Hartz IV: Mündliche Rechtsbelehrung für Analphabet

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Hartz IV: Analphabet muss mündliche Rechtsfolgenbelehrung erhalten

Einem Arbeitslosengeld (ALG-II) -Empfänger, der in der Verwaltung als Analphabet bekannt ist, können die Leistungen nicht gekürzt werden, wenn er nur schriftliche Aufforderungen zu Meldeterminen erhält. Die Behörde wollte in einem vorliegenden Fall ALG II Leistungen kürzen, weil ein Betroffener nicht rechtzeitig einem Meldetermin nachgekommen sei.

Vielmehr muss die Behörde den Hilfebedürftigen telefonisch über die Termine verständigen und mündlich über die möglichen Rechtsfolgen aufklären. Dies hat das Sozialgericht Lüneburg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 04.04.2007 entschieden.

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