Hartz IV Urteil: Bekleidung nur als Darlehen

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Sonderzuschüsse für ALG II Empfänger werden, wenn überhaupt, nur als Darlehen gewährt.

Eine Frau hatte auf einen Sonderzuschuss für ihre Tochter geklagt, da diese mit der Zeit wachse und somit der Bedarf an Bekleidung erheblich steigt. Das Bayrische Landes Sozialgericht verneinte die Klage und begründete wie folgt:

"Entscheidend sei jedoch, dass das SGB II keine Bekleidungshilfen vorsehe. Nur im Falle eines sogenannten unabweisbaren Bedarfs könnten auf der Grundlage von § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II außerhalb der Regelleistungen unter bestimmten Voraussetzungen Hilfen gewährt werden, wobei die Bewilligung solcher Leistungen nicht als verlorener Zuschuss, sondern im Wege eines Darlehens nach Maßgabe von § 23 Abs.1 Satz 3 SGB II erfolge. Im vorliegenden Fall habe der Bf. weder ein Darlehen beantragt noch die Unabweisbarkeit des Bedarfs und dessen Erheblichkeit glaubhaft gemacht. Dass Kinder im Laufe der Zeit wachsen, sei ein natürlicher Vorgang, stelle aber keinen Sonderbedarf gemäß § 23 SGB II dar. Gründe für eine Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs.3 Nr.2 SGB II könnten ebenfalls nicht anerkannt werden."

Für ein Darlehen muss ein "glaubhafter Antrag" gestellt sein, so das Bayrische Landes- Sozialgericht:
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf an Bekleidung für die Tochter glaubhaft gemacht ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bf. hat mit seinem Antrag lediglich geltend gemacht, die "alte Bekleidung" sei "zu klein". Diese pauschale Behauptung genügt nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. (LSG Bayern L 7 B 970/06 AS ER- veröffentlicht am 31.03.07)

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