Bürgergeld-Reform wird blockiert – Bundestag lässt Armutsdelikt im Strafrecht

Wer in Deutschland ohne gültigen Fahrschein in Bus oder Bahn erwischt wird, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Er begeht eine Straftat. Dasselbe Strafgesetzbuch, das Raub und Körperverletzung ahndet, stellt in § 265a auch das „Erschleichen von Leistungen” unter Strafe – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Und obwohl die amtierende Bundesjustizministerin Stefanie Hubig diese Vorschrift für überholt hält, obwohl der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) ihre ersatzlose Streichung fordert und obwohl die SPD-Fraktion das Schwarzfahren seit Jahren als zivilrechtliche Angelegenheit betrachtet – am 16. April 2026 lehnte der Bundestag zwei Gesetzentwürfe zur Entkriminalisierung ab.

CDU/CSU, AfD und die eigene Koalitionsfraktion SPD stimmten dagegen. Arme Menschen bleiben weiterhin Straftäter.

Wer von dieser Regelung betroffen ist, ist keine offene Frage. Kriminologin Nicole Bögelein von der Universität Köln hat die Gruppe genau untersucht: Die meisten Betroffenen haben keinen festen Job. Rund ein Drittel ist suchtkrank, mehr als zwölf Prozent leben ohne feste Unterkunft.

Die Organisation Freiheitsfonds, die Menschen mit Spendengeldern aus Ersatzfreiheitsstrafen freikauft, beziffert den Anteil Erwerbsloser unter den unterstützten Personen auf 87 Prozent – 15 Prozent sind wohnungslos, 15 Prozent gelten als suizidgefährdet.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) nennt § 265a deshalb ein „Armutsdelikt”: Der Paragraph trifft Menschen, die sich kein Ticket leisten können. Er bestraft Armut mit dem Strafrecht.

Bürgergeld-Bezieher stehen dabei im Zentrum der Betroffenengruppe. Wer 563 Euro Regelleistung erhält, Miete und Strom zahlt und am Monatsende mit leeren Händen dasteht, kauft keinen Nahverkehrsschein für 100 Euro im Monat. Er fährt trotzdem – zur Arbeitsvermittlung, zum Arzt, zu Behördenterminen. Wird er erwischt, folgt das erhöhte Beförderungsentgelt: 60 Euro pro Fall. Kommt eine Strafanzeige dazu, folgt die Geldstrafe – die er nicht zahlen kann. Dann die Ersatzfreiheitsstrafe.

Von 60 Euro Fahrschein in die Gefängniszelle: die Mechanik der Armutsfalle

Die Kette läuft mechanisch ab, Schritt für Schritt. Erst das erhöhte Beförderungsentgelt – 60 Euro, zivilrechtlich. Dann, bei Wiederholung oder wenn das Verkehrsunternehmen Strafanzeige stellt, das Strafverfahren. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe – bemessen nach Tagessätzen, die sich am Einkommen orientieren.

Bei Bürgergeld-Beziehern fallen die Tagessätze klein aus, aber auch diese Beträge können viele nicht aufbringen. Was folgt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB: Wer die Geldstrafe nicht zahlt, sitzt sie im Gefängnis ab – ein Tagessatz entspricht einem Tag Haft.

Nach Schätzungen der Kriminologin Bögelein landen deswegen jedes Jahr zwischen 8.000 und 9.000 Menschen wegen Schwarzfahrens im Gefängnis. Jede siebte Person, die wegen § 265a zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und nicht zahlen konnte, trat eine Ersatzfreiheitsstrafe an.

Die Statistik des Bundestages zeigt: 2024 wurden 21.881 Menschen wegen des Erschleichens von Leistungen zu Geldstrafen verurteilt – bei über 93.000 Polizeivorgängen im selben Jahr. Ein Gefängnistag kostet den Staat in Nordrhein-Westfalen rund 191 Euro, in Baden-Württemberg etwa 180 Euro.

Während der Staat arme Menschen einsperrt, weil sie keinen 60-Euro-Schein bezahlen konnten, gibt er bis zu 191 Euro täglich aus, um sie festzuhalten.

Markus T., 44, aus Dortmund, bezieht Bürgergeld und nutzt täglich den Nahverkehr zu Therapie- und Behördenterminen. Als er dreimal ohne Ticket erwischt wurde, eskalierte es: erst 60 Euro Beförderungsentgelt pro Fall, dann Strafanzeige, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe.

Zwanzig Tage Gefängnis wegen Schwarzfahrens. Die Post stapelte sich, das Konto wurde eingefroren, der Mietvertrag geriet in Gefahr – für einen Fahrschein, den er sich nie hätte leisten können.

Die gesellschaftliche Kosten-Nutzen-Rechnung fällt verheerend aus. Eine Studie der Kriminalpolitischen Zeitschrift beziffert die jährlichen Kosten der Strafverfolgung auf rund 114 Millionen Euro.

Der Deutsche Anwaltverein schätzt sie auf rund 200 Millionen Euro – Polizei, Gerichte, Gefängnisse eingerechnet. Dieser Betrag fließt in ein System, das vor allem eines tut: Menschen bestrafen, die arm sind.

Was Justizministerin Hubig fordert – und warum die CDU blockiert

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat die Reformdebatte im April 2026 neu entfacht. Der Neuen Osnabrücker Zeitung sagte sie: Aus ihrer Sicht sprächen gute Gründe für eine Entkriminalisierung. Angesichts überlasteter Gerichte und Gefängnisse stelle sich die Frage, ob Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten können und schließlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis landen, wirklich dorthin gehörten.

Rechtstechnisch blieb Hubig vage – ob sie eine vollständige Streichung des Tatbestands oder eine Überführung ins Ordnungswidrigkeitenrecht bevorzugt, ließ sie offen.

Rückendeckung bekam sie von vielen Seiten. Der RAV – der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein – unterstützte Hubigs Vorstoß ausdrücklich und forderte die ersatzlose Streichung des § 265a aus dem Strafgesetzbuch. Benjamin Derin vom RAV hatte bereits bei einer Bundestagsanhörung 2023 argumentiert, § 265a beschreibe im Kern einen zivilrechtlichen Konflikt, keinen strafrechtlichen.

Der Deutsche Anwaltverein teilt diese Einschätzung. DAV-Sprecher Swen Walentowski nannte die aktuelle Praxis einen „sozialpolitischen Irrsinn”: Statt Mobilität einkommensschwacher Menschen zu fördern, würden erhebliche öffentliche Mittel in ihre Bestrafung gesteckt. Auch die SPD-Bundestagsfraktion formulierte klar: Wer sich kein Ticket leisten kann, sei nicht kriminell. Armut solle der Staat nicht bestrafen.

Die CDU/CSU dagegen lehnt jede Abschaffung entschieden ab. Die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Susanne Hierl, erklärte: Schwarzfahren sei keineswegs eine Lappalie, sondern eine klare Straftat. Stattdessen gelte es, den öffentlichen Nah- und Fernverkehr konsequent zu schützen.

Wer bewusst und wiederholt ohne gültigen Fahrschein unterwegs ist, schade nicht nur den Verkehrsbetrieben, sondern der gesamten Gesellschaft. Das Argument der sozialen Ungerechtigkeit lässt die Union nicht gelten – Hierl verwies stattdessen darauf, dass Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe durch das Ableisten gemeinnütziger Arbeit abwenden könnten.

Dass diese Option für Menschen ohne festen Job, mit psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen in der Praxis kaum funktioniert, thematisierte sie nicht.

Der Koalitionsvertrag hält dazu eine Prüfformel bereit: Man wolle untersuchen, welche StGB-Vorschriften überflüssig seien und gestrichen werden könnten. Das Bundesjustizministerium prüft. Konkrete Ergebnisse fehlen.

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Bundestag-Abstimmung April 2026: SPD stimmte gegen den eigenen Willen

Am 16. April 2026 stimmte der Bundestag über zwei Gesetzentwürfe ab. Die Fraktion Die Linke hatte mit ihrem Entwurf 21/1757 die vollständige Streichung des § 265a verlangt. Die Grünen wollten mit dem Entwurf 21/2722 dasselbe – Fahren ohne Fahrschein nicht mehr als Straftat verfolgen, sondern dem Zivilrecht überlassen. Beide Entwürfe wurden abgelehnt. Dafür stimmten ausschließlich die Fraktionen der Grünen und der Linken. Dagegen stimmten CDU/CSU, AfD – und die SPD.

Das Paradox liegt offen: Die SPD-Justizministerin erklärt öffentlich, dass Schwarzfahren entkriminalisiert werden sollte. Die SPD-Fraktionssprecherin erklärt, Armut dürfe der Staat nicht bestrafen. Und dennoch stimmte die SPD-Fraktion am 16. April 2026 gegen Gesetzentwürfe, die genau das umsetzen wollten.

Der Grund ist Koalitionsdisziplin – und das Machtverhältnis innerhalb des Kabinetts Merz. Die Union setzt sich durch, die SPD folgt. SPD-Vertreter im Bundestag signalisierten zwar ihre inhaltliche Sympathie für das Reformanliegen und kündigten weitere Beratungen innerhalb der Koalition an. Aber auch das änderte nichts am Abstimmungsergebnis.

Der Grünen-Abgeordnete Helge Limburg machte in der Debatte darauf aufmerksam, dass auch eine Überführung ins Ordnungswidrigkeitenrecht den Weg ins Gefängnis versperren würde, Bußgelder aber weiter fällig blieben. Dass CDU/CSU und AfD gemeinsam gegen beide Entwürfe stimmten, kommentierte keine der Koalitionsfraktionen.

Im November 2025 hatte der Bundestag beide Entwürfe erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Im April 2026 folgte die abschließende zweite Lesung. Die Debatte dauerte eine halbe Stunde. Das Ergebnis stand vorher fest.

Was eine Streichung konkret ändern würde

Der konkrete Reformvorschlag zielte auf vier Wörter in § 265a Abs. 1: „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel” sollte herausgestrichen werden. Was das für Betroffene bedeutet hätte: keine Strafanzeige mehr, kein Strafverfahren, kein Eintrag ins Bundeszentralregister, keine Geldstrafe, keine Ersatzfreiheitsstrafe.

Das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro wäre weiterhin fällig geblieben – das ist zivilrechtlich. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass eine Verurteilung nach § 265a StGB eine Straftat im technischen Sinne ist. Sie kann im erweiterten Führungszeugnis auftauchen, ist bei ausländerrechtlichen Verfahren relevant und bringt Menschen ohne deutschen Pass in aufenthaltsrechtliche Gefahr – auch wenn jede einzelne Tat nur einen Fahrschein betraf.

Mindestens zwölf Städte – darunter Bremen, Köln, Bonn, Düsseldorf und Leipzig – haben die strafrechtliche Spirale bereits auf administrativem Weg durchbrochen: Die Verkehrsbetriebe dort stellen keine Strafanzeige mehr. Das Beförderungsentgelt bleibt, das Strafrecht entfällt.

Was in diesen Städten freiwillig gilt, würde eine Bundesregelung für alle verbindlich machen – statt des aktuellen Flickenteppichs, bei dem dieselbe Handlung je nach Wohnort zur Straftat wird oder nicht.

Was jetzt gilt – und was Betroffene wissen müssen

§ 265a StGB ist weiterhin in Kraft. Das Schwarzfahren bleibt eine Straftat. Ob Verkehrsunternehmen Strafanzeige stellen, ist deren Ermessen – in den zwölf Städten ohne Strafverfolgungspraxis bleibt es beim 60-Euro-Beförderungsentgelt. Überall sonst gilt das volle Strafrecht.

Wer eine Strafanzeige erhält oder eine Vorladung der Polizei, sollte nicht ohne anwaltliche Beratung hingehen. Der Tatbestand des „Erschleichens” setzt nach der überwiegenden Rechtslehre voraus, dass aktiv Sicherungsvorkehrungen umgangen wurden – wer schlicht einsteigt, ohne zu zahlen, erfüllt diesen Tatbestand nach Auffassung vieler Rechtswissenschaftler schon nach aktueller Rechtslage nicht.

Das Bundesjustizministerium hat diese Frage bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wer eine Geldstrafe erhält und sie wirklich nicht zahlen kann, sollte unbedingt prüfen, ob die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe offensteht – Gerichte müssen auf diese Alternative hinweisen.

Wer von einer Ersatzfreiheitsstrafe bedroht ist, kann die Organisation Freiheitsfonds kontaktieren – sie kauft Menschen mit Spendengeldern frei, indem ausstehende Geldstrafen beglichen werden. Schuldnerberatungen können helfen, Ratenvereinbarungen mit Gerichten zu treffen und die Vollstreckung aufzuschieben.

Hubigs Reformvorstoß ist nicht beendet. Das Bundesjustizministerium prüft weiter, wie der Koalitionsvertrag umgesetzt werden kann. SPD-intern ist der Wille zur Entkriminalisierung unverändert vorhanden. Ob die Union einlenkt, ist offen – die Ablehnung vom 16. April 2026 war ein Signal, aber kein endgültiges.

Solange § 265a gilt, stehen Menschen in Armut weiterhin vor einer Konstruktion, die jeden Verstoß gegen eine zivilrechtliche Zahlungspflicht zur Straftat macht – auch wenn sie schlicht kein Geld haben.

FAQ: Schwarzfahren, § 265a StGB und die Reform

Gilt § 265a StGB nur für das Schwarzfahren?
Nein. Der Paragraf erfasst das Erschleichen der Leistung von Automaten, öffentlichen Telekommunikationsnetzen, Beförderungsmitteln und den Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen. Der politische Reformfokus richtet sich aber auf das Schwarzfahren im ÖPNV, das den größten Teil der Verurteilungen ausmacht.

Kann ich als Bürgergeld-Beziehender das erhöhte Beförderungsentgelt mit dem Jobcenter besprechen?
Das erhöhte Beförderungsentgelt – 60 Euro – ist eine zivilrechtliche Schuld gegenüber dem Verkehrsunternehmen. Das Jobcenter übernimmt diese Kosten nicht. Darlehen für einmalige Bedarfe nach § 24 SGB II können in bestimmten Fällen beantragt werden, umfassen aber keine Bußgelder oder Strafverfahrenskosten. Eine Schuldnerberatung kann helfen, die Forderung zu regulieren.

Was passiert mit einer Verurteilung wegen § 265a im Führungszeugnis?
Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint nicht im einfachen Führungszeugnis, wohl aber im erweiterten. Mehrfachverurteilungen können auftauchen. Ausländerrechtlich sind alle strafrechtlichen Verurteilungen relevant, unabhängig von der Tagessatzhöhe.

Warum stimmte die SPD im Bundestag gegen die Entkriminalisierung, obwohl ihre eigene Justizministerin dafür ist?
Die SPD stimmte aus Koalitionsdisziplin gegen die Gesetzentwürfe von Grünen und Linken. In einer Koalitionsregierung kann ein Regierungspartner nicht für Oppositionsentwürfe stimmen, ohne die Regierung zu beschädigen. Die SPD-Fraktion bekräftigte aber ihre inhaltliche Unterstützung für die Entkriminalisierung – die sie innerhalb der Koalition anstrebe.

Was bedeutet „Erschleichen” juristisch genau – müssen Kontrollmechanismen aktiv umgangen worden sein?
Die Rechtswissenschaft ist hier uneinig. Nach der herrschenden Lehre erfordert das „Erschleichen” eine aktive Umgehung oder Ausschaltung von Sicherungsvorkehrungen. Wer schlicht in eine Straßenbahn einsteigt, ohne zu zahlen, überwindet keine Sperre und täuscht niemanden aktiv – er erfüllt den Tatbestand nach dieser Ansicht nicht. In der Praxis wenden Gerichte die Vorschrift jedoch weiter an. Höchstrichterliche Klarheit fehlt.

Quellen

Gesetze-im-Internet.de: § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen

Bundestag: Bundestag lehnt Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ab (16. April 2026)

Bundestag: Anhörung Rechtsausschuss: Streichung Schwarzfahren aus dem Strafrecht (2023)