Wenn ein Kind eine Behinderung hat, dann kann ein Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen und die Altersbeschränkung keine Rolle spielen. Wir erklären, was die Voraussetzungen dafür sind und was Sie beachten müssen.
Ist das Kindergeld eine Sozialleistung?
Das Kindergeld ist als steuerliche Ausgleichszahlung über das Einkommensteuergesetz geregelt. Es handelt sich nicht um eine Sozialleistung. Einen Anspruch haben die Eltern von leiblichen Kindern, Adoptionskindern und Pflegekindern.
Wenn ein Pflege-Kindschaftsverhältnis besteht, dann können bisweilen auch Geschwister dieses Kindergeld beanspruchen.
Wichtig: Das Kind (in unserem Fall das Kind mit Behinderung) selbst hat diesen Anspruch nicht.
Welche Voraussetzungen gelten beim Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung?
Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein, damit auch darüber hinaus ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Bei einem Geburtsjahr bis einschließlich 1981 gilt eine Grenze von 27 Jahren.
Setzte die Behinderung erst nach diesem Alter ein, dann besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Umgekehrt gilt aber keine weitere Altersbeschränkung, wenn die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestand.
Zweitens darf das Kind nicht genug finanzielle Mittel haben, um seinen Lebensbedarf selbst zu decken, und dies muss ursächlich an der Behinderung liegen.
Die Behinderung muss also in erheblichem Umfang mitverantwortlich dafür sein, dass das Kind keine Erwerbsarbeit findet, durch die es imstande wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Oder ein Anspruch besteht, wenn das Kind zwar Einkünfte aus Erwerbsarbeit bezieht oder beziehen könnte, diese aber nicht ausreichen oder ausreichen würden, um den Lebensbedarf zu decken. Zu diesem Lebensbedarf zählt nicht nur der existenzielle Grundbedarf, sondern auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf.
Drittens muss mindestens ein Pflege-Kind-Berechtigter vorhanden sein, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
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Wie berechnet die Familienkasse den Anspruch?
Der allgemeine Lebensbedarf entspricht dem Grundfreibetrag des Einkommensteuergesetzes. Dieses Existenzminimum beträgt ab dem 01.01.2025 genau 12.084 Euro und wird jedes Jahr neu festgelegt.
Die Familienkasse prüft jetzt erst einmal, ob dieser allgemeine Lebensbedarf die zur Verfügung stehenden Gelder übersteigt. Wenn dies zutrifft, dann besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
Bei Menschen mit Behinderung entsteht jedoch auch ein Mehrbedarf durch Kosten, die ursächlich mit der Behinderung verbunden sind. Deshalb prüft die Familienkasse den individuellen Lebensbedarf des erwachsenen Kindes mit Behinderung und vergleicht diesen mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.
Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung wird auch dann gezahlt, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zwar den allgemeinen Lebensbedarf decken, nicht aber den Mehrbedarf wegen der Behinderung.
Wie erhält man Kindergeld für Erwachsene?
Um das Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf Kindergeld ausfüllen, die Anlage Kind, die Erklärung zu den Pflege-Kindschaftsverhältnissen eines Kindes mit Behinderung sowie die Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines Kindes mit Behinderung.
Zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice
Achtung: Die Daten beim Kindergeld für Menschen mit Behinderung gelten als besonders schützenswert. Deshalb fallen die entsprechenden Anträge nicht in den Bereich der regionalen Familienkassen, sondern zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice.
An diesen schicken Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare.
Wie belegen Sie die Behinderung?
Um den Anspruch prüfen zu können, reicht der Familienkasse der Schwerbehindertenausweis.
Auch andere Nachweise werden akzeptiert. Dazu zählen der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, ein Bescheid über eine Rente aufgrund der Behinderung oder ein Pflegegeld-Bescheid bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 nach dem SGB XII.
Auch ein ärztliches Gutachten, das Einschränkungen der Erwerbstätigkeit aufgrund der Behinderung des Kindes erläutert, reicht als Beleg.
Wichtig ist, dass aus den Belegen bei einem Kind, das 25 Jahre alt oder älter ist, hervorgeht, seit wann die Behinderung besteht.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.