Arbeitslosengeld und Minijob lohnen sich kaum

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Ein Minijob neben dem Arbeitslosengeld 1 ist erlaubt. In der Praxis bleibt vom zusätzlichen Einsatz aber oft weit weniger übrig, als viele Betroffene erwarten.

Der Grund liegt in einer starren Freibetragsregel, die seit vielen Jahren nicht mit der Lohn- und Preisentwicklung Schritt gehalten hat. Wer mehr als 165 Euro im Monat verdient, muss damit rechnen, dass der darüberliegende Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Zugleich gilt eine strenge Zeitgrenze: Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und riskiert den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Nebenjobs nur unterhalb dieser Schwelle möglich sind und der monatliche Freibetrag bei 165 Euro liegt.

Zuverdienst ist erlaubt, aber eng begrenzt

Viele Beziehende von Arbeitslosengeld 1 möchten die Zeit der Arbeitslosigkeit sinnvoll überbrücken. Ein Minijob kann helfen, Tagesstruktur zu behalten, Kontakte zu Arbeitgebern zu knüpfen und das Einkommen etwas zu verbessern.

Doch das Sozialrecht setzt enge Grenzen. Nach § 155 SGB III wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und dem Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Das bedeutet: Nur der anrechnungsfreie Teil verbessert die finanzielle Lage wirklich. Alles darüber reduziert in vielen Fällen die Zahlung der Agentur für Arbeit.

Für Betroffene fühlt sich das oft widersprüchlich an. Einerseits sollen Arbeitslose möglichst schnell wieder in Beschäftigung kommen, andererseits lohnt sich ein kleiner Nebenjob oberhalb des Freibetrags finanziell kaum.

Die 15-Stunden-Grenze kann den Anspruch gefährden

Beim Arbeitslosengeld 1 geht es nicht nur um den Verdienst. Entscheidend ist auch die Arbeitszeit.

Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, steht dem Arbeitsmarkt nach den Regeln des Arbeitslosengeldes nicht mehr in der erforderlichen Weise zur Verfügung. Die Person muss sich dann aus der Arbeitslosigkeit abmelden und kann den Anspruch verlieren.

Diese Grenze betrifft auch mehrere Tätigkeiten zusammen. Wer etwa in einem Café arbeitet, zusätzlich Reinigungsarbeiten übernimmt und noch gelegentlich Regale einräumt, muss alle Stunden zusammenrechnen.

Für Arbeitgeber ist das wenig attraktiv. Ein Job von nur wenigen Stunden pro Woche verursacht trotzdem Planung, Abrechnung und Einarbeitung.

Warum die 165-Euro-Grenze kaum noch zur Arbeitswelt passt

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit dieser Erhöhung auch die Minijob-Grenze gestiegen ist.

Wer den Freibetrag von 165 Euro nicht überschreiten will, kann bei 13,90 Euro Stundenlohn rechnerisch nur rund 11,87 Stunden im Monat arbeiten. Auf eine durchschnittliche Monatsbetrachtung mit 4,33 Wochen umgerechnet sind das etwa 2,74 Stunden pro Woche.

Das ist für viele Minijobs zu wenig. Im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der Logistik oder in der Reinigung werden zwar häufig Aushilfen gesucht, aber selten für weniger als drei Stunden in der Woche.

Je höher der Stundenlohn, desto geringer ist die mögliche Arbeitszeit innerhalb des Freibetrags. Bei 15 Euro pro Stunde wären nur noch 11 Stunden im Monat möglich, bevor die Anrechnung beginnt.

Rechenbeispiele zeigen den geringen Effekt

Die Anrechnung wirkt besonders deutlich, wenn der Minijob mehr als 165 Euro einbringt. Wer 250 Euro netto verdient und keine zusätzlichen abziehbaren Kosten hat, überschreitet den Freibetrag um 85 Euro.

Diese 85 Euro werden dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Aus 250 Euro Nebenverdienst werden wirtschaftlich nur 165 Euro zusätzlich.

Bei einem Minijob mit 350 Euro netto liegt der übersteigende Betrag schon bei 185 Euro. Auch hier bleibt der tatsächliche Vorteil regelmäßig bei 165 Euro, sofern keine weiteren abzugsfähigen Kosten geltend gemacht werden können.

Monatlicher Nebenverdienst Anrechnung ohne zusätzliche Werbungskosten Zusätzlich verbleibender Betrag
165 Euro 0 Euro 165 Euro
250 Euro 85 Euro 165 Euro
350 Euro 185 Euro 165 Euro
520 Euro 355 Euro 165 Euro
603 Euro 438 Euro 165 Euro

Die Tabelle zeigt, warum viele Betroffene ihren Zuverdienst bewusst in der Nähe der Freibetragsgrenze halten. Es handelt sich nicht zwingend um mangelnde Arbeitsbereitschaft, sondern um eine nüchterne Reaktion auf die Anrechnung.

Werbungskosten können den Freibetrag praktisch erhöhen

Ganz so starr ist die Berechnung nicht in jedem Fall. Werbungskosten können den Betrag erhöhen, der am Ende anrechnungsfrei bleibt.

Zu solchen Kosten zählen etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel oder Ausgaben für vorgeschriebene Arbeitskleidung. Nach dem Gesetz wird das Nebeneinkommen erst bereinigt, bevor der Freibetrag angewendet wird.

Ein Beispiel verdeutlicht den Effekt: Verdient jemand 250 Euro netto und kann 35 Euro Fahrtkosten nachweisen, liegt das bereinigte Nebeneinkommen bei 215 Euro. Erst davon wird der Freibetrag von 165 Euro abgezogen.

In diesem Fall würden 50 Euro angerechnet. Der wirtschaftliche Vorteil läge nicht bei 165 Euro, sondern bei 200 Euro.

Sonderregel für bereits bestehende Nebenjobs

Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die schon vor der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt haben. Wer in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate lang neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gearbeitet hat, kann einen höheren Freibetrag behalten.

Dann zählt der durchschnittliche monatliche Verdienst aus dieser früheren Nebentätigkeit. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bestätigen, dass dieser Durchschnittsbetrag als Freibetrag gelten kann, mindestens aber 165 Euro.

Das kann etwa für jemanden wichtig sein, der schon vor der Kündigung regelmäßig 500 Euro im Minijob verdient hat. Wird die Hauptbeschäftigung beendet, kann dieser frühere Durchschnittsverdienst unter den Voraussetzungen der Sonderregel anrechnungsfrei bleiben.

In der Praxis scheitert diese Möglichkeit jedoch oft an Lücken. Wer die Nebentätigkeit nicht lange genug ausgeübt hat oder vor der Arbeitslosigkeit pausiert hat, fällt meist wieder auf den normalen Freibetrag zurück.

Minijob-Grenze steigt, ALG-Freibetrag bleibt stehen

Besonders auffällig ist der Vergleich mit der Minijob-Grenze. Während sich die Minijob-Grenze an der Entwicklung des Mindestlohns orientiert, bleibt der ALG-1-Freibetrag unverändert.

Die Minijob-Zentrale beziffert die Verdienstgrenze für Minijobs im Jahr 2026 auf 603 Euro und für 2027 auf 633 Euro. Grundlage ist die Formel Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, anschließend wird auf volle Euro aufgerundet.

Jahr ALG-1-Freibetrag Gesetzlicher Mindestlohn Minijob-Grenze
2002 165 Euro kein gesetzlicher Mindestlohn 325 Euro
2015 165 Euro 8,50 Euro 450 Euro
2022 165 Euro 12,00 Euro 520 Euro
2024 165 Euro 12,41 Euro 538 Euro
2025 165 Euro 12,82 Euro 556 Euro
2026 165 Euro 13,90 Euro 603 Euro
2027 165 Euro 14,60 Euro 633 Euro

Die Schere wird dadurch immer größer. Ein voller Minijob passt rechnerisch längst nicht mehr zu den Zuverdienstregeln beim Arbeitslosengeld 1.

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Wer 2026 die Minijob-Grenze von 603 Euro ausschöpft, liegt ohne Werbungskosten 438 Euro über dem ALG-Freibetrag. Dieser Betrag mindert dann das Arbeitslosengeld.

Inflation verschärft das Problem

Der Freibetrag von 165 Euro wirkt heute deutlich geringer als bei seiner Einführung. Die Verbraucherpreise sind seit den frühen 2000er-Jahren erheblich gestiegen, wie die langen Reihen und aktuellen Monatswerte des Statistischen Bundesamts zum Verbraucherpreisindex zeigen.

Ein Betrag, der vor mehr als zwei Jahrzehnten noch spürbar war, deckt heute oft nur wenige Einkäufe, Fahrtkosten oder laufende Alltagsausgaben. Für Arbeitslose mit ohnehin reduziertem Einkommen ist das ein spürbarer Unterschied.

Das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Mit Kind liegt der Leistungssatz bei 67 Prozent.

Gerade Beschäftigte aus dem Niedriglohnbereich haben dadurch häufig wenig finanziellen Spielraum. Ein Zuverdienst könnte helfen, wird aber durch die Anrechnung eng begrenzt.

Vergleich mit der Grundsicherung sorgt für Unmut

Viele Betroffene empfinden den Vergleich mit der Grundsicherung als schwer nachvollziehbar. Dort gelten bei Erwerbseinkommen gestaffelte Freibeträge.

Nach den bekannten SGB-II-Regeln bleiben zunächst 100 Euro frei. Zusätzlich bleiben von Einkommen zwischen 100 und 520 Euro weitere 20 Prozent anrechnungsfrei; bei höheren Beträgen kommen weitere Stufen hinzu.

Bei einem Minijob von 603 Euro ergibt sich dadurch rechnerisch ein Freibetrag von rund 209 Euro. Beim Arbeitslosengeld 1 bleibt es dagegen grundsätzlich bei 165 Euro, wenn keine Sonderregel oder Werbungskosten greifen.

Das wird von vielen als Schieflage wahrgenommen. Denn Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung, für die Beschäftigte zuvor Beiträge gezahlt haben.

Warum der Nebenjob trotzdem sinnvoll sein kann

Finanziell lohnt sich der Minijob oberhalb des Freibetrags oft kaum. Trotzdem kann eine Nebentätigkeit andere Vorteile haben.

Sie kann den Kontakt zum Arbeitsmarkt erhalten, neue Bewerbungen erleichtern und aus einem kleinen Job später eine reguläre Beschäftigung machen. Für manche Betroffene ist das wichtiger als der kurzfristige Einkommenseffekt.

Dennoch bleibt die Kritik berechtigt. Wer Arbeit aufnehmen soll, braucht Regeln, die nicht schon nach wenigen Wochenstunden den finanziellen Nutzen fast vollständig abschöpfen.

Ein dynamischer Freibetrag, der an Mindestlohn, Preisentwicklung oder Minijob-Grenze gekoppelt wird, wäre ein naheliegender Reformschritt. Bislang bleibt die Regelung jedoch bei 165 Euro stehen.

Was Betroffene unbedingt beachten sollten

Ein Nebenjob sollte vor Aufnahme der Tätigkeit der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn der Verdienst unterhalb des Freibetrags bleibt.

Wichtig sind Arbeitszeit, monatlicher Verdienst und Nachweise über mögliche Werbungskosten. Wer mehrere Tätigkeiten hat, muss alle Arbeitszeiten und Einkünfte zusammen betrachten.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Wochenarbeitszeit nahe an 15 Stunden heranreicht. Schon eine zusätzliche Schicht kann den Anspruch gefährden.

Auch schwankende Arbeitszeiten sollten dokumentiert werden. Bei Unklarheiten ist eine schriftliche Klärung mit der Agentur für Arbeit besser als eine spätere Rückforderung.

Praxisbeispiel: Warum Peter trotz Minijob kaum mehr Geld hat

Peter ist 54 Jahre alt und erhält nach dem Verlust seiner Stelle Arbeitslosengeld 1. Um finanziell etwas besser über den Monat zu kommen, nimmt er einen Minijob in einem Supermarkt an.

Er verdient dort 350 Euro netto im Monat. Weil er keine besonderen Werbungskosten geltend machen kann, bleiben nur 165 Euro anrechnungsfrei.

Die übrigen 185 Euro werden auf sein Arbeitslosengeld angerechnet. Obwohl Peter mehrere Stunden im Monat arbeitet, verbessert sich seine finanzielle Lage nur um 165 Euro.

Als ihm der Arbeitgeber später mehr Stunden anbietet, lehnt Peter ab. Oberhalb des Freibetrags würde er kaum mehr Geld behalten, müsste aber deutlich mehr Zeit einsetzen und zusätzlich auf die 15-Stunden-Grenze achten.

Fazit: Die Regel erlaubt Zuverdienst, verhindert aber oft den finanziellen Anreiz

Ein Minijob neben dem Arbeitslosengeld 1 ist rechtlich möglich. Die Kombination aus 165-Euro-Freibetrag, voller Anrechnung darüber und 15-Stunden-Grenze macht ihn finanziell aber häufig unattraktiv.

Besonders problematisch ist, dass der Freibetrag seit vielen Jahren nicht an Löhne, Preise oder die Minijob-Grenze angepasst wurde. Dadurch dürfen Betroffene offiziell hinzuverdienen, tatsächlich bleibt aber oft nur ein sehr kleiner Vorteil.

Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit regelmäßig nebenbei gearbeitet hat oder Werbungskosten nachweisen kann, hat bessere Chancen auf einen höheren anrechnungsfreien Betrag. Für viele andere bleibt der Minijob beim ALG 1 vor allem ein arbeitsmarktpolitisches Signal, aber kein spürbarer finanzieller Ausweg.

Fragen und Antworten zu ALG 1 und Minijob

Wie viel darf ich beim Arbeitslosengeld 1 hinzuverdienen?

Grundsätzlich bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei. Einkommen oberhalb dieses Betrags wird nach Abzug zulässiger Kosten auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Darf ich während des ALG-1-Bezugs einen Minijob ausüben?

Ja, ein Minijob ist erlaubt. Die Arbeitszeit muss aber unter 15 Stunden pro Woche bleiben, sonst kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen.

Was passiert, wenn ich mehr als 165 Euro verdiene?

Der Teil des bereinigten Nebeneinkommens, der über 165 Euro liegt, mindert das Arbeitslosengeld. Dadurch bleibt der finanzielle Vorteil häufig auf den Freibetrag begrenzt.

Können Fahrtkosten den Freibetrag erhöhen?

Ja. Fahrtkosten und andere Werbungskosten können vom Nebeneinkommen abgezogen werden, bevor die Anrechnung berechnet wird.

Gilt ein höherer Freibetrag, wenn ich den Nebenjob schon vorher hatte?

Das ist möglich. Wer die Nebentätigkeit vor Beginn des ALG-1-Anspruchs lange genug neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen den früheren Durchschnittsverdienst als Freibetrag behalten.

Warum lohnt sich ein voller Minijob beim ALG 1 oft nicht?

Ein voller Minijob kann 2026 bis zu 603 Euro einbringen. Beim Arbeitslosengeld 1 bleiben davon aber grundsätzlich nur 165 Euro anrechnungsfrei, sofern keine höheren Werbungskosten oder Sonderregeln greifen.