Hartz IV: Neue Gardinen als Erstaustattung

Lesedauer < 1 Minute

ALG II – Empfänger hat Anspruch auf Kostenübernahme für neue Gardinen; in bestimmten Fällen erneut auch nach einem Umzug

Eine Frau hatte geklagt, weil ihre Gardinen nach einem Umzug in eine andere Wohnung nicht mehr gepasst haben. Nachdem das Amt ihr dies verweigerte, zog die Frau vor Gericht. Das Sozialgericht Münster gab der Frau recht, verwies jedoch darauf, dass die Frau eine "kostengünstige" Gardine kaufen müsse. Aus der Pressemeldung des Sozialgerichtes Münster:

"Können nach einem Umzug die Gardinen aus der früheren Wohnung des Arbeitsuchenden nicht weiter verwendet werden, ist nach einem Beschluss des Sozialgerichts Münster (Az.: S 5 AS 55/07 ER) die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, zusätzlich zur laufend gezahlten Regelleistung in Höhe von 345 € monatlich die Kosten für die Anschaffung neuer Gardinen im Wege einer Einmalzahlung zu übernehmen, da es sich bei den Gardinen um Teile der Erstausstattung einer Wohnung handelt. Der Leistungsempfänger ist dabei – so das Gericht – gehalten, für den Kauf der Gardinen die kostengünstigste Möglichkeit, z.B. die Ersteigerung von Gardinen im Internet, zu nutzen."

Erstausstattung bei Hartz IV:
Nach Umzug nicht mehr passende Gardinen erfordern „Erstausstattung“. – Neu: gesundheitlich entstandener Bedarf einer Bandscheibenmatraze gehört ebenfalls dazu. Der Begriff der Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist umfassend. Es zählen dazu alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfeberechtigten der Allgemeinheit orientiertes Wohnen ermöglichen. (12.06.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...