Sozialhilfe: Gesundheitliche Gründe begründen Zuschuss für Bekleidung

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Sozialhilfe: Gesundheitliche Gründe begründen im Einzelfall eine Bekleidungspauschale

Liegen keine gesundheitlichen Gründe für den Bedarf an neuer Kleidung vor, sind die Voraussetzungen einer abweichenden Festlegung nach § 27a Abs. 4 SGB XII und für eine Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht gegeben.

Somit sind die Kosten für neue Bekleidung von der Hilfebedürftigen aus dem Regelsatz zu bezahlen beziehungsweise anzusparen ( vgl. dazu ganz aktuell zum SGB XII: LSG NRW Az. L 9 SO 298/23 aus 2025 ).

Anmerkung zum Bürgergeld vom Experten für Sozialrecht D. Brock

Hier möchte ich folgende Entscheidung des SG Berlin hinweisen, welche den Mehrbedarf an Bekleidung ganz klar als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II sieht

SG Berlin Az. S 183 AS 9809/15 ( n. v.), Berufung anhängig unter – L 29 AS 2628/17 –

Mehrbedarf für Bekleidung und Schuhe in Übergröße – § 21 Abs. 6 SGB II

Bürgergeld – Mehrbedarf für Bekleidung, Wäsche und Schuhe in Übergröße in Höhe von monatlich 19,78 Euro sind als Härtefallmehrbedarf vom Jobcenter zu gewähren.

Beim Bekleidungsbedarf für Übergrößen handelt es sich um einen dauerhaften Bedarf, welcher vom Jobcenter monatlich zu berücksichtigen ist.

Bekleidungsübergrößen können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen

Für den Kläger besteht in der regelmäßigen Anschaffung von Bekleidung (Wäsche und Schuhe) ein nicht nur einmaliger, sondern regelmäßig wiederkehrender Bedarf.

Er weicht im Vergleich zu dem im Regelsatz berücksichtigten Bedarf nach oben erheblich ab ( knapp 5% ) und ist (aufgrund seiner Höhe) unabweisbar, weil er nicht dauerhaft aus Einsparungen an anderer Stelle des Regelbedarfs ausgeglichen werden kann.

Praxistipp: ebenso mit der gleichen Begründung SG Berlin, Urt. v. 23.01.2019 – S 96 AS 24117/14 ( n. v. ), bestätigt in der Berufung durch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.04.2022 – L 9 AS 400/19

Bürgergeld: Monatlicher Mehrbedarf bei Übergrößen für Kleidung

Expertentipp zur Bekleidungspauschale – § 27a Abs. 4 SGB XII –

§ 27a Abs. 4 SGB XII regelt die Möglichkeit einer abweichenden Bemessung des Regelbedarfs, wenn ein Bedarf durch den Regelbedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist und anderweitig nicht ausgeglichen werden kann.

Gesundheitliche Gründe:

Wenn eine Krankheit oder Behinderung zu einem besonderen, zusätzlichen Bedarf an Kleidung führt (z.B. spezielle Materialien, Größen, Passform), kann dies als abweichender Bedarf nach § 27a Abs. 4 SGB XII geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für abweichende Festlegung:

Dauerhafter Bedarf: Der Bedarf muss voraussichtlich von längerer Dauer sein und nicht nur einmalig auftreten.

Unzureichende Deckung durch Regelbedarf: Der Bedarf muss durch den Regelsatz nicht oder nicht ausreichend gedeckt sein.

Keine anderweitige Deckung: Es darf keine andere Möglichkeit geben, den Bedarf zu decken (z.B. durch andere Sozialleistungen, Spenden oder ehrenamtliche Hilfe).

Beispiele für gesundheitliche Gründe:

Zusätzliche Kleidung aufgrund von Inkontinenz.

Spezielle Kleidung für Menschen mit körperlichen Einschränkungen (z.B. bei Gelenkproblemen oder Prothesen). Kleidung aus bestimmten Materialien, die für Allergiker oder Menschen mit Hautproblemen benötigt wird.

Beweislast:

Die Behörde ist für die Feststellung der Voraussetzungen der abweichenden Bedarfsfestsetzung darlegungspflichtig.

Anerkennung von Mehrbedarfen:

Auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII können in bestimmten Fällen bei gesundheitlichen Gründen eine Rolle spielen.

Nachweispflicht:

Um eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs zu erreichen, ist es wichtig, den gesundheitlichen Bedarf und die daraus resultierenden Mehrkosten detailliert darzulegen und nachzuweisen. Dies kann durch ärztliche Bescheinigungen, Kostenvoranschläge oder andere geeignete Nachweise erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gesundheitliche Gründe eine Rolle bei der Festsetzung des Regelbedarfs spielen können, wenn sie zu einem erhöhten oder speziellen Bedarf an Kleidung führen, der über den im Regelsatz enthaltenen Betrag hinausgeht und anderweitig nicht gedeckt werden kann.