Schwerbehinderung: Trotzdem keine Vier-Tage-Woche – Gericht zieht Grenze

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Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann eine Teilzeitregelung nicht automatisch in der von ihm gewünschten Form verlangen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein Anspruch auf eine Vier-Tage-Woche am bisherigen Arbeitsplatz nur dann besteht, wenn diese Gestaltung wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist – und wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt (LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2012 – 8 Sa 1095/11).

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger war schwerbehindert (GdB 60) und arbeitete bei einer Gemeinde als Messgehilfe in Vollzeit. Wegen einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit deutlich reduzierter Lungenfunktion verlangte er, seine Arbeitszeit zu reduzieren und auf vier Tage pro Woche zu verteilen.

Was wollte der Kläger genau – und warum?

Der Mann beantragte eine Reduzierung von 39 auf rund 31 bzw. 33 Wochenstunden und wollte den Freitag frei haben. Er argumentierte, er brauche nach vier Arbeitstagen drei Tage Regeneration, um seine Atemhilfsmuskulatur zu entlasten und seine Leistungsfähigkeit zu erhalten.

Was sagte die Arbeitgeberin?

Die Gemeinde lehnte ab und verwies auf betriebliche Gründe: Die Messtrupps und Fahrzeuge müssten auch freitags organisiert und ausreichend besetzt werden. Außerdem bot sie Alternativen an – etwa andere Tätigkeiten (Straßenkontrolleur oder Verkehrsaufseher) oder andere Formen der Entlastung wie eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit.

Das Gericht ließ medizinisch prüfen – Ergebnis gegen den Kläger

Das LAG holte ein arbeitsmedizinisches Gutachten ein. Der Sachverständige hielt eine dreitägige Regenerationspause nach vier Arbeitstagen nicht für medizinisch notwendig. Auch die nachgereichte fachärztliche Stellungnahme bestätigte zwar, dass mehrtägige Pausen „günstiger“ sein können, zeigte aber nicht, dass ohne die Vier-Tage-Woche konkrete gesundheitliche Nachteile drohen.

Kein Anspruch aus Schwerbehindertenrecht, wenn es zumutbare Alternativen gibt

Der zentrale Punkt des Urteils: Selbst wenn eine Entlastung sinnvoll ist, muss der Arbeitgeber nicht zwingend genau die Wunschlösung am bisherigen Arbeitsplatz umsetzen.

Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz, und zu diesen können auch Regelungen der Arbeitszeit gehören.  Gibt es allerdings andere gleichwertige und zumutbare Möglichkeiten, die behinderungsgerechte Beschäftigung zu gewährleisten, ist die Vier-Tage-Woche am bisherigen Arbeitsplatz nicht „notwendig“.

Das Gericht betonte außerdem: Gibt es mehrere Wege zur leidensgerechten Anpassung, hat der Arbeitnehmer kein Wahlrecht. Es geht um eine Abwägung der Interessen – auch mit Blick auf die betriebliche Organisation.

Warum scheiterte auch der Antrag nach dem Teilzeitgesetz?

Hilfsweise stützte sich der Kläger auf § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Doch sein ursprünglicher Antrag an die Gemeinde war ausdrücklich auf eine befristete Teilzeit („vorerst 5 Jahre“) gerichtet. Eine solche Befristung ist in diesem Verfahren nicht der typische gesetzliche Standard, und das Gericht sah den Antrag deshalb als nicht so formuliert an, dass der Arbeitgeber ihn einfach „mit Ja“ hätte annehmen können.

Außerdem stellte das LAG klar: Vor Gericht geht es bei § 8 TzBfG um das vorprozessuale Teilzeitverlangen. Wer im Prozess sein Begehren inhaltlich verändert, bringt einen neuen Streitgegenstand – das kann in der Berufung nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein.

Ergebnis: Berufung abgewiesen

Der Kläger bekam weder die Vier-Tage-Woche aus dem Schwerbehindertenrecht noch eine Teilzeit nach dem Teilzeitgesetz. Die Berufung wurde zurückgewiesen, der Kläger musste die Kosten tragen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Habe ich mit Schwerbehinderung automatisch Anspruch auf eine Vier-Tage-Woche?
Nein. Die gewünschte Teilzeit muss wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig sein.

Kann der Arbeitgeber auf eine andere Tätigkeit verweisen?
Ja, wenn diese gleichwertig und zumutbar ist und die behinderungsgerechte Beschäftigung dort möglich ist.

Reicht es, wenn die Vier-Tage-Woche „sinnvoll“ oder „besser“ wäre?
Nein. Das Gericht verlangt mehr als Zweckmäßigkeit – es geht um Notwendigkeit oder zumindest fehlende Alternativen.

Habe ich ein Wahlrecht, welche Teilzeitlösung ich bekomme?
Nein. Gibt es mehrere geeignete Lösungen, wird nach beiderseitigen Interessen abgewogen.

Was ist beim Antrag nach dem Teilzeitgesetz besonders wichtig?
Der Antrag muss klar und eindeutig sein. Vor Gericht zählt grundsätzlich das vorprozessuale Teilzeitverlangen – spätere Änderungen können prozessual scheitern.

Fazit

Das Urteil zeigt eine harte Grenze: Schwerbehinderung kann Teilzeitansprüche stützen – aber nicht als „Wunschkonzert“. Wer eine bestimmte Arbeitszeitverteilung (wie die Vier-Tage-Woche) durchsetzen will, muss darlegen, dass sie wirklich erforderlich ist und dass es keine gleichwertigen, zumutbaren Alternativen gibt.