Krankengeld gilt auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

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Krankengeld gilt für einen Arbeitnehmer auch dann, wenn ein Arzt diesen am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses krankschreibt. Obwohl mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch der versicherungsrechtliche Anspruch auf Krankengeld endet, muss dieses ab dem Folgetag der Krankschreibung ausgezahlt werden. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 16 KR 73/10).

Die Krankenkassen vertraten einen anderen Standpunkt

Die Krankenkassen hatten bis zu dem Urteil den Standpunkt vertreten, dass ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehe, wenn zu dessen Beginn eine entsprechende Mitgliedschaft in der Versicherung gegeben sei.

Am letzten Tag arbeitsunfähig gemeldet

In dem gerichtlich verhandelten Fall ging es um das genaue Datum der Krankschreibung. Eine Arbeitnehmerin war am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geschrieben worden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am Tag nach der ärztlichen Feststellung.

Laut Krankenkasse bestand keine Versicherung mehr

Die Betroffene beantragte Krankengeld, und die Krankenkasse verweigerte ihr dies. Die Begründung lautete, da das Krankengeld erst ab dem Folgetag der ärztlichen Bescheinigung einsetze, sei sie an diesem Tag nicht mehr auf eine Art versichert gewesen, die den Bezug von Krankengeld umfasse.

Krankengeld ist ein Lohnersatz

Nach erfolglosem Widerspruch reichte die Frau Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf ein, und schließlich ging es in die Berufung vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Das Landessozialgericht erläutert die Argumentation der Klägerin: „Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld der im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bestehende Versicherungsschutz sein müsse.

Zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe sich die Klägerin jedoch unstreitig noch in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit Krankengeldanspruch befunden.“

Das Sozialgericht stellte sich gegen die Entscheidung der Krankenkasse und begründete dies folgendermaßen:

„Es würde(…) dem Sinn und Zweck von Krankengeldzahlungen widersprechen, wenn für die Frage, ob Krankengeld zu zahlen sei, auf den versicherungsrechtlichen Status des Betroffenen am Tag nach der ärztlichen Feststellung abzustellen wäre. Dies ergebe sich aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes.”

Klägerin ist auf Krankengeld angewiesen

Gerade in der konkreten Situation sei das Krankengeld notwendig, erklärten die Richter: “Die Klägerin sei wegen Arbeitsunfähigkeit nicht dazu in der Lage, sich eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung zu suchen oder arbeitslos zu melden und daher gerade auf Krankengeld angewiesen.“

Es geht um die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die Krankenkasse lehnte diese Entscheidung des Sozialgerichts ab und ging in Berufung. Das Landessozialgericht entschied gegen die Auffassung der Krankenkasse.

Demnach sei es ausreichend, wenn die die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, an dem ein Krankengeldanspruch besteht. Entscheidend sei, dass sich der Krankengeldanspruch an das beendete Arbeitsverhältnis anschließe.

Gericht erinnert Krankenkasse an Informationspflicht

Darüber hinaus wies das Gericht die Krankenkasse darauf hin, dass diese Versicherte auf die Rechtslage hinweisen müsse.

Die Krankenversicherung ist verpflichtet, den Versicherten zu informieren, dass er „bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss.“