Mit zu großem Haus kein Bürgergeld-Anspruch

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Ein Alleinbewohner eines 147 m² großen Hauses hat keinen Anspruch auf zuschussweises Bürgergeld. Wegen 7 Quadratmeter soll ein Leistungsempfänger sein Haus verkaufen oder es kommt nur die Erbringung eines Darlehens vom JobCenter in Betracht.

Der Betroffene soll nach Meinung des Jobcenters, aber auch des Gerichts sein 147 m² großes Hausgrundstück verkaufen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Angemessen für den Bürgergeldempfänger wären als Alleinbewohner lediglich 140 m².

Höhere Wohnflächen sind nur anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, hier aber verneinend wegen 7 m².

1. Eine allgemeine Erhöhung der Wohnfläche, bis zu der ein selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen beim Bürgergeld zu berücksichtigen ist, um 10 v.H. scheidet nach der gesetzlichen Normierung der Grenzwerte und einer Härtefallregelung zur Anerkennung einer höheren Wohnfläche aus.

2. Keine besondere Härte bei Verwertung des Hausgrundstücks bedeutet allein die geringfügige Überschreitung der Wohnflächengrenze, auch wenn es nur 7 Quadratmeter sind.

3. Die Bewilligung von PKH war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (zum verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht vgl. z.B. BVerfG v. 30.05.2022 – 1 BvR 1012/20 – ).

4. Der Bürgergeldempfänger hat in diesem Verfahren für Leistungen als Zuschuss seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, da sein selbst genutztes Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist ( so aktuell die Gerichtsentscheidung zum Az.: L 7 AS 379/24 B ER ).

Bei einem angenommenen Verkaufspreis von ca. 50.000,- € bisher nur Belastungen von ca. 23.600,- € und ein Freibetrag von 15.000,- € (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II) abzusetzen sind.

Mit dem sich daraus ergebenden zu berücksichtigenden Vermögen von ca. 11.400,- € kann der Antragsteller seinen Bedarf decken. Es ist auch so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist, da ein fiktiver Vermögensverbrauch nicht stattfindet (vgl. nur BSG v. 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R -.

Bürgergeldempfänger kann sich auch nicht auf eine besonderen Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II berufen

Denn hierfür genügt der alleinige Hinweis des Antragstellers auf die geringfügige Überschreitung der für ihn nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II maßgeblichen Wohnfläche um 7 m² und einen sich daraus ergebenden geldliche(n) Wert von 1.257,62 € nicht, da eine Wohnfläche von 140 m² bei alleiniger Nutzung eines Hausgrundstücks sehr großzügig bemessen ist.

Und allein deren geringfügige Überschreitung (hier 5 %) keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.

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Wann wäre nach der Rechtsprechung des BSG eine besondere Härte gegeben?

Diese wäre nur gerechtfertigt zum Beispiel beim – Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern ( BSG vom 29.3.2007 – B 7b AS 12/06 R – ) die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbstgenutzten Haus ( BSG vom 18.9.2014 – B 14 AS 58/13 R – )

Anmerkung

Knallharte Entscheidung, wegen 7 qm soll er sein Haus verkaufen, nach Abzug der Belastungen und Kosten verbleiben ihm gerade mal etwas mehr wie 11.000 Euro, aber das Haus ist weg. Ich persönlich denke, dass uns in 2025 viele solcher schlechten Entscheidungen begegnen werden.

Praxistipp

Anderer Auffassung, dass eine allgemeine Erhöhung der in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erster Teils. SGB II genannten Wohnflächen um 10 v.H. aus scheidet zumindest – im Einzelfall – z.B. Schwabe in: BeckOGK, SGB II, § 12 Rn. 67, Stand: 01.08.2024

„Es kann auch weiterhin unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Art. 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 % noch von einer angemessenen Wohnfläche im Einzelfall ausgegangen werden“