Hartz IV: Kein Härtefall bei Kieferbehandlung

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Folgebehandlungen bei Kiefertherapien werden nicht vom Jobcenter gezahlt

17.12.2013

Sogenannte Mehrbedarfsleistungen im Härtefall sind nicht auf kieferorthopädische Behandlungen anzuwenden. Das urteilte aktuell das Bundessozialgericht in Kassel und wies damit eine Klage eines Hartz IV Beziehenden ab.

Der Kläger wollte erreichen, dass das Jobcenter die Kosten für eine Kieferbehandlung übernimmt, wenn die Krankenkasse zur Übernahme nicht verpflichtet ist. Der Klägerin hatte die Krankenkasse eine Kostenzusage für eine kieferorthopädische Behandlung auf Grundlage eines Behandlungsplans des behandelnden Kieferorthopäden erteilt. Zudem erstellte der behandelnde Arzt einen ergänzenden Kosten- und Heilplan. Die Kosten für die ergänzenden Maßnahmen wurden von der Krankenkasse nicht bezahlt, so dass der Kläger einen Antrag auf Mehrbedarfsleistungen beim zuständigen Jobcenter stellte. Doch die Behörde lehnte ab. Daraufhin legte die Betroffene, die von Hartz IV leben muss, einen Widerspruch und im Anschluss Klage ein.

Doch auch das Sozialgericht sowie das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Das Landessozialgericht könne „keine Voraussetzungen hierfür erkennen“. Es würde sich beim den Aufwendungen für eine Kieferbehandlung nach dem ergänzenden Heil- und Kostenplan nicht um einen besonderen und fortlaufenden Bedarf handeln. Zudem sei dieser nicht unabweisbar, da für die medizinische Versorgung die gesetzlichen Krankenkassen zuständig sind.

Auch vor dem Bundessozialgericht hatte die Klage nunmehr kein Erfolg. In seiner Entscheidung (B 4 AS 6/13 R) führten die obersten Sozialrichter aus, dass der Bedarf der Klägerin „durch die ergänzende kieferorthopädische Behandlung nicht unabweisbar war. Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts könne wegen des Nachrangs dieses Leistungssystems gegenüber anderen Sozialleistungssystemen ein medizinischer Bedarf nur sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung verpflichtet ist.“

So habe der ALG II Leistungsberechtigte zunächst sich an seine Krankenkasse zu wenden. Wenn diese jedoch die Leistung ablehnt und es sich dennoch um eine medizinisch notwendige Therapie handelt, kann die Härtefallregelung greifen. Das dürfte in der Realität allerdings eher selten sein, da die Kassen einen Leistungskatalog erarbeiten, in dem alle notwendigen Behandlungen aufgelistet sind. (sb)

Bild: Claudia Heck / pixelio.de

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