Urteil: Grundsicherung für Arbeitslose

Lesedauer < 1 Minute

Tenor:" Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vor dem 01. Oktober 2005 kommt nicht in Betracht, weil für diesen Zeitraum ein bestandskräftiger Bescheid existiert. Zwar hält der Senat mit dem 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschluss vom 16.08.2005 – L 8 B 96/05 AS -) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X für grundsätzlich zulässig. Allerdings sind in einem derartigen Fall besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zustellen, die nur ausnahmsweise den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zulassen. Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller zuzumuten, für den von dem bestandskräftigen Bescheid erfassten Zeitraum die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. …"

Instanzen
NSB · Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat Beschluss:
1. Instanz Sozialgericht Hildesheim S 33 AS 371/05 ER 20.09.2005
2. Instanz Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 384/05 ER 09.02.2006
3. Instanz

Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitssuchende
Entscheidung:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. September 2005 wird geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren ab dem 01. Oktober 2005 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für den Zeitraum von 6 Monaten, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung des Betrages von 511,29 EUR monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anrechnung von Zahlungen aus einem zivilrechtlichen Vergleich von 511,29 EUR monatlich auf seinem Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -SGB II -.
(LSG_NSB_9-2-06_§_44_SGB_X_im_ER)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...