftigte reichen es anschließend bei der Pflegekasse ein.
Auch der Arbeitgeber muss sofort informiert werden
Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen für den gesamten gemeldeten Zeitraum tatsächlich vorliegen.
Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen. Er kann Beschäftigte nicht darauf verweisen, zunächst Urlaub zu nehmen, denn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist ein eigener gesetzlicher Freistellungsanspruch.
Ab der Ankündigung gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 5 Pflegezeitgesetz. Eine Kündigung ist während des Schutzzeitraums nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.
Für spätere Nachweise empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung per E-Mail oder Brief. Darin sollten der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit genannt werden.
Nach der Bewilligung stellt die Pflegekasse eine Bescheinigung über den Zeitraum und die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes aus. Beschäftigte müssen diese Bescheinigung unverzüglich ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Pflegeunterstützungsgeld kann auf Sozialleistungen angerechnet werden
Pflegeunterstützungsgeld ersetzt ausgefallenes Erwerbseinkommen. Der GKV-Spitzenverband ordnet es deshalb bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einnahme zum Lebensunterhalt ein.
Wer ergänzend Bürgergeld, Grundsicherung oder eine andere einkommensabhängige Leistung erhält, muss die Zahlung der zuständigen Behörde mitteilen. Sie ist anders zu behandeln als das an die pflegebedürftige Person gezahlte Pflegegeld; mehr dazu erklärt der Beitrag Pflegegeld und Grundsicherung: Was 2026 angerechnet wird.
Wie die Zahlung angerechnet wird und welche Absetzungen möglich sind, richtet sich nach der jeweiligen Sozialleistung. Betroffene sollten deshalb den Berechnungsmonat und die berücksichtigten Abzüge prüfen.
Was nach den zehn Tagen möglich ist
Die kurze Freistellung überbrückt eine akute Notlage. Muss die Pflege länger organisiert oder selbst übernommen werden, kommen Pflegezeit und Familienpflegezeit in Betracht.
Die bis zu sechsmonatige Pflegezeit kann bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten beansprucht werden. Bei mehr als 25 Beschäftigten ermöglicht § 2 Familienpflegezeitgesetz eine Verringerung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate; Auszubildende werden bei dieser Beschäftigtenzahl nicht mitgerechnet. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber zur längeren Freistellung für pflegende Angehörige.
Für diese längeren Zeiträume wird kein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann stattdessen ein zinsloses Darlehen helfen, den Einkommensverlust teilweise abzufedern.
Fällt lediglich die bisherige Pflegeperson vorübergehend aus, kommt ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege in Betracht. Sie dient der Finanzierung einer Ersatzpflege und verschafft berufstätigen Angehörigen keinen eigenen Anspruch auf Arbeitsfreistellung.
Übernimmt ein beschäftigter Angehöriger die Ersatzpflege, kann ein nachgewiesener Verdienstausfall innerhalb der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt werden. Für denselben Verdienstausfall können Verhinderungspflege und Pflegeunterstützungsgeld nicht nebeneinander bezogen werden.
Seit Juli 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro bereit.
Fragen und Antworten zum Pflegeunterstützungsgeld
Benötigt der Angehörige bereits einen anerkannten Pflegegrad?
Nein. Eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson reicht aus, wenn daraus hervorgeht, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit besteht und die Hilfe in der akuten Situation erforderlich ist.
Bekommt jedes Geschwisterkind zehn Tage?
Nein. Für dieselbe pflegebedürftige Person stehen allen anspruchsberechtigten Beschäftigten zusammen höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Muss der Arbeitgeber den Lohn für die Pflegetage weiterzahlen?
Nicht aufgrund des Pflegezeitgesetzes. Ein Anspruch kann aber aus § 616 BGB, dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung folgen; besteht eine Lohnfortzahlung, tritt das Pflegeunterstützungsgeld zurück.
Können die zehn Tage aufgeteilt werden?
Ja. Die Tage können in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn die Abwesenheit weiterhin wegen derselben akut entstandenen Pflegesituation erforderlich ist.
Wo und wann wird das Pflegeunterstützungsgeld beantragt?
Der Antrag geht unverzüglich an die Pflegekasse oder den privaten Pflegeversicherer der Person, die gepflegt werden muss. Das Gesetz nennt keine feste Tagesfrist, deshalb sollten Beschäftigte den Antrag sofort absenden und fehlende Unterlagen danach zügig nachreichen.
Quellen
Rechtsgrundlagen: § 2 Pflegezeitgesetz, § 2 Familienpflegezeitgesetz, § 44a SGB XI, § 45 Absatz 2 SGB V und § 39 SGB XI.
Weiterführende Hinweise: Bundesportal „Wege zur Pflege“, Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2. April 2026 und Rechengrößen der Sozialversicherung 2026.




