Krankenkasse verschenkt Geld wenn man Kasse nicht wechselt – Das urteilte jetzt das Gericht

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Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit geldwerten Geschenken, auf die kein Anspruch besteht, von einem Kassenwechsel abhalten. Es handelt sich hierbei um unlautere geschäftliche Handlungen, die wettbewerbswidrig und damit unzulässig sind, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am 13. August 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 5 KR 126/26 ER).

Geldgeschenke für unterlassenen Krankenkassenwechsel

Die antragstellende große Krankenkasse hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeführt, dass eine andere Krankenkasse sich wettbewerbswidrig verhält. Sie legte hierzu mehrere E-Mails vor, aus denen sich ergab, dass die Wettbewerberin Versicherte von einem Krankenkassenwechsel abhält, indem sie ihnen Geschenke macht, auf die laut ihrer Satzung kein Anspruch besteht.

So hatte danach ein Versicherter seine Kündigung zurückgenommen, nachdem ihm ein Zuschuss zu einer besonderen Leistung ausgezahlt worden ist. Laut Satzung hätte der Versicherte darauf keinen Anspruch gehabt. Als dieser erneut die Krankenkasse wechseln wollte, wurde ihm einer E-Mail zufolge erneut eine besondere Leistung in Aussicht gestellt. Der Versicherte kündigte dennoch.

In einem weitere Fall wurden einem Versicherten rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienzahlung angeboten, wenn er auf eine Kündigung verzichtet. Auch hier gab es für die geldwerten Geschenke keinen Anspruch.

Die antragstellende Krankenkasse bat um einstweiligen Rechtsschutz. Denn bei Kündigungen von Versicherten wirkt sich dies unmittelbar finanziell auf die Krankenkasse aus. So ist die Zahl der Versicherten einer Krankenkasse entscheidend für die Höhe ihres Anspruchs auf Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds.

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LSG München: Krankenkasse handelt sonst wettbewerbswidrig

Das erstinstanzlich zuständige LSG gab mit Beschluss vom 27. Juli 2026, dem Antrag statt. Es verpflichtete die andere Krankenkasse, Versicherten zur Vermeidung eines Kassenwechsels keine geldwerten Vorteile zu versprechen, obwohl darauf kein Anspruch besteht. Solch ein Vorgehen sei wettbewerbswidrig.

Halte sich die Krankenkasse nicht an diese Anordnung, könne für jeden Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro fällig werden. Ersatzweise sei auch Ordnungshaft von drei Monaten möglich, welche beim Krankenkassenvorstand zu vollziehen ist.

Inwieweit die von der antragstellenden Krankenkasse vorgebrachten Angaben bewiesen werden können, muss das LSG im noch offenen Hauptsacheverfahren entscheiden (Az.: L 5 KR 159/26 KL). fle