Aufstocken wenn das Krankengeld zu gering ist

Wer länger krank ist, hat schnell mehr Sorgen als nur die Genesung. Denn nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, und die Krankenkasse springt mit Krankengeld ein.

Weil dieses in der Regel deutlich unter dem letzten Gehalt liegt, entsteht häufig eine finanzielle Lücke. Dieser Beitrag erläutert fundiert und Schritt für Schritt, welche Möglichkeiten es gibt, das Krankengeld aufzustocken, wann ein Arbeitgeberzuschuss greift, wie Bürgergeld und Wohngeld helfen können und worauf Betroffene im Verfahren achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Krankengeld soll den Lebensunterhalt sichern, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Gezahlt wird es von der Krankenkasse; es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.

Weil die tatsächlichen Ausgaben meist gleich bleiben, reicht das Krankengeld oft nicht aus. Dann kommen ein freiwilliger Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers, aufstockende Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – Wohngeld in Betracht.

Welche Strategie passt, hängt von der individuellen Bedarfsgemeinschaft, den Wohnkosten, dem vorhandenen Vermögen sowie vertraglichen Regelungen im Betrieb ab.

So kannst Du das Krankengeld aufstocken

Wege zur Aufstockung von Krankengeld
Möglichkeit Voraussetzungen & Hinweise
Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers Freiwillige, aber vertraglich/tariflich geregelte Leistung; Anspruch nur, wenn Arbeits-/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung es vorsieht. Überbrückt die Differenz zwischen Krankengeld und bisherigem Netto (max. bis zur Höhe des Differenzbetrags), in der Regel längstens bis zur 39. Woche der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit; steuerpflichtig. Häufige Bedingungen: Mindestbetriebszugehörigkeit, lückenlose AU-Bescheinigung, unverschuldete Erkrankung; auch in Teilzeit/Minijob möglich, wenn geregelt.
Bürgergeld (SGB II) zur Aufstockung Aufstockende Leistungen beim Jobcenter, wenn der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarf + angemessene Unterkunftskosten) das Einkommen aus Krankengeld übersteigt. Krankengeld wird in voller Höhe als Einkommen angerechnet, ohne Erwerbstätigen-Freibeträge; Vermögensfreigrenzen beachten. Erforderlich sind u. a. Nachweise zu Krankengeld, Miete/Nebenkosten, Haushaltszusammensetzung und ggf. Vermögen.
Wohngeld Alternative, wenn kein oder kein ausreichender Anspruch auf Bürgergeld besteht (z. B. wegen Einkommen/Vermögen). Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle. Höhe abhängig von Miethöhe, Haushaltsgröße und Gesamteinkommen. Benötigt werden Nachweise zu Miete/Nebenkosten und Einkommen bzw. Krankengeld.

Wann die Krankenkasse Krankengeld zahlt

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt grundsätzlich nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist eine ärztlich bescheinigte andauernde Arbeitsunfähigkeit. Gezahlt wird taggenau und rückwirkend; für volle Kalendermonate rechnet die Kasse stets mit 30 Tagen, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat.

Bei derselben Krankheit ist die Bezugsdauer auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums begrenzt, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Tritt innerhalb dieses Zeitraums eine andere Erkrankung hinzu, verlängert das den Gesamtanspruch in der Regel nicht.

Sonderfälle sind ausdrücklich mitgedacht: Wer Arbeitslosengeld I bezieht, erhält bei Krankheit zunächst bis zu sechs Wochen weiter Leistungen von der Agentur für Arbeit; erst danach setzt das Krankengeld der Kasse ein. Wer bereits eine Rente bezieht, muss damit rechnen, dass der Krankengeldanspruch ganz oder teilweise entfällt.

Was Krankengeld ist – und wie es berechnet wird

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Grundlage ist das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Üblich sind 70 Prozent des Bruttogehalts, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Die Kasse ermittelt einen kalendertäglichen Zahlbetrag; Abzüge und Höchstgrenzen können je nach individueller Situation variieren. Gerade bei niedrigen Löhnen, in Teilzeit, bei Minijobs oder bei unständig Beschäftigten fällt das Krankengeld oft entsprechend gering aus, sodass eine ergänzende Unterstützung notwendig wird.

Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers: Erste Option vor der Aufstockung

Bevor öffentliche Leistungen ins Spiel kommen, lohnt der Blick in den Arbeitsvertrag, in einschlägige Tarifverträge oder in Betriebsvereinbarungen. Viele Regelwerke sehen einen Krankengeldzuschuss vor – eine freiwillige, aber vertraglich bindende Leistung des Arbeitgebers, die die Differenz zwischen Krankengeld und dem bisherigen Einkommen ganz oder teilweise überbrückt. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht, allerdings kann sich ein Anspruch aus Tarif- oder Betriebsrecht ergeben.

Voraussetzungen sind häufig eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Vorlage einer lückenlosen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das unverschuldete Eintreten der Erkrankung. Der Zuschuss wird meist längstens bis zum Ende der 39. Woche der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gewährt und ist steuerpflichtig.

Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber können anspruchsberechtigt sein, wenn die einschlägigen Regelungen dies vorsehen. Wer die Kriterien erfüllt, sollte den Antrag frühzeitig stellen und die Nachweise vollständig beifügen.

Aufstockung durch Bürgergeld: Wenn das Krankengeld nicht reicht

Reicht das Krankengeld nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kommen aufstockende Leistungen nach dem SGB II in Betracht, die beim Jobcenter zu beantragen sind. Maßstab ist der individuelle Bedarf der Bedarfsgemeinschaft; berücksichtigt werden der Regelbedarf sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung und Nebenkosten.

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Für 2025 gelten als Orientierungswerte ein Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende, 506 Euro für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, 451 Euro für junge Volljährige bis 24 Jahre, 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren sowie 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren. Hinzu treten die tatsächlichen, angemessenen Wohnkosten.

Das Krankengeld wird als Einkommen in tatsächlicher Höhe angerechnet. Freibeträge, wie sie bei Erwerbseinkommen vorgesehen sind, greifen hier grundsätzlich nicht. Entsteht nach der Anrechnung eine Lücke zwischen Bedarf und vorhandenem Einkommen, wird diese im Rahmen des Bürgergeldes geschlossen.

Voraussetzung ist zudem, dass das verwertbare Vermögen die gesetzlichen Freibeträge nicht überschreitet. Da die Anerkennung von Unterkunftskosten und die Bewertung von Vermögen im Einzelfall variieren, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Wohnkosten sowie der Vermögenssituation.

Antragstellung beim Jobcenter: Vorgehen und typische Nachweise

Der Antrag auf aufstockende Leistungen sollte möglichst zeitnah gestellt werden, um rückwirkende Lücken zu vermeiden. Erforderlich sind in der Praxis in der Regel der Nachweis über die Höhe des Krankengeldes, aktuelle Miet- und Nebenkostenunterlagen, Nachweise zur Bedarfsgemeinschaft, gegebenenfalls Kontoauszüge zur Vermögensprüfung sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Da die Unterlagenlage je nach Konstellation variiert, ist eine enge Abstimmung mit der zuständigen Sachbearbeitung sinnvoll. Bei Unklarheiten kann eine unabhängige Beratung helfen, etwa um Bescheide auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Wohngeld als Alternative oder Ergänzung

Nicht immer führt der Weg über das Jobcenter zum Ziel. Liegen die Einkünfte knapp oberhalb des Bürgergeld-Bedarfs oder scheitert der Anspruch an Vermögensgrenzen, kann Wohngeld eine tragfähige Lösung sein. Zuständig ist die örtliche Wohngeldstelle.

Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt maßgeblich von der Miethöhe, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und dem Gesamteinkommen ab. Da die maßgeblichen Höchstbeträge je nach Kommune unterschiedlich sind, empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der Wohngeldstelle.

Für die Prüfung werden regelmäßig Miet- und Nebenkostennachweise, Angaben zum Einkommen beziehungsweise zum Krankengeld sowie Auskünfte zur Haushaltsgröße benötigt. Auch hier entscheidet der Einzelfall, ob Wohngeld den Fehlbetrag vollständig schließen kann oder ob weitere Schritte erforderlich sind.

Sonderkonstellationen

Gerade in Übergangssituationen ist die Abgrenzung wichtig. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, wird bei kürzerer Krankheit zunächst von der Agentur für Arbeit weitergezahlt, bevor Krankengeld einsetzt.

Bei Rentenbezug können Krankengeldansprüche entfallen oder sich mindern. Kurzzeitig oder unständig Beschäftigte – zu denen häufig auch Aufstocker gehören – haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Krankengeld; aufgrund des meist niedrigen Bemessungsentgelts entsteht aber oft genau jene Lücke, die mit Bürgergeld oder Wohngeld zu schließen ist.

So ermitteln Sie Ihren Bedarf

Ein strukturierter Kassensturz schafft Klarheit. Ausgangspunkt ist der festgestellte Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich der angemessenen Wohnkosten. Gegenübergestellt werden die erwarteten monatlichen Zahlungen der Krankenkasse und gegebenenfalls eines vertraglich gesicherten Arbeitgeberzuschusses.

Ergibt sich ein Minus, ist zu klären, ob Bürgergeld den Bedarf decken kann oder ob Wohngeld vorrangig beziehungsweise ergänzend sinnvoll ist. Digitale Krankengeldrechner helfen, die voraussichtliche Höhe des Krankengeldes und die Lücke zum bisherigen Netto zu beziffern; die Berechnung ersetzt jedoch nicht die individuelle Prüfung durch die zuständigen Stellen.

Häufige Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden

Verzögerungen entstehen oft, wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht lückenlos vorliegen oder Anträge unvollständig eingereicht werden. Auch Fehleinschätzungen bei den Unterkunftskosten führen zu Ablehnungen oder Kürzungen. Ratsam ist es, sämtliche Nachweise aktuell bereitzuhalten, Fristen zu beachten und Einwände gegen Bescheide innerhalb der vorgegebenen Frist zu formulieren.

Wer vertragliche Ansprüche auf Arbeitgeberzuschuss hat, sollte diese vor Antragstellung beim Jobcenter klären, da der Zuschuss als Einkommen berücksichtigt wird und die Höhe der Aufstockung beeinflusst.