Eine Familie mit Bezug von Bürgergeld verkaufte ihr altes Haus und dachten sich, jetzt bauen wir uns eine richtig große Hütte. Leider der falsch gedacht, denn die Leistungen nach dem Bürgergeld wurden wegen fehlender Hilfebedürftigkeit vom Jobcenter gestrichen bzw. eingestellt.
“Wer groß baut und zu groß denkt, den bestraft das Leben” – Bürgergeld futsch!
Mit dem heutigem Tage gibt der 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom vom 7. Januar 2025 – L 11 AS 372/24 B ER – bekannt,
dass das Jobcenter das Immobilienvermögen von Bürgergeldempfängern nicht optimieren muss.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können.
Dem Verfahren lag ein Eilantrag einer Familie aus dem Emsland zugrunde. Diese hatte ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 Euro verkauft, nachdem sie während des Bürgergeldbezugs ein neues Haus gebaut hatte. Aufgrund des erzielten Verkaufserlöses hob der
Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung auf.
Demgegenüber vertrat die Familie die Auffassung, das neue Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Zudem berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit von 12 Monaten, während der auch großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssten.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen beim Bürgergeld – gesetzliche Karenzzeit gilt auch nicht.
Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen darstelle.
Familie war zumutbar das Vermögen zu beleihen
Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung.Die Berufung auf die gesetzliche Karenzzeit lehnte das Gericht ebenfalls ab.
Denn die Regelung diene dem Zweck, dass Leistungsempfänger nicht sofort ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern.
Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten.
Fazit
Wenn Empfänger von Bürgergeld versuchen ihr Immobilienvermögen zu optimieren, etwa weil ihnen die Entfernung zur Stadtmitte zu weit ist, geht leer aus. Die Karenzzeit beim SGB II dient zur Überbrückung einer Notlage.
Praxistipp
LSG Sachsen, Beschluss v. 13.11.2024 – L 7 AS 379/24 B ER – Kein Härtefall bei alleiniger geringfügiger Überschreitung nunmehr gesetzlich geregelter Wohnflächengrenze
Ein Alleinbewohner eines 147 m² großen Hauses hat keinen Anspruch auf zuschussweises Bürgergeld. Wegen 7 Quadratmeter soll ein Leistungsempfänger sein Haus verkaufen oder es kommt nur die Erbringung eines Darlehens vom JobCenter in Betracht.