Kündigung: Frau verliert Job wegen Kaffeepause

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Wer wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos entlassen wird, verliert nicht nur den Job, sondern riskiert anschließend zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit trifft auch Menschen, die nur eine kurze private Pause nicht ausgebucht haben.

Was viele nicht wissen: Selbst kleine Vergehen reichen der Rechtsprechung für eine fristlose Kündigung aus. Die Bundesagentur für Arbeit zieht daraus fast automatisch die Konsequenz.

Arbeitszeitbetrug: Was darunter fällt — und was nicht

Arbeitszeitbetrug bedeutet die vorsätzliche Täuschung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Das klingt nach großem Betrug, umfasst aber auch Alltagssituationen: Wer im Homeoffice nebenbei eine Maschine Wäsche dreht und diese Zeit als Arbeitszeit erfasst, betrügt technisch gesehen den Arbeitgeber.

Gleiches gilt für die nicht ausgebuchte Raucherpause, den privaten Einkauf auf dem Weg zum Kunden oder das Lassen des Kollegen ein- und ausstempeln (sogenanntes Buddy Punching).

Langsam arbeiten ist kein Betrug

Davon zu unterscheiden ist das bloße Langsam-Arbeiten. Wer absichtlich wenig tut, aber korrekt ein- und ausstempelt, begeht keinen Arbeitszeitbetrug im rechtlichen Sinn. Das fällt eher unter Low Performance. Auch sozial übliche Kurzpausen wie der Gang zur Kaffeemaschine oder die Toilette gelten nach gängiger Praxis nicht als registrierte Unterbrechungen.

Die Grenze, ab der es ernst wird, ist allerdings fließender als viele denken.

Beim Arbeitszeitbetrug geht es nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung nicht primär um den finanziellen Schaden, sondern um den Vertrauensbruch. Wer die Arbeitszeit manipuliert, erschüttert das Fundament des Arbeitsverhältnisses, und das gilt unabhängig davon, ob die getäuschte Zeit fünf Minuten oder fünf Stunden beträgt.

Warum selbst Kleinigkeiten zur fristlosen Kündigung führen können

Die meisten Beschäftigten gehen davon aus, dass ein einmaliges kleines Vergehen eine Abmahnung nach sich zieht, aber keine fristlose Kündigung. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in einem Urteil (Az. 13 Sa 1007/22) eine fristlose Kündigung, weil eine Arbeitnehmerin zehn Minuten lang im Café gegenüber Kaffee getrunken hatte, ohne sich aus dem Zeiterfassungssystem auszubuchen.

Entscheidend war für das Gericht nicht die Dauer, sondern dass die Arbeitnehmerin die Tat anschließend zu vertuschen versucht hatte.

Es gibt keine gesetzliche Mindestgrenze, ab der ein Vergehen automatisch als Bagatelle gilt. Jeder Fall wird einzeln bewertet. Wer versucht, einen Nachweis zu verschleiern oder gegenüber dem Arbeitgeber zu lügen, verschlechtert seine Position erheblich. Die Rechtsprechung sieht in solchen Situationen das Vertrauen als dauerhaft zerstört an.

12 Wochen Sperrzeit: Was das für Betroffene bedeutet

Wer durch eigenes Fehlverhalten zur Kündigung beiträgt, handelt nach dem Gesetz versicherungswidrig nach § 159 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch, das das Arbeitslosengeld regelt). Die Folge: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht für die Dauer einer Sperrzeit. Im Regelfall beträgt diese Sperrzeit bei selbstverschuldeter Kündigung zwölf Wochen.

Zwölf Wochen ohne Geld klingt schon schlimm genug. Aber die Sperrzeit hat eine zweite, weniger bekannte Wirkung: Sie kürzt auch die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldanspruchs.

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Wer normalerweise Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld gehabt hätte, bekommt nach einer zwölfwöchigen Sperrzeit faktisch nur noch neun Monate. Die Sperrzeit ist keine Wartezeit, sondern sie verlieren Geld und Ansprüche.

Vom Arbeitslosengeld in die Grundsicherung

Wer danach noch keinen neuen Job gefunden hat und kein Arbeitslosengeld mehr bezieht, landet beim Bürgergeld, vorausgesetzt, das Vermögen liegt unterhalb der Freibeträge. Der Weg von der fristlosen Kündigung bis zum Jobcenter kann also kürzer sein als gedacht.

Sperrzeit anfechten: Wann ein Widerspruch sinnvoll ist

Nicht jede Sperrzeit ist rechtmäßig. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass Betroffene ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Dieser Schluss ist angreifbar und lohnt sich anzufechten, wenn der zugrundeliegende Vorwurf nicht haltbar ist.

Wer einen Sperrzeit-Bescheid bekommt, hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Datum, das auf dem Bescheid steht. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Überprüfung im Widerspruchsverfahren.

Ein Argument für den Widerspruch kann sein, dass die fristlose Kündigung selbst nicht rechtmäßig war, etwa weil der Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs nicht belegt ist oder die Verhältnismäßigkeit fehlte.

Wer die Widerspruchsfrist bereits versäumt hat, aber überzeugt ist, dass die Sperrzeit zu Unrecht verhängt wurde, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Über diesen Weg kann die Bundesagentur einen rechtswidrigen Bescheid auch rückwirkend korrigieren.

Nach der fristlosen Kündigung: Was sofort zu tun ist

Wer fristlos entlassen wird, muss sich spätestens am Tag nach der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, und zwar nicht erst, wenn der letzte Arbeitstag war. Wer das versäumt, riskiert eine zusätzliche Sperrzeit wegen verspäteter Meldung. Die Sperrzeit wegen der Kündigung läuft unabhängig davon ab, ob man sich gemeldet hat oder nicht. Ohne Meldung gibt es kein Geld.

Wer mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs nicht einverstanden ist, sollte gleichzeitig zwei Schritte einleiten. Erstens: Widerspruch gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen. Zweitens: Widerspruch gegen den Sperrzeit-Bescheid der Bundesagentur innerhalb eines Monats. Beide Fristen laufen gleichzeitig. Wer nur einen der beiden Wege geht, verschenkt Chancen.

Wer den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs anfechten und die Sperrzeit vermeiden will, braucht konkrete Gegenargumente: Zeiterfassungsprotokolle, Zeugenaussagen, Krankheitsnachweise oder Nachweise, dass die Vorwürfe sachlich falsch sind. Eine pauschale Ablehnung des Vorwurfs reicht nicht: Arbeitsgericht und Bundesagentur erwarten Substanz.

Häufige Fragen zu Arbeitszeitbetrug und Sperrzeit

Bekomme ich immer eine Abmahnung, bevor mich der Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetrugs entlassen darf?

Nicht zwingend. Die Rechtsprechung lässt eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu, wenn das Vertrauen als dauerhaft zerstört gilt.  Ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte, prüft das Gericht anhand der Schwere des Vertrauensbruchs;,

Gilt die Sperrzeit auch, wenn der Arbeitgeber mich zu Unrecht beschuldigt?

Die Bundesagentur für Arbeit verhängt die Sperrzeit auf Basis des gemeldeten Kündigungsgrundes. Wenn die Kündigung inhaltlich falsch begründet war, ist der Weg der Widerspruch gegen den Sperrzeit-Bescheid. Wer die Frist von einem Monat einhält und den Kündigungsvorwurf konkret widerlegt, hat gute Chancen.

Kann die Sperrzeit verkürzt werden?

In besonderen Härtefällen sieht das Gesetz eine Verkürzung der Sperrzeit vor, wenn das versicherungswidrige Verhalten durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt war oder die volle Sperrzeit eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Bundesministerium der Justiz: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit, Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB X – Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 27.01.2023, Az. 13 Sa 1007/22