Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht mit unzulässigen Kündigungsdrohungen dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Das Arbeitsgericht Kassel hat genau das in einem aktuellen Urteil bestätigt und einen unter Druck geschlossenen Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt. (ArbG Kassel, Az. 9 Ca 462/24)
Inhaltsverzeichnis
Überraschungsgespräch kurz vor Dienstende
In dem Fall ging es um eine Straßenbahnfahrerin, die seit Januar 2023 bei einem kommunalen Verkehrsbetrieb beschäftigt war. Sie sollte zu einer Nachuntersuchung, um ihre Fahrdiensttauglichkeit überprüfen zu lassen, doch mehrere Termine konnten aus nachvollziehbaren Gründen, unter anderem wegen Krankheit, nicht wahrgenommen werden. Im November 2024 wurde sie dann kurz vor Dienstende ohne Vorankündigung zu einem Personalgespräch geladen.
„Nur heute“: Entscheidung unter massivem Druck
In diesem unangekündigten Gespräch teilte der Personalleiter ihr mit, das Unternehmen wolle das Arbeitsverhältnis beenden. Er stellte sie vor eine klare Entweder-oder-Situation: Noch am selben Tag einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder am nächsten Tag werde das Kündigungsverfahren eingeleitet. Das Angebot gelte nur für diesen Tag, eine echte Bedenkzeit erhielt die Beschäftigte nicht.
Aufhebungsvertrag unterschrieben, Arbeitsende zum Jahresende
Unter dem aufgebauten Zeit- und Entscheidungsdruck unterschrieb die Klägerin den Aufhebungsvertrag. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2024 enden. Genau diese typische Druckkulisse ist es, die Beschäftigte häufig in eine Lage bringt, in der sie nicht mehr frei entscheiden können.
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
Die Klägerin ließ die Erklärung anschließend durch das DGB Rechtsschutzbüro in Kassel anfechten und berief sich auf widerrechtliche Drohung. Gleichzeitig bot sie der Beklagten weiterhin ihre Arbeitskraft an, um deutlich zu machen, dass sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen will.
Das Arbeitsgericht Kassel gab der Klage statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet worden war.
Was das Gericht zur widerrechtlichen Drohung klarstellt
Das Gericht stellte wichtige Maßstäbe zur widerrechtlichen Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB heraus. Es bejahte den Anfechtungsgrund ausdrücklich auch dann, wenn mit einer ordentlichen Kündigung gedroht wird. Entscheidend war hier, dass nach Einschätzung des Gerichts weder eine verhaltensbedingte noch eine personenbedingte Kündigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und die Drohung damit unzulässig war.
Kurze Bedenkzeit als Teil der Drucksituation
Neben der Drohung spielte auch die Art der Gesprächsführung eine Rolle. Die extrem kurze, faktisch nicht vorhandene Bedenkzeit verstärkte nach Ansicht des Gerichts die Drucksituation der Klägerin.
Wer kurz vor Feierabend im Überraschungsgespräch zu einer Unterschrift gedrängt wird, kann seine Entscheidung regelmäßig nicht so frei treffen, wie es für einen wirksamen Aufhebungsvertrag nötig wäre.
Warum dieses Urteil für viele Beschäftigte wichtig ist
Aufhebungsverträge werden in der Praxis häufig nicht als „frei verhandelte Lösung“ abgeschlossen, sondern unter Zeitdruck und mit dem Szenario einer Kündigung im Nacken. Der Fall zeigt exemplarisch, wie leicht eine Unterschrift durch psychologischen Druck und ein enges Zeitfenster erzwungen werden kann.
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Gleichzeitig macht das Urteil Mut, weil es zeigt, dass eine Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Grenzen erfolgreich sein kann, wenn die Drohung widerrechtlich war.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Wann ist ein Aufhebungsvertrag wegen Drohung anfechtbar?
Ein Aufhebungsvertrag kann anfechtbar sein, wenn die Unterschrift nicht freiwillig, sondern aufgrund einer widerrechtlichen Drohung zustande kam. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber ein Druckmittel eingesetzt hat, das rechtlich nicht zulässig war oder in der konkreten Situation unzulässig eingesetzt wurde. Dann kann die Erklärung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden.
Reicht die Drohung mit einer „normalen“ ordentlichen Kündigung aus?
Ja, auch die Androhung einer ordentlichen Kündigung kann eine widerrechtliche Drohung sein. Entscheidend ist, ob die angedrohte Kündigung überhaupt realistische Erfolgsaussichten hätte.
Wenn klar ist, dass eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung voraussichtlich scheitern würde, kann die Drohung unzulässig sein.
Was bedeutet „widerrechtlich“ in diesem Zusammenhang konkret?
Widerrechtlich ist eine Drohung insbesondere dann, wenn das angedrohte Mittel rechtlich nicht haltbar ist oder die Drohung als Druckmittel in einer unfairen Situation eingesetzt wird.
Das Gericht prüft dabei, ob der Arbeitgeber objektiv gute Gründe für die Kündigung hätte und ob die Vorgehensweise die freie Willensbildung des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Fehlt die Kündigungsgrundlage, ist die Drohung regelmäßig widerrechtlich.
Spielt Zeitdruck beim Personalgespräch eine Rolle?
Ja, Zeitdruck kann ein starkes Indiz dafür sein, dass keine freie Entscheidung möglich war. Wenn Beschäftigte ohne Vorwarnung in ein Gespräch geraten und „nur heute“ unterschreiben sollen, wird eine echte Abwägung praktisch verhindert. Gerichte berücksichtigen solche Umstände bei der Bewertung, ob eine Drucksituation vorlag.
Was sollten Betroffene tun, wenn sie unter Druck unterschrieben haben?
Wichtig ist, schnell rechtliche Hilfe einzuholen und prüfen zu lassen, ob eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung möglich ist. Oft ist es sinnvoll, parallel die Arbeitsleistung weiterhin anzubieten, um den Fortsetzungswillen zu dokumentieren. Ob und wie vorzugehen ist, hängt vom Einzelfall ab, besonders von der Gesprächssituation und der tatsächlichen Kündigungslage.
Fazit
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel zeigt klar: Aufhebungsverträge sind kein Freibrief, um Beschäftigte mit Kündigungsdrohungen und Zeitdruck aus dem Job zu drängen. Wer in einem unangekündigten Gespräch ohne echte Bedenkzeit zur Unterschrift genötigt wird, kann sich auf § 123 Abs. 1 BGB berufen, wenn die Drohung widerrechtlich war.
Für Betroffene ist die wichtigste Botschaft: Eine Unterschrift ist nicht immer das letzte Wort, wenn sie unter unzulässigem Druck zustande kam.




