Hartz IV: Nebenkostenrückzahlung darf bei Aufstockern nicht angerechnet werden

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Rückzahlungen von Neben- oder Betriebskosten, Steuern und dergleichen gelten bei Betroffeen von Hartz IV normalerweise als Einkommen. Bei Aufstockern, welche die entsprechenden Kosten mit eigenen Mitteln decken konnten, ist dies jedoch nicht der Fall!

Jobcenter forderte Hartz IV-Leistungen wegen Betriebskostenrückzahlung zurück

Im Falle einer Betroffenen, die ihr Einkommen mit ALG 2 aufstockte, forderte das zuständige Jobcenter vorläufig ausgezahlte Leistungen aufgrund einer Betriebskostenrückzahlung zurück. Die Rückzahlung betreffe die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und werde nach dem zeitpunkt der Rückzahlung auf fünf Monate verteilt angerechnet.

Die Betroffene, die jedoch weniger als 100 Euro Aufstockung im Monat erhielt, hatte das Abrechnungsschreiben erst deutlich später eingereicht. Ihr Widerspruch wurde abgewiesen.

Daraufhin reichte die Betroffene Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg ein. Die Rückzahlung sei aus den Kontoauszügen ersichtlich gewesen und außerdem habe sie den Großteil der monatlichen Unterkunftskosten aus eigenen Mitteln bewältigt.

Gesetzgeber will Schlechterstellung von Aufstockern verhindern

Zwar habe die Betroffene ihre Mitteilungspflicht verletzt, dadurch habe sich ihr Leistungsanspruch jedoch nicht geändert. Dies begründete das Gericht mit dem Umstand, dass die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebskosten aus eigenen Mitteln der Betroffenen erfolgt seien und nicht aus Sozialleistungen.

Zwar gäbe es ein Urteil des Bundessozialgerichts, nach welchem es keine Rolle spiele, ob die Berechnungsgrundlage der Rückzahlung vor der Hilfebürftigkeit liege oder die Kosten durch eigene Mittel bezahlt wurden oder nicht – doch diese Rechtssprechung sei durch die Ergänzung des § 22 Abs. 3 SGB II mittlerweile veraltet.

Auch Menschen in Grunsicherung müssen nicht auf Leistungen verzichten, wenn sie Kosten durch Regelbarf decken

In dieser Hinsicht gleiche sich der vorliegende Fall mit dem eines Leistungsberechtigten, der den nicht angemessenen Teil seiner Unterkunftskosten aus dem Regelbedarf deckt. Eine Rückzahlung könne auch dort nicht mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angerechnet werden.

Schließlich sei auch die Aufteilung der Anrechnung auf vier Monate rechtswidrig, da nach geltendem § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II die Anrechnung einmaliger Einnahmen auf sechs Monate vorzunehmen ist.  (S 22 AS 1385/19) Bild: blende11.photo / Adobe Stock

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