EU-Ausländer können sich bei unangemessenem Sozialleistungsbezug in Deutschland nicht auf die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Eine daraus folgende Ausweisung oder Abschiebung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Lebensbedarf einer aus dem EU-Ausland stammenden Familie langjährig und auf weiter absehbare Zeit nur zu rund 25 Prozent durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt wird, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem am Donnerstag, 1. Juli 2026, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom Vortag (Az.: 8 L 395/26).
In einer weiteren Entscheidung stellten die Richter fest, dass die EU-Freizügigkeit auch bei Jahre zurückliegender Verurteilungen und einer fehlenden Erwerbstätigkeit ebenfalls entzogen werden kann (Az.: 8 L 655/26).
Neunköpfige Familie bezog Jobcenter-Leistungen
Im ersten Fall ging es um eine neunköpfige Familie aus Rumänien, die mindestens seit dem Jahr 2015 auf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters Gelsenkirchen angewiesen war. Der Ehemann beziehungsweise Vater ging zuletzt einer Erwerbstätigkeit im Umfang von monatlich 120 Stunden nach. Dabei erzielte er Nettoeinkünfte in Höhe von 1.335 Euro. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig.
Im zweiten Verfahren ging es ebenfalls um Rumänen, die teils vor sechs Jahren wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden waren. Einer Erwerbstätigkeit gingen sie nicht oder nur unregelmäßig nach.
Die Stadt Gelsenkirchen erkannte in beiden Fällen den Antragstellern ihr Recht auf EU-Freizügigkeit ab und drohte die Abschiebung an.
VG Gelsenkirchen bestätigt Ausweisung rumänischer Familie
Die dagegen gerichteten Eilanträge hatten keinen Erfolg. Im Fall der neunköpfigen Familie habe sich der Ehemann für den Aufenthalt der Familie in Deutschland rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft berufen. Seine langjährig und wohl auch auf weiter absehbare Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit decke nur zu 25 Prozent den Lebensbedarf der Familie.
Die Familie sei damit zum großen Teil auf Sozialleistungen angewiesen. Nur der Bezug staatlicher Leistungen ermögliche es der Familie überhaupt, in Deutschland bleiben zu können. Wegen des auf Dauer angelegten unangemessenen Sozialleistungsbezugs sei es daher gerechtfertigt, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu entziehen.
Auch im zweiten Verfahren gebe es mit Blick auf die Verurteilungen Grund zur Annahme, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die EU-Freizügigkeit nicht mehr erfüllen. Zudem seien sie fortlaufend und bis heute nicht erwerbstätig. Die Stadt habe daher den Verlust des Freizügigkeitsrechts „offensichtlich rechtmäßig feststellen dürfen“. fle




