Krankenkasse muss Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung zahlen

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Wer nach längerer Krankheit mit dem sogenannten Hamburger Modell stufenweise in den Beruf zurückkehrt, kann Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten haben. Das gilt auch dann, wenn während der Wiedereingliederung kein Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied: Die Krankenkasse musste die Reisekosten für die Wiedereingliederung übernehmen. (L 6 KR 100/15)

Stufenweise Wiedereingliederung: Darum ging es vor Gericht

Der Kläger war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und seit längerer Zeit arbeitsunfähig. Er hatte zuvor Krankengeld bezogen, war später ausgesteuert und erhielt anschließend Arbeitslosengeld sowie Leistungen nach dem SGB II.

Nach einer stationären Rehabilitation wurde er weiter arbeitsunfähig entlassen. Später begann er bei seinem Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung. Dabei arbeitete er zunächst mit reduzierter und dann steigender Arbeitszeit.

Während dieser Wiedereingliederung zahlte der Arbeitgeber kein anteiliges Arbeitsentgelt. Der Kläger musste aber regelmäßig von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz fahren und verlangte später die Erstattung dieser Fahrtkosten.

Krankenkasse lehnte Krankengeld und Fahrtkosten ab

Der Kläger reichte die Wiedereingliederungspläne bei seiner Krankenkasse ein. Die Krankenkasse informierte ihn zunächst telefonisch, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestehe.

Kein Krankengeld bei Familienversicherung

Später lehnte sie Krankengeld durch Bescheid ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur familienversichert gewesen sei. Eine Familienversicherung umfasst keinen Anspruch auf Krankengeld.

Außerdem vertrat die Krankenkasse die Auffassung, aus den eingereichten Wiedereingliederungsplänen ergebe sich kein Antrag auf Teilhabeleistungen oder Fahrtkosten.

Wiedereingliederungsplan gilt als Antrag auf mögliche Reha-Leistungen

Das Landessozialgericht sah das anders. Die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans an einen Rehabilitationsträger ist im Zweifel weit auszulegen.

Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist davon auszugehen, dass Versicherte nicht nur eine einzelne Leistung wollen, sondern alle ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen, die mit der Wiedereingliederung zusammenhängen.

Die Krankenkasse hätte den Wiedereingliederungsplan daher nicht nur als Antrag auf Krankengeld verstehen dürfen. Sie hätte auch prüfen müssen, ob ergänzende Leistungen wie Fahrtkosten zu übernehmen sind.

Krankenkasse war als erster Reha-Träger zuständig

Das Gericht stellte zudem klar: Die Krankenkasse war hier der zuerst angegangene Rehabilitationsträger. Der Kläger hatte ihr den Wiedereingliederungsplan vor Beginn der Maßnahme übersandt.

Wenn ein Rehabilitationsträger sich nicht zuständig fühlt, muss er den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten.

Das tat die Krankenkasse nicht. Deshalb blieb sie für die Prüfung und Erbringung der in Betracht kommenden Reha-Leistungen zuständig.

Hamburger Modell ist medizinische Rehabilitation

Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine normale Arbeitserprobung und auch keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im engeren Sinne. Sie gehört zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Ziel ist, arbeitsunfähige Versicherte behutsam wieder an die Belastungen des Arbeitslebens heranzuführen. Voraussetzung ist, dass ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan vorliegt und Arbeitgeber sowie Versicherter mitwirken.

Das Gericht betonte: Auch wenn die Wiedereingliederung keine klassische Sachleistung der Krankenkasse ist, bleibt sie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.

Kein Krankengeld wegen Familienversicherung

Einen Anspruch auf Krankengeld hatte der Kläger nicht. In dem streitigen Zeitraum war er über seine Ehefrau familienversichert.

Familienversicherte haben nach dem SGB V keinen Krankengeldanspruch. Deshalb konnte die Krankenkasse insoweit rechtmäßig ablehnen.

Das war für das Gericht aber nicht das Ende der Prüfung. Denn fehlendes Krankengeld bedeutet nicht automatisch, dass auch alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung ausgeschlossen sind.

Kein Übergangsgeld von der Rentenversicherung

Auch Übergangsgeld kam nicht in Betracht. Dafür hätte die stufenweise Wiedereingliederung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Reha-Maßnahme der Rentenversicherung stehen müssen.

Zwischen der stationären Rehabilitation und der späteren Wiedereingliederung lag aber ein längerer Zeitraum. Zudem hatte die Reha-Klinik eine stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar nach der Reha gerade nicht für erforderlich gehalten.

Deshalb war die Rentenversicherung nicht für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig.

Fahrtkosten sind ergänzende Leistungen zur Wiedereingliederung

Entscheidend war der Anspruch auf Reisekosten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts gehören Fahrtkosten zu den ergänzenden Leistungen, wenn sie im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation erforderlich sind.

Wiedereingliederung ist Hauptleistung der Reha

Die stufenweise Wiedereingliederung war hier eine solche Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation. Daher waren die notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu erstatten.

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Das Gericht widersprach damit der Auffassung, eine stufenweise Wiedereingliederung könne keine Fahrtkostenerstattung auslösen.

Fahrtkosten auch ohne Krankengeld oder Übergangsgeld

Besonders wichtig ist die Entscheidung für ausgesteuerte Versicherte. Der Kläger erhielt während der Wiedereingliederung weder Krankengeld noch Übergangsgeld.

Trotzdem bestand ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Das Gericht machte deutlich: Die ergänzende Leistung hängt nicht zwingend davon ab, dass zugleich eine Entgeltersatzleistung gezahlt wird.

Wer also während des Hamburger Modells keine Lohnersatzleistung erhält, kann dennoch Reisekosten beanspruchen, wenn die Krankenkasse zuständiger Reha-Träger ist.

Wiedereingliederung half bei Rückkehr in den Beruf

Die Maßnahme war aus Sicht des Gerichts medizinisch und beruflich sinnvoll. Der Kläger war lange arbeitsunfähig und konnte seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Weiteres vollschichtig ausüben.

Durch die stufenweise Wiedereingliederung konnte geprüft werden, welche Belastungen noch möglich waren. Später erreichte der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine reduzierte Arbeitszeit und erleichterte Arbeitsbedingungen.

Damit zeigte sich, dass die Wiedereingliederung tatsächlich dazu beitrug, seine berufliche Teilhabe zu sichern.

Was ist die Voraussetzung für eine Wiedereingliederung?

Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist, dass Beschäftigte weiterhin arbeitsunfähig sind, aber aus ärztlicher Sicht schon wieder teilweise belastbar erscheinen. Der behandelnde Arzt muss einen Wiedereingliederungsplan erstellen, der Beginn, Dauer, tägliche Arbeitszeit, Belastungssteigerung und mögliche Einschränkungen beschreibt.

Außerdem müssen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der zuständige Rehabilitationsträger beziehungsweise die Krankenkasse der Maßnahme zustimmen. Ziel ist nicht die sofortige volle Arbeitsaufnahme, sondern eine schonende Rückkehr in den Beruf, bei der getestet wird, welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten gesundheitlich wieder möglich sind.

Jobcenter war nicht zuständiger Reha-Träger

Das Sozialgericht hatte zunächst angenommen, das Jobcenter sei der zuerst angegangene Träger gewesen, weil dort Originalunterlagen eingereicht worden seien.

Das Landessozialgericht folgte dem nicht. Das Jobcenter ist kein Träger medizinischer Rehabilitation.

Auch wenn der Kläger dort später Unterlagen vorlegte, änderte das nichts daran, dass die Krankenkasse für die medizinische Reha-Leistung zuerst angegangen worden war.

Was Betroffene bei stufenweiser Wiedereingliederung beachten sollten

Wer eine stufenweise Wiedereingliederung beginnt, sollte den Wiedereingliederungsplan frühzeitig bei der Krankenkasse oder dem zuständigen Reha-Träger einreichen.

Wichtig ist, zusätzlich schriftlich alle Leistungen zu beantragen, die mit der Maßnahme zusammenhängen. Dazu gehören Krankengeld, Übergangsgeld, Fahrtkosten oder sonstige ergänzende Leistungen.

Wer keine Antwort erhält oder nur mündlich abgewiesen wird, sollte einen schriftlichen Bescheid verlangen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

FAQ zur Fahrtkostenerstattung bei Wiedereingliederung

Gibt es Fahrtkosten beim Hamburger Modell?

Ja. Fahrtkosten können als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung erstattungsfähig sein, wenn die Wiedereingliederung eine medizinische Rehabilitationsleistung ist.

Muss während der Wiedereingliederung Krankengeld gezahlt werden?

Nein. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung kann auch bestehen, wenn kein Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.

Reicht die Abgabe des Wiedereingliederungsplans als Antrag?

Nach der Entscheidung kann die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Zweifel als Antrag auf alle in Betracht kommenden Leistungen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung auszulegen sein.

Wer ist für die Fahrtkosten zuständig?

Zuständig ist der Rehabilitationsträger, der für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig ist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet, kann der zuerst angegangene Träger zuständig bleiben.

Was tun, wenn die Krankenkasse nur Krankengeld ablehnt?

Betroffene sollten ausdrücklich auf ergänzende Leistungen hinweisen und Fahrtkosten gesondert geltend machen. Bei Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt werden.

Fazit: Wiedereingliederung darf nicht an Fahrtkosten scheitern

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern stärkt Versicherte, die nach langer Krankheit mit dem Hamburger Modell in den Beruf zurückkehren wollen.

Die Krankenkasse darf einen Wiedereingliederungsplan nicht eng nur als Krankengeldantrag behandeln. Sie muss prüfen, welche Reha-Leistungen insgesamt in Betracht kommen.

Für Betroffene heißt das: Wiedereingliederungsplan einreichen, Fahrtkosten schriftlich beantragen und ablehnende Bescheide prüfen. Auch ohne Krankengeld oder Übergangsgeld kann ein Anspruch auf Reisekosten bestehen.