Banken dürfen keine Pauschale für Hilfe bei Überweisungsproblemen verlangen
17.01.2014
In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Banken für spezielle Fragen und Auskünfte zu Überweisungen eine sogenannte Pauschale verlangt haben. Diese Praxis ist aber rechtswidrig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Das BGH bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 23 U 50/12). Die Commerzbank hatte eine Revision wieder zurückgenommen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Kläger beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Commerzbank. Die Verbraucherschützer verlangten Unterlassung. Von ihren Kunden hatte die Bank bei Nachforschungen oder Reklamationen für bestimmte Überweisungen eine Gebühr von pauschal 25 Euro verlangt. Das ist, wer von Sozialleistungen abhängig ist, sehr viel Geld.
Das Oberlandesgericht urteilte, die Klauseln haben keinen rechtlichen Bestand. Die Richter sahen, dass die „Kunden unangemessen benachteiligt“ würden. Es gehöre ganz einfach zu den Pflichten von Banken, entsprechende Reklamationen oder Problemlagen ohne ein Extrageld zu helfen. Die Gebühren könnten nämlich laut Klauseln in jedem Fall erhoben werden, egal ob der Kunden eine Schuld an der Problemstellung hat oder nicht. Zudem seien zwei weitere AGB-Bestimmungen über Pauschalen unwirksam. So hatte die Bank auch für die Bearbeitung von Krediten eine Pauschale verlangt. Diesen Teil hatte die Bank allerdings schon im Jahr 2013 anerkannt.
Neben der Commerzbank verlangen zahlreiche weitere Banken sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, Schadenersatz oder Servicepauschalen. Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Gegen Abzocke bei solchen pauschalen Berechnungsentgelten sollten Betroffene sich wehren. Die Institute können allenfalls Ersatz für ihre zusätzlichen Aufwendungen verlangen. Diese müssen sie aber nachweisen" (gs)
Bild: Lupo / pixelio.de
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