Anspruch des österreichischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland auf Leistungen der Grundsicherung/ Bürgergeld
Das LSG Schleswig-Holstein urteilte: Das Jobcenter muss einer Österreichischen Staatsangehörigen Bürgergeld gewähren, denn Staatsangehörige aus Österreich unterliegen nicht dem Leistungsausschluss.
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Beschluss v. 07.11.2025 – L 6 AS 86/25 B ER -) schließt sich der gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Österreichische Staatsangehörige sich gegenüber dem Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17. Januar 1966 (BGBl II S. 2) berufen können (so auch ausführlich LSG Hessen, Urteil vom 15. September 2021 – L 6 AS 316/17 -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2021 – L 2 AS 409/21 B ER -).
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens wird Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
Der Begriff „Fürsorge“ ist in Art. 1 Nr. 4 DÖFA definiert als alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben.
Jobcenter kann mit seinem Hinweis nicht punkten
Soweit das Jobcenter darauf hinweist, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II neben der Hilfebedürftigkeit an weitere Voraussetzungen geknüpft sei, nämlich ein Mindestalter erreicht sein müsse, eine Höchstaltersgrenze nicht überschritten sein dürfe und Erwerbsfähigkeit gegeben sei, schließt dies die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 DÖFA nicht aus.
Insbesondere steht der Wortlaut der Definition des Begriffes „Fürsorge“ der Anwendbarkeit nicht entgegen
Denn der Wortlaut ist zwar die Grenze der Auslegung aber nicht isoliert zu betrachten.
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Insofern macht das Jobcenter auch zu Recht geltend
Dass zwischenstaatliche Vereinbarungen aus sich selbst heraus auszulegen und keiner Auslegung durch Unionsrecht oder nationales Recht zugänglich seien, sofern das Abkommensrecht dies nicht vorsehe oder impliziere. Vielmehr komme dem Wortlaut des jeweiligen Abkommens eine besondere Bedeutung zu, weil er das den Vertragsparteien und Rechtsanwendern präsente Mittel sei.
Entgegen der Auffassung des Grundsicherungsträgers ist der Wortlaut des hier streitigen Fürsorgebegriffs aber unter Heranziehung der Regelungen des Abkommens, nämlich auch im Kontext des Art. 13 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang I zum Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen, zu interpretieren, so ausdrücklich die Richter des 6. Senats.
Das Gericht betont besonders
Da die sozialstaatliche Fürsorge auf (im Wesentlichen) zwei Sicherungssysteme, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II einerseits und die Sozialhilfe im SGB XII andererseits, aufgeteilt wurde, sind auch die existenzsichernden und dem Lebensunterhalt dienenden Leistungen aus beiden Systemen als Fürsorge im Sinne von Art. 1 Nr. 4 DÖFA zu qualifizieren.
Da beide Systeme (nur gemeinsam) die Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs der Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland sichern.
Die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und der Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7a SGB II dienen bezogen auf den hiesigen Zusammenhang nur der Abgrenzung zur gleichermaßen bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII) (so auch: LSG Hessen, Urteil vom 15. September 2021 – L 6 AS 316/17 -, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R -, zum Fürsorgebegriff des Europäischen Fürsorgeabkommens – SGB II als „Fürsorgegesetz“).
Anmerkung vom Verfasser:
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG Az. B 14 AS 23/10 R ) gilt, dass ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen ist, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens (juris: EuFürsAbk) erfasst wird.



